5 StR 520/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Re-vision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verwor-fen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Tenor ersichtlichen Er-folg und ist im 334brigen unbegr374ndet. 1 1. Nach den Feststellungen hielt sich der 19 Jahre alte Angeklagte an einem M344rzabend des Jahres 2004 bei seinem um vier Jahre 344lteren Freund, dem in dieser Sache rechtskr344ftig Verurteilten B. , auf. Gemein-sam mit einem weiteren Bekannten und der Freundin des B. sahen sie sich einen Film an und 204tranken zusammen Alkohol223. Auf einer im Zimmer liegenden Matratze kam es zwischen B. und seiner Freundin zu einverst344ndlichen intimen Z344rtlichkeiten. Als der Angeklagte hin-zukam, war sie hiermit nicht einverstanden und teilte dies ihrem Freund und 2 - 3 - auch dem Angeklagten mit. Dennoch hielt B. sie an den Armen fest und erzwang so, dass sie ihn trotz ihrer Gegenwehr oral befriedigte, w344hrend der Angeklagte, B. s Gewaltanwendung ausnutzend, anal in sie eindrang. Die Jugendkammer ist ohne weitere Er366rterungen davon ausgegan-gen, dass B. durch den Konsum von Alkohol und Kokain bei der Tat in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert war. Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten enth344lt das Urteil nicht. 3 2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. 4 5 Rechtsfehlerhaft l344sst die Jugendkammer g344nzlich uner366rtert, ob auch bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des 247 21 StGB vorgelegen haben k366nnten. Hierzu bestand aber angesichts der Feststellungen, dass B. und der Angeklagte gemeinsam Alkohol getrunken haben, Veranlas-sung. Es ist zwar durchaus denkbar, dass nur bei einem der beiden T344ter der Genuss von Rauschmitteln zu einer erheblichen Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit gef374hrt hat, dies h344tte aber die Mitteilung der insoweit rele-vanten Ankn374pfungstatsachen erforderlich gemacht. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Jugendstrafe f374r den Fall der Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB 226 247 20 StGB liegt ersicht-lich nicht vor 226 milder ausgefallen w344re. Hierf374r spricht schon, dass die Ein-zelfreiheitsstrafe f374r den 226 erwachsenen, im Gegensatz zu dem zum Tatzeit-punkt noch unbestraften Angeklagten bereits mehrmals vorverurteilten 226Mitt344ter B. nur um sechs Monate h366her bemessen worden ist. 6 Der neue Tatrichter wird den Zeitablauf seit der Tat st344rker als bisher in den Blick zu nehmen haben. Denn die Tat lag bereits zum Urteilszeitpunkt nicht nur 204374ber zwei Jahre223, wie die Jugendkammer zugrundelegt, sondern 374ber drei Jahre zur374ck. Soweit der 204hohe Erziehungsbedarf223 ma337geblich mit 7 - 4 - Kontakten zur Gesch344digten begr374ndet worden ist, ist dies f374r sich genom-men nicht tragf344hig, da diese Kontakte bereits 2004 endeten. Vielmehr wird zu beachten sein, dass der Angeklagte seit Juni 2004 keine Straftaten mehr begangen hat. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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