5 StR 52/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 17. September 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dass der Tatrichter bei der Bemessung des Teils der Strafe, der vor der Ma337regel zu vollziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verb374337ung der H344lfte der Strafe abgestellt hat (247 67 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB n.F.), ist hier im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat schlie337t angesichts der Feststel-lungen zu den erheblichen einschl344gigen Vorbelastungen des Angeklagten und den bereits vollstreckten Freiheitsentziehungen aus, dass eine Strafaus-setzung zum Halbstrafenzeitpunkt (247 57 Abs. 2 i.V.m. 247 67 Abs. 5 StGB) in Betracht kommen k366nnte. Basdorf Gerhardt Brause Schaal J344ger
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