5 StR 520/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10 . Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Januar 2012 beschlossen: 1. Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Land gerichts Berlin vom 28. Okt o- ber 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 30. August 2011 verwo r- fen worden is t, aufgehoben. 2. Die Revision de s Angeklagten gegen d ieses Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Zu 1.: Die Revision ist fristgemäß begründet word en. In der Erhebung der allgemeinen Sachrüge liegt nach allgemeinen Regeln die Erklärung, dass das Urteil insgesamt angefochten wird (vgl. M eyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 344 Rn. 3 mwN). Daran ändert ein umfassendes Geständnis genauso w e- nig wie etwa gar d er Umstand, dass das Urteil auf einer Verständigung (§ 257c StPO) beruht. Basdorf Brause Schaal Schneider König 1
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