5 StR 520/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitf374hren sonsti-ger Gegenst344nde, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und Besitz eines Totschl344gers sowie wegen unerlaubten Besitzes von Be-t344ubungsmitteln223 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und einem Monat verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in H366he von 850 Euro angeordnet. Die dagegen mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklag-ten hat hinsichtlich des gesamten Strafausspruches Erfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der damals 21 Jahre alte Angeklagte verkaufte im Juli 2003 in seiner Wohnung 1201 Ecstasytabletten, die sp344ter sichergestellt wurden, mit einem Gehalt von 63 g MDMA Base gewinnbringend f374r 1200 Euro. Dabei befand sich der Angeklagte im Besitz eines auf zwei T374rrahmen abgelegten Tunfa-Schlagstockes und 226 in einem Karton im Wohnzimmerschrank deponiert 226 einer ungeladenen Softair-Pistole, einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Sig-nalpistole sowie eines solchen Revolvers mit drei Reizstoffkartuschen, zwei Sportsocken mit eingeknoteten Billardkugeln und zweier Teleskopschlagst366-cke. Der Angeklagte verwahrte diese dem Waffengesetz unterfallenden Ge-genst344nde in dem Bewusstsein, sich ihrer auch im Zusammenhang mit dem Bet344ubungsmittelhandel jederzeit bedienen zu k366nnen. Am 7. M344rz 2005 befand sich der Angeklagte ferner im Besitz von 1,5 g Marihuana, 1,36 g MDMA-haltigem Gemenge, Streckmittel und Cript374tchen. 2. Die vom Landgericht f374r das Verbrechen des bewaffneten Bet344u-bungsmittelhandels dem Regelstrafrahmen des 247 30a Abs. 1 BtMG entnom-mene Mindeststrafe von f374nf Jahren Freiheitsstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat in seiner Gesamtw374rdigung 204Vorstrafen223 des An-geklagten einbezogen (UA S. 28), obwohl er im Rechtssinn unbestraft ist. Die Feststellungen (UA S. 4 f.) weisen n344mlich aus, dass zwischen 1998 und 2003 226 allesamt nicht einschl344gige 226 zwei Verfahren von Staatsanwaltschaf-ten und vier von Amtsgerichten, davon in zwei F344llen nach Erbringung von Arbeitsleistungen, eingestellt worden sind. Zwar ist der Angeklagte am 13. April 2000 vom Amtsgericht Hamburg wegen gemeinschaftlichen schwe-ren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher r344uberischer Erpressung in zwei F344llen, gemeinschaftlichen Raubes und Diebstahls mit Waffen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Be-w344hrung ausgesetzt und mit Wirkung vom 6. Mai 2002 erlassen worden ist. Diese Verurteilung durfte aber nach Ablauf der sich aus 247 46 Abs. 1 Nr. 1 - 4 - lit. c BZRG ergebenden Tilgungsfrist von f374nf Jahren nach 247 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden (vgl. BGH StV 2003, 444). Daneben begegnet die Wertung des Landgerichts, alle Waffen des Angeklagten seien ihrer Art nach besonders gef344hrlich (UA S. 28, 29), durch-greifenden Bedenken. Diese W374rdigung verst366337t gegen die sich aus den Strafrahmen der 247247 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 WaffG ergebende Ab-stufung der Gef344hrlichkeit der von diesen Vorschriften jeweils erfassten Waf-fen. Danach unterfallen die Waffen des Angeklagten, wie es auch das Landgericht zutreffend annimmt, lediglich der mildesten Strafvorschrift. Sol-ches verbietet es aber dann bei der Strafzumessung, diese Waffen als be-sonders gef344hrlich zu bewerten. 3. Die Strafe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge ist demnach neu zu bestimmen. Daraus folgt, dass auch die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben kann. Der Senat hebt ferner auch die f374r den unerlaubten Besitz von Bet344ubungsmitteln fest-gesetzte Geldstrafe von 60 Tagess344tzen (bei unterlassener Bestimmung der Tagessatzh366he) auf. Es ist nicht auszuschlie337en, dass auch deren Bestim-mung von den f374r den Angeklagten nachteiligen Erw344gungen beeinflusst worden ist. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorlie-genden Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafen auf der - 5 - Grundlage der bisherigen Feststellungen, die lediglich durch solche Feststel-lungen erg344nzt werden d374rfen, die den bisherigen nicht widersprechen, neu festzusetzen haben. Auf 247 63 BZRG wird hingewiesen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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