ECLI:DE:BGH:2017:271117B5STR520.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 520/17 vom 27. November 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27 . November 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 31. Mai 2017 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhe bung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung in vier Fäll en und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr üge Erfolg. 1. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung unte r- liegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespr o- chen, die Nebenklägerin, seine 1998 geborene Großnichte, von Oktob er 2007 bis Mai 2013 in mindestens 69 Fällen sexuell missbraucht zu haben, wobei er 1 2 3 - 3 - in allen Fällen den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohl e- nen (§ 174 StGB), darüber hinaus in 60 Fällen den Tatbestand des (schweren) sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§§ 176, 176a StGB) verwirklicht habe. Der Freispruch ist aus tatsächlichen Gründen erfolgt, weil sich die Strafkammer namentlich aufgrund von das jeweilige Kerngeschehen betreffenden Inkonsta n- zen im Aussageverhalten der Nebenklägerin sowie im Blick auf insoweit vage und detailarme Bekundungen keine Überzeugung von deren Glaubhaftigkeit zu verschaffen vermochte. Die Verwerfungen sprächen im Rahmen einer Gesam t- betrachtung gegen ein tatsächliches Erleben der Nebenklägerin (UA S. 34). Daran könnte n auch Bekundungen von deren Mutter nichts ändern, wonach ihr von der Nebenklägerin erzählt worden sei, der Angeklagte kneife sie mit der Folge von blauen Flecken in den Oberschenkel, ziehe sie an den Schamhaaren und habe ihr verboten, jemandem etwas zu er zählen. Denn die Nebenklägerin habe dies in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Ferner hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf weiterer drei Körperverletzungstaten freigesprochen. In einem Fall (Ziffer 71 der Anklage) hatte die Nebenklägerin an gegeben, die von ihrer Mutter vor der Polizei g e- schilderte Tat habe nicht stattgefunden. Hingegen hat das Landgericht die Aussage der Nebenklägerin zu den abgeurteilten sechs Körperverletzungsdelikten als glaubhaft eingestuft. Bei den Taten 1 bis 5 habe diese Bestätigung gefunden in gleichfalls glaubhaften Angaben ihrer Mutter, im Fall 2 auch in solchen einer Nachbarin. b) Die Darlegungen der Strafkammer in den Verurteilungsfällen genügen nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in Konstellat ionen wie der vorliegenden stellt. Zwar existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt we r- 4 5 6 - 4 - den darf (vgl. MüKo - StPO/Miebach, 2016, § 261 Rn. 225 mwN). Jedoch mü s- sen die Urteilsgründ e dann erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstä n- de, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überl e- gungen einbezogen hat; wird dem Zeugen hinsichtlich weiterer Taten nicht g e- folgt oder handelt es sich gar um bewusst falsche Ang aben, so muss das Ta t- gericht zudem jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. J u- li 1998 1 StR 94/ 98, BGHSt 44, 153, 159; vom 17. November 1998 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257). Daran fehlt es hier. aa) In Bezug auf alle abgeurteilten Taten lässt das angefochtene Urteil die Entstehung und Entwicklung der Aussage der Nebenklägerin nicht bzw. nicht Nebenklägerin und ihrer Familie aus der Wohnung des Angeklagten in ein Umstände lassen sich den Urteilsgründen nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen; das Gleiche gilt für A nlass und Zeitpunkt der Anzeige erstattung. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob bei der Nebenklägerin ein Motiv für eine Falschbezichtigung des Angeklagten v orha n- den gewesen ist. Entsprechendes gilt für die Bekundungen der Mutter der N e- benklägerin, die die Familie des Angeklagten überdies nach dem Auszug in einer SMS beschimpft hat (UA S. 13). Darüber hinaus haben sich deren Ang a- ben zu einer weiteren Körperver letzungstat des Angeklagten (Fall 71 der A n- klage) als unzutreffend erwiesen (UA S. 36). Deren Aussagen können daher nicht ohne Weiteres als außerhalb der Bekundungen der Nebenklägerin li e- gende Gründe im vorgenannten Sinne herangezogen werden, sondern hätte n einer eingehenden Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt unter Erörterung 7 - 5 - etwaiger Falschbelastungsmotive bedurft. Die Beweiswürdigung in den Veru r- te i lungsfällen kann bereits deshalb insgesamt keinen Bestand haben. bb) Die Darlegungen der Strafkammer zu den einzelnen Taten sind z u- dem lückenhaft. (1) So ergibt sich aus der Aussage der Mitarbeiterin des allgemeinen Sozialen Dienstes, dass sich die Nebenklägerin nach anonymen Anrufen einer echtsmed i- nicht mitgeteilt. (2) Der Verurteilungsfall 2 (Ziffer 73 der Anklage) weist starke Ähnlichke i- ten mit dem Freispruchsfall unter Ziffer 71 der Anklage auf. In beiden Fäl len ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, den Kopf der Nebenklägerin während der Hausaufgaben auf die Tischplatte geschlagen bzw. diese so stark auf den Kopf geschlagen zu haben, dass der Kopf auf den Tisch fiel. Aus welchem Grund das Landgericht die hie rzu referierte Aussage der Zeugin Si . dem Verurteilungsfall zuordnet, wird nicht deutlich. Der Inhalt der auch hier in Bezug genommenen Bekundungen der Mutter der Nebenklägerin wird nicht wiederg e- geben (UA S. 15). (3) Maßgebend auch aufgrund der An gaben der Mutter der Nebenkläg e- rin hat das nicht sachverständig beratene Landgericht zu Tat 3 festgestellt, der - - oder 13 - jährigen Nebenklägerin ges tellt e- r- e- 8 9 10 11 - 6 - liegend verursachten ble ibenden Verletzungen verhalten sich die Urteilsgründe genauso wenig wie zu den Gründen, aus denen sich die Nebenklägerin und ihre Mutter angesichts dieser gravierenden Tat nicht wenigstens im Nachhinein zu einer Benachrichtigung öffentlicher Stellen entsch lossen haben. (4) Zu Fall 4 verweist das Landgericht in Bezug auf einen Erinnerung s- d- u- lässig (vgl. Meyer - Goß ner, StPO, 60. Aufl., § 267 Rn. 2 mwN). (5) Zu Fall 5 ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Mutter der S. cht au s- geführt. (6) Zu Fall 6 fehlen beweiswürdigende Ausführungen des Landgerichts völlig. Solche wären jedoch auch angesichts des eher ungewöhnlichen G e- massiven Fleischerme ssers ohne sichtbare Verletzungen der Nebenklägerin) unabdingbar gewesen. Die Sache bedarf danach in Bezug auf die Verurteilungsfälle insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 2. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Strafzumessung re chtlicher Prüfung nicht standgehalten hätte. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl hinsichtlich der Taten 3 und 6 (jeweils gefährliche Körperve r- letzung) und der Strafhöhenbemessung bei Tat 3 (Einsatzstrafe) erschwerend berücksichtigt, dass der Angekl agte die Tat während laufender Bewährung b e- 12 13 14 15 16 - 7 - gangen hat. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, hätte indessen nach dem Zweifelssatz zugrunde gelegt werden müssen, dass die Tatzeiten außerhalb der Bewährungszeit gelegen haben. Sander Schneider Dölp König Mosbacher
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