5 StR 521/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Betruges u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004beschlossen:1. Das Verfahren wird im Fall 2 der Urteilsgründe mitZustimmung des Generalbundesanwalts gemäß§ 154a Abs. 2 StPO auf den Schuldspruch wegenBetruges beschränkt.2. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom13. Juni 2003 wird im Schuldspruch dahin klarge-stellt, daß der Angeklagte wegen Verletzung derBuchführungspflicht in Tateinheit mit unrichtiger Dar-stellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft imJahresabschluß, wegen Betruges und wegen Un-treue in 15 Fällen verurteilt ist.3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorge-nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Aus-spruch über die Einzelstrafe in Fall 2 der Urteilsgrün-de und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wirdgemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen. - 3 -G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Buchfüh-rungspflicht in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung, wegen falscher Anga-ben in Tateinheit mit Betrug und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegenwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahrenbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundes-anwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte imFall 2 der Urteilsgründe tateinheitlich wegen falscher Angaben (§ 399Abs. 1 Nr. 4 AktG) verurteilt worden ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sichnicht, daß der Angeklagte zum Zwecke der Eintragung einer Kapitalerhöhungfalsche Angaben gegenüber dem Registergericht gemacht hat. Soweit diebisherigen Feststellungen reichen, stand das allerdings betrügerisch ein-geworbene Kapital von DM 1.084.018,78 der Aktiengesellschaft tatsächlichzur Verfügung.Der Schuldspruch ist dementsprechend klarzustellen, wobei dieStraftat nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB als unrichtige Darstellung der Verhält-nisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluß zu bezeichnen ist(vgl. Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 134. Erg.lfg.§ 331 HGB Rdn. 69).Die gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung des Verfah-rens führt zur Aufhebung der in Fall 2 der Urteilsgründe verhängten Einzel-strafe und der Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dieStrafkammer ohne die tateinheitlich begangenen falschen Angaben im Sinnevon § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG trotz des Schuldumfangs im Hinblick auf denzugleich verwirklichten Betrug (mit einem tatbestandlichen Gesamtschaden - 4 -von über nr !"#%$&(') *%+,&-/.(0 123neun Monate erkannt hätte.Zu Recht rügt die Revision im übrigen, daß die Kammer bei der Er-mittlung der von dem Angeklagten geleisteten Schadenersatzzahlungen aneinige Anleger durch eine Verwechselung der Währungsangabe lediglichDM 90.900,-- anstatt 4546)7!&('+8&9':n';032'5=?2') @A%0': BC !>5höhere Entschädigungsleistung ungeachtet des tatbestandlichen Gesamt-schadens von über 5 Mio. DM gegebenenfalls bei der Bemessung der Ge-samtstrafe berücksichtigen können. Daß die Feststellungen der Kammer al-lerdings nicht zu einer Erörterung des § 46a Nr. 2 StGB drängten, hat derGeneralbundesanwalt bereits zutreffend ausgeführt.Der Senat sieht davon ab, die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenenFeststellungen zum Schuldumfang aufzuheben. Der neue Tatrichter kannergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen allerdings nicht wider-sprechen dürfen.Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349Abs. 2 StPO unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen des General-bundesanwalts bemerkt der Senat:Die für die Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungs-pflicht (Fall 1 der Urteilsgründe) notwendige objektive Strafbarkeitsbedin-gung (§ 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB) und der innere Zusammen-hang zwischen der Tathandlung und dem Eintritt der Voraussetzungen des§ 283b Abs. 3 StGB ist wenn auch sachwidrig erst im Zusammenhang mitFall 2 festgestellt aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nochhinreichend deutlich erkennbar. Ungeachtet des für sich genommen nichtnachvollziehbar erläuterten Zahlenwerks zum Jahresabschluß 1999 istauch mit noch ausreichender Klarheit festgestellt, daß der Angeklagteeine in Wirklichkeit nicht bestehende Forderung der B - 5 -gegen die W V G in Höhe vonDM 3.410.510,83 in der Bilanz der Aktiengesellschaft aktiviert hat und daßdieses manipulierte Ergebnis auch Dritten zugänglich gemacht wurde.Ebenfalls noch hinreichend sind die Feststellungen in Fall 2 der Ur-teilsgründe, bei denen die geschädigten Anleger zum Teil lediglich bruch-stückhaft bezeichnet werden.Harms Häger BasdorfRaum Schaal
Full & Egal Universal Law Academy