Nachschlagewerk: jaBGHSt : neinVeröffentlichung: jaAO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht,wer in Steuerverkürzungsabsicht Vorsteuer aus Rechnungengeltend macht, die von Personen gestellt werden, die nichtUnternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind.Keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind Perso-nen, die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gegenüberdem Finanzamt anmelden sollen, und die lediglich zu diesemZweck in der Lieferkette vorgeschaltet wurden.BGH, Urt. vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02 LG Limburg a. d. Lahn - 5 StR 520/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 22. Mai 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom22. Mai 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger des Angeklagten S ,Rechtsanwaltals Verteidiger des Angeklagten H ,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dasUrteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom29. April 2002 wird hinsichtlich des Angeklagten S mit der Maßgabe verworfen, daß dieser wegen Steuer-hinterziehung in sechs Fällen verurteilt ist.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird unter Ver-werfung ihrer Revision im übrigen das vorgenannte Ur-teil bezüglich des Angeklagten H mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen Untreue in 41 Fällenverurteilt wurde;b) im Gesamtstrafausspruch.3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfah-rens und die den Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibendenKosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 -G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Beihilfe zurSteuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren, den Angeklagten H wegen Untreue in 41 Fällen sowieSteuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mitUrkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undsechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat dasLandgericht bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Die gegendas Urteil zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen derStaatsanwaltschaft bleiben im wesentlichen erfolglos. Im übrigen hat dasRechtsmittel zugunsten des Angeklagten H in dem aus dem Urteilstenorersichtlichen Umfang Erfolg.I.Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der AngeklagteS , der zunächst als freier Mitarbeiter der U H GmbH (imfolgenden: U ) mit dem Einkauf von elektronischen Bauteilen (hier:Central Processing Units CPUs) betraut war, ab August 1996 in diesemUnternehmen die Stellung eines Geschäftsführers inne. Auf Rechnung derU kaufte der Angeklagte S von dem anderweit verfolgten Zeu-gen He über dessen Unternehmen C und Co solche CPUsin großem Ausmaß. Die U finanzierte dem Zeugen He die Be-stellungen vor, die dieser als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteu-erfrei aus dem EU-Ausland einführte. Dem Angeklagten S war dabeibewußt, daß He die CPUs an U zwar mit Umsatzsteuerausweisverkaufte, seinerseits aber keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Diesgeschah in Absprache mit dem Angeklagten S , der die in den Rech-nungen ausgewiesene Umsatzsteuer für die U als Vorsteuer geltendmachte. Ihm kam es darauf an, die Ware durch diese Vorgehensweise um - 5 -den Umsatzsteueranteil zu verbilligen. Den Vermögensvorteil, der durch dienicht angemeldete und nicht abgeführte Umsatzsteuer entstand, teilten sichHe , der hiervon 70 % erhielt, und der Angeklagte S . Hierdurcherzielte der Angeklagte S insgesamt einen von den Beteiligten so-genannten Umsatzsteuergewinn in Höhe von ca. 1 Million DM. Der Ange-klagte S veräußerte die CPUs überwiegend an die vom AngeklagtenH geführte H P C und V GmbH (HP ),deren Gesellschafter der Angeklagte H und dessen Ehefrau waren. DerHP gegenüber stellte der Angeklagte S Rechnungen mit Mehr-wertsteuerausweis. Die HP machte die ausgewiesene und von ihr bezahlteUmsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Der Angeklagte H verkaufte übersein Unternehmen die CPUs dann an verschiedene Abnehmer, unter ande-rem auch an die niederländische Ha . Das Landgericht hatsich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte H Kenntnisdavon hatte, daß der Angeklagte S die CPUs vom He bezogund dieser keine entsprechenden Umsatzsteueranmeldungen abgegebenhatte.Den Angeklagten S hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung des He verurteilt, weil dieser in den Monaten Juli bis Dezem-ber 1996 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch ca.15 Millionen DM Steuern verkürzt hatte. Eine eigene Täterschaft bei der Ab-gabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der U durch den AngeklagtenS scheide aus, weil dieser berechtigt die ausgewiesene Umsatzsteuerals Vorsteuer in Abzug gebracht habe. Unabhängig davon, ob He fürdie C.S. die ausgewiesene Umsatzsteuer angemeldet habe, habe er alsUnternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne der U die Ware ver-schafft.Der Angeklagte H hatte nach den Feststellungen des Landge-richts in 39 Fällen Zahlungen an die Einkäufer Ho (M inDreieich) und N (J in Raunheim) geleistet, die aus einem vorher - 6 -zu Lasten ihres Arbeitgebers getätigten Preisaufschlag gezahlt wurden. Umselbst aus dem Vermögen der GmbH seinen Anteil entnehmen zu können,erstellte der Angeklagte H entsprechende Provisionsabrechnungen, dieteilweise über die Summe der Preisaufschläge hinausgingen. Insgesamt fer-tigte er in 39 Fällen Provisionsabrechnungen in Höhe von ca. 275.000 DM.Weiterhin ließ sich der Angeklagte vom Zeugen B zwei Scheinrechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer in Höhe vonbrutto 138.000 DM und 172.500 DM über Beratungs- und Vermittlungslei-stungen ausstellen, die B tatsächlich nicht erbracht hatte. DerZeuge B erhielt hierfür eine Provision in Höhe von 10 % der Rech-nungssumme. Diese Gelder entnahm der Angeklagte H dem Ge-sellschaftsvermögen. Diese vorgenannten Entnahmen aus dem Vermögender HP GmbH hat das Landgericht als jeweils tatmehrheitlich begangeneUntreuehandlungen zu Lasten der HP GmbH gewertet.Die Belege über die vorgenannten Entnahmen, die sämtlich mit einemUmsatzsteuerausweis versehen waren, verwandte der Angeklagte H ,indem er hieraus Vorsteuern geltend machte. Dadurch verkürzte er seineUmsatzsteuerlast. Weiterhin legte er in elf Fällen seinen Umsatzsteueran-meldungen Quittungen bei, in denen er in der Absicht, Umsatzsteuer zu ver-kürzen, die ausgewiesenen Beträge durch Manipulation am Beleg erhöhthatte. Insoweit hat ihn das Landgericht wegen Steuerhinterziehung in17 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in elf Fällen verurteilt.II.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben, soweit sie zu Ungun-sten der Angeklagten eingelegt wurden, im wesentlichen ohne Erfolg.Die drei von der Staatsanwaltschaft erhobenen Aufklärungsrügen sindjedenfalls schon deshalb unzulässig, weil sich ihnen jeweils keine bestimmte - 7 -Beweisbehauptung entnehmen läßt. Insoweit beschränken sich die Rügendarauf, lediglich allgemeine Ermittlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.1. Hinsichtlich des Angeklagten S führt die Revision derStaatsanwaltschaft zu einer Änderung des Schuldspruchs.a) Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht allerdings davon aus, daßhinsichtlich der von dem Zeugen H begangenen Umsatzsteuerhinter-ziehungen keine Mittäterschaft des Mitangeklagten S vorliegt.Zwar ist eine Mittäterschaft bei Steuerhinterziehungen Dritter nach§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich möglich, weil Täter auch derjenige seinkann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen (BGHSt 38, 37, 41;BGH NStZ 1986, 463). Etwas anderes gilt aber für den echten Unterlas-senstatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Danachmacht sich strafbar, wer die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tat-sachen in Unkenntnis läßt, insbesondere indem er es unterläßt, eine Steuer-erklärung abzugeben, und dadurch Steuern verkürzt. Täter kann deshalb nurderjenige sein, den die konkrete Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldungtrifft (vgl. auch Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 211). Hinsichtlich der Fir-men, für die der Zeuge H handelte, traf ausschließlich ihn die steuer-rechtliche Pflicht zur Abgabe entsprechender Umsatzsteueranmeldungen.b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Auf-fassung des Landgerichts, der Angeklagte S habe die der U inRechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen dürfen.aa) Eine hier allein in Betracht kommende Vorsteuererstattungnach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, daß in Rechnungen im Sinne des§ 14 UStG eine Steuer gesondert ausgewiesen ist für Lieferungen, die voneinem anderen Unternehmen für das Unternehmen des Vorsteuerberechtig-ten ausgeführt wurden. Demnach müßte zwischen dem Lieferanten und demEmpfänger ein Leistungsaustausch stattgefunden haben, mithin der Verur- - 8 -teilte H als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG geliefert ha-ben. Zwar ist Unternehmer grundsätzlich derjenige, der nach außen als Lei-stender aufgetreten und aus dem Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtetist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein vorgeschobenes Strohmannge-schäft vorliegt und die Parteien davon ausgehen, daß die Rechtswirkungendes Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen eintreten sollen (BFHE 198,208, 213; vgl. auch Klenk in Sölch/Ringleb, UStG 48. Lfg. § 2 Rdn. 225 f.).Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Strohmann und der Drittekollusiv handeln. In solchen Kollusionsfällen bedient sich eine Seite desStrohmanns für die Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen.Liegt eine solche Fallgestaltung vor, ist dieser Strohmann nur noch als Hilfs-person dem Lager desjenigen zuzuordnen, in dessen Interesse er handelt(vgl. Heidner in Bunjes/Geist, UStG 7. Aufl. § 2 Rdn. 13 m. w. N.). Ent-scheidend ist deshalb immer, ob nach dem Gesamtbild der Umständenoch ein Verhalten wie ein Händler angenommen werden kann (vgl. BFHBStBl II 1985, 173, 176; 1987, 752; Heidner aaO Rdn. 7; Stadie inRau/Dürrwächter, UStG 8. Aufl. § 2 Rdn. 303).bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt dem ZeugenHe eine entsprechende eigene Unternehmerstellung; denn er war indie Lieferkette nicht wie ein typischer Händler einbezogen. Auch wenn dieBestellungen formell über ihn abgewickelt wurden, bestand seine wesentli-che Aufgabe darin, durch Hinterziehung der Umsatzsteuer einen Gewinn zuermöglichen. Er hatte weder ein Kapitalrisiko zu tragen, weil ihm die Warendurch die U vorfinanziert wurden, noch bestand ein wesentliches Ab-nahmerisiko, weil er nur auf Bestellung des Angeklagten S handelte.Aus dessen Sicht war He lediglich ein nach seinen Vorgaben funktio-nierendes Zwischenglied, dessen alleinige Aufgabe es war, einen Umsatz-steuergewinn zu erwirtschaften. Dieses ist aber gerade kein handelstypi-sches Verhalten. - 9 -War He somit als unselbständiger Strohmann dem Lager desAngeklagten S zuzurechnen, fehlte ihm die Unternehmereigenschaftim Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Lieferungen, die durch He an die U erfolgten, unterlagen damit nicht dem Vorsteuerabzug. Da der Ange-klagte S die CPUs über seinen Strohmann He für die U als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 lit. b i. V. m.§ 6a Abs. 1 UStG) erhielt, war zu Lasten der U keine Umsatzsteuerentstanden, die Gegenstand einer Vorsteuererstattung hätte sein kö) In der Geltendmachung der Vorsteuer in den Umsatzsteueranmel-dungen liegt damit eine täterschaftliche Handlung der Steuerhinterziehungnach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Daß der Angeklagte, dem es um den umsatz-steuerlichen Gewinn ging, dabei auch vorsätzlich gehandelt hat, bedarf kei-ner näheren Erläuterung. Eine Beihilfehandlung zur Steuerhinterziehung desHe kommt daneben nicht mehr in Betracht, weil dessen Handlung eineihm steuerlich zuzurechnende Vorbereitungshandlung für seine eigene Steu-erhinterziehung darstellte. Die steuerliche Verkürzung realisierte sich alleindurch den unberechtigten Vorsteuerabzug der U , den der AngeklagteS bewirkt hat. Ein weiterreichender selbständiger Steuerschaden istdurch das Verhalten des He nicht entstanden.dd) Den Schuldspruch kann der Senat hier selbst umstellen. Der An-geklagte S war wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung ange-klagt. Die Frage der Unternehmerstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG war wie die Urteilsgründe belegen ein zentraler Punkt der Erörterungen imlandgerichtlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist es auszuschließen,daß sich der Angeklagte im Falle einer neuerlichen Zurückverweisung andershätte verteidigen können als bislang geschehen.c) Die Änderung des Schuldspruchs führt beim Angeklagten S gleichwohl nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat kannausschließen, daß im Hinblick auf die in den Urteilsgründen aufgeführten - 10 -Milderungsgründe und insbesondere aufgrund der dargestellten Verfahrens-verzögerung eine andere Strafe in Betracht kommt.2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des AngeklagtenH beanstandet die unterbliebene Verurteilung wegen Steuerhinterzie-hung im Zusammenhang mit der Abnahme der CPUs. Sie bleibt ohne Erfolg.a) Die Auffassung der Beschwerdeführerin, im Verhältnis zwischen der(vom Angeklagten S repräsentierten) U und der vom Ange-klagten H geleiteten HP GmbH läge kein Liefervorgang im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, trifft nicht zu. An einer Unternehmerstellung imSinne des § 2 Abs. 1 UStG bestehen in diesem Fall keine Zweifel. Sie han-delten die Preise aus und verhielten sich wie Kaufleute. Insoweit waren siebeide Teil eines selbständigen Leistungsaustausches. Allein der Umstand,daß der dem Angeklagten S vorgeschaltete He kein Unter-nehmer im umsatzsteuerlichen Sinne war, hat keinen Einfluß auf das Ver-hältnis zwischen U und HP , weil jede Leistungsbeziehung selbstän-dig zu betrachten ist.Die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG mag aller-dings dann fehlen, wenn bloße Scheingeschäfte abgewickelt werden, dieletztlich nur auf einen Umsatzsteuergewinn ausgerichtet sind. Im vorliegen-den Fall hat das Landgericht jedoch nur eine Kreislieferung in zwei Fällenfestgestellt, wobei offen geblieben ist, ob der Kreis sich bis zum AngeklagtenH und dessen HP geschlossen und er hiervon überhaupt Kenntniserlangt hat.b) Ohne Rechtsverstoß kommt das Landgericht nach einer eingehen-den und sorgfältigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß der AngeklagteH nicht in ein Gesamtsystem eingebunden war, das auf die Verkürzungder Umsatzsteuer ausgerichtet war, oder daß der Angeklagte H beimAnkauf der CPUs hiervon zumindest Kenntnis erlangt hatte. - 11 -aa) Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweis-mittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, ob-liegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Re-visionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eineeigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seinerSicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Das Revisi-onsgericht kann eine solche Entscheidung im übrigen nur auf Rechtsfehlerüberprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Ver-stöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tat-richter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderlicheGewißheit gestellt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StPO § 261 Be-weiswürdigung 16; BGH NStZ-RR 2000, 171 f.).bb) Diesen Anforderungen hält das landgerichtliche Urteil stand.(1) Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Indiztatsachen hatdas Landgericht gesehen und gewürdigt. Soweit die Staatsanwaltschaft sichbei ihrer abweichenden Beurteilung auf zwei nachgewiesene Warenkreis-läufe stützt, kommt diesem Umstand kein Beweiswert zu, weil das Landge-richt nicht feststellen konnte, daß gerade der Angeklagte H in diesenKreislauf einbezogen war. Vielmehr schließt das Landgericht auf der Grund-lage der Aussage des Zeugen W eine Lieferung der markierten Ki-sten an H aus. Weshalb ein Telefongespräch des Angeklagten S mit dem He , das der Angeklagte H mithören konnte, Anhalts-punkte für dessen Kenntnis von Umsatzsteuerhinterziehungen im Vorfeld derHandelskette geben könnte, ist nicht zu erkennen.(2) Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich auch mit hinrei-chender Sicherheit entnehmen, daß der Tatrichter die gebotene Gesamtwür-digung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11, 24 jeweils m. w. N.)vorgenommen hat. Er stellt nämlich die den Angeklagten H entlasten- - 12 -den Gesichtspunkte (ordnungsgemäße und unauffällige Abwicklung der Ge-schäfte, die entlastende Aussage des Mitangeklagten S sowie mittel-bar auch des Zeugen He , der nichts von einer kollusiven Einbindungdes Angeklagten H wußte) den jeweils belastenden Umständen (Nicht-registrierung der eine Identifizierung ermöglichenden Lotnummern der CPUs,günstige Preise, schneller Warenumschlag) gegenüber. Unter Würdigung derjeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist dasLandgericht dann zu der Wertung gelangt, daß die Einlassung des Ange-klagten nicht widerlegbar ist. Bei diesem Gang der Prüfung ist auszuschlie-ßen, daß der Tatrichter die belastenden Indizien nicht auch in ihrer Gesamt-heit gesehen und gewürdigt hat.(3) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet schließ-lich die vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung benutzte und vonder Beschwerdeführerin beanstandete Wendung, es halte die Einlassungdes Angeklagten für nicht widerlegbar. Zwar dürfen nicht alle denkbarenGesichtspunkte und vagen Möglichkeiten, zu denen keine Feststellungengetroffen werden können, zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden(BGH NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2002, 243; BGHR StPO § 261 Über-zeugungsbildung 18, 22). Dies hat das Landgericht indes ersichtlich auchnicht getan. Vielmehr würdigt es die Umstände, die für und gegen die Einlas-sung des Angeklagten H sprechen, wonach er keine Kenntnis von denUmsatzsteuermanipulationen erlangt haben will. Mit der Schlußfolgerung, dieEinlassung des Angeklagten sei nicht widerlegbar, wird lediglich zum Aus-druck gebracht, das Landgericht habe sich keine sichere Überzeugung da-von bilden können, daß der Angeklagte entgegen seinen Beteuerungen doch von den umsatzsteuerlichen Manipulationen seines Lieferanten Kennt-nis hatte.3. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die gemäß § 301 StPO hierzugunsten des Angeklagten H wirkt, führt zur Aufhebung des Urteils,soweit der Angeklagte H wegen Untreue verurteilt worden ist. - 13 -a) Die Staatsanwaltschaft hat im Hinblick auf den Angeklagten H die umfassende Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt. In ihrerBegründung wendet sich die Revision allerdings allein gegen die unterblie-bene Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mitdem Erwerb der CPUs über die U . Ob in der Begründung eine teilwei-se Beschränkung des Rechtsmittels zu sehen ist, bedarf keiner Entschei-dung. Eine Beschränkung wäre unwirksam, wenn es sich unabhängig da-von, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt umeine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO handeln würde. Wie der Ge-neralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungenhier erfüllt. Der aufgrund der Anklage zur Aburteilung gestellte Lebenssach-verhalt enthält alle damit zusammenhängenden und darauf bezogenen Vor-kommnisse, auch wenn diese in der Anklageschrift nicht ausdrücklich er-wähnt sind (BGHSt 29, 288, 292 f.; NStZ 2001, 440). Maßgeblich ist dabei,daß zwischen den eine prozessuale Tat bildenden geschichtlichen Vorgän-gen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ein untrennbarerZusammenhang besteht. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb gege-ben, weil die als Untreuehandlung ausgeurteilten Handlungen zugleich denGegenstand der Umsatzsteuerhinterziehung bildeten; denn die zu Unrechtals Provisionen oder Beraterhonorare bezeichneten Betriebsausgaben ent-hielten jeweils auch einen sachlich nicht gerechtfertigten Umsatzsteueraus-weis, den der Angeklagte bei seinen monatlichen Umsatzsteuervoranmel-dungen in Verkürzungsabsicht als Vorsteuerabzug geltend machte. Da wie-derum die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Verurteilung wegen derUmsatzsteuerhinterziehungen im Zusammenhang mit dem Ankauf der CPUslediglich den Schuldumfang der bereits ausgeurteilten falschen Umsatzsteu-eranmeldungen erhöhen würde, liegt zwischen sämtlichen Handlungen einderart untrennbarer Zusammenhang vor, daß sie aufgrund ihrer Verzahnunginsgesamt eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden.b) Die Verurteilungen wegen Untreue zum Nachteil der HP GmbHgemäß § 266 StGB haben keinen Bestand. Gesellschafter und Geschäftsfüh- - 14 -rer der HP GmbH waren der Angeklagte und seine Ehefrau. In der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Alleingesellschafter anerkannt,daß dieser ohne weiteres Vermögenswerte aus der GmbH ziehen kann. EineGrenze besteht insoweit, als das Stammkapital nicht beeinträchtigt und ins-besondere keine Existenzgefährdung der Gesellschaft hierdurch herbeige-führt werden darf (BGHSt 9, 203, 216; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23,37, 45). Dies gilt im übrigen auch dann, wenn bei einer mehrgliedrigenKapitalgesellschaft sämtliche Gesellschafter einvernehmlich handeln, selbstwenn die Entnahmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung verschleiert wer-den (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGH NJW 2000, 154, 155 m. Anm. GehrleinS. 1089 f.).c) Der neue Tatrichter wird demnach zu prüfen haben, ob die Ehefraudes Angeklagten H als dessen Mitgesellschafterin die Entnahmen gebil-ligt hat. Selbst wenn sich ein solches Einverständnis nicht feststellen lassensollte, hätte das Fehlen ihrer Zustimmung allenfalls dann Bedeutung, wenndie Ehefrau des Angeklagten H als verbliebene und alleingeschädigteGesellschafterin gemäß § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 247 StGB fristgerechteinen Strafantrag gestellt hätte. Unabhängig davon wird der neue Tatrichterfeststellen müssen, ob durch die Entnahmehandlungen des AngeklagtenH das Stammkapital der HP GmbH angegriffen oder deren Existenzgefährdet worden ist. In diesem Falle käme es auf ein Einverständnis seinerMitgesellschafter nicht mehr an (BGH NJW aaO).Soweit eine Beihilfe zur Untreue der Zeugen N und Ho zu Lasten ihrer Arbeitgeber in Betracht kommt, bezöge sich ein solcher Tat-vorwurf nicht auf die angeklagte Tat. Bei einer Beihilfe zu einer Untreue derZeugen N und Ho ist Tathandlung die Vereinbarung einesPreisaufschlages, bei einer Untreue zu Lasten der HP GmbH ist die Ent-nahme der Gelder Tathandlung. Beide Vorgänge stehen aber nicht in einemso untrennbaren Zusammenhang, daß sie jeweils als dieselbe prozessualeTat im Sinne des § 264 StPO angesehen werden müßten. - 15 -d) Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Untreue führt zur Aufhe-bung des Gesamtstrafausspruches mit den zugehörigen Feststellungen. Ob-wohl auch die Einsatzstrafe in Wegfall gelangt, kann der Senat ausschließen,daß die übrigen Einzelstrafen von dem Rechtsfehler beeinflußt sind. Die in-soweit zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen bleiben gleichfallsbestehen.III.Trotz der Teilaufhebung nach § 301 StPO sind die Rechtsmit-tel der Staatsanwaltschaft im Sinne des Kostenrechts erfolglos (§ 473 Abs. 1Satz 1 StPO).Harms Häger RaumBrause Schaal
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