5 StR 520/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gege n das Urteil des Lan d- gerichts Zwickau vom 4. Juni 2012 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergä nzend bemerkt der Senat: Auch eingedenk der außergewöhnlichen Brutalität der Tötung, die mit festg e- stellten Äußerungen des Angeklagten B . vor und nach der Tat die A n- nahme des Mordmerkmals der Mordlust rechtfertigt, erweist sich die Nich t- annahme eine r schweren anderen seelisc hen Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB bei diesem Angeklagten im Ergebnis noch als tragfähig. D a- mit fehlte auch für eine Maßregel nach § 63 StGB jede Grundlage. Die A n- ordnung einer Maßregel nach § 64 StGB aufgrund einer die S chuldfähigkeit nicht berührende n Drogensucht ohne weitere Ermessenserwägungen und ohne Anordnung eines Teilvorwegvollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe beanstandet der Senat auf die Revision des Angeklagte B . nicht. Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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