Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 266 Abs. 1 BetrVG 247 119 Abs. 2 1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsr344te. 2. Ist eine Aktiengesellschaft strafantragsberechtigter Unter- nehmer im Sinne des 247 119 Abs. 2 BetrVG, ist eine Vertre- tung im Willen durch Prokuristen ausgeschlossen. BGH, Urteil vom 17. September 2009 226 5 StR 521/08 LG Braunschweig 226 5 StR 521/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 15. und 17. September 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K. , Rechtsanw344ltin Ku. als Verteidiger f374r den Angeklagten G. , Rechtsanwalt S. , Rechtsanwalt B366. als Verteidiger f374r den Angeklagten V. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 17. September 2009 f374r Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Februar 2008 werden mit der Ma337gabe verwor-fen, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Be-g374nstigung eines Mitglieds eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines europ344ischen Betriebsrats (Angeklagter G. ) und wegen Anstiftung hierzu (Angeklagter V. ) entfallen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-anwaltschaft und die dem Angeklagten V. hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen, ferner die den Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im 334bri-gen tragen die Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten V. 226 unter Freispruch in einem Einzelfall, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist 226 wegen Beihilfe zur Untreue sowie wegen Anstiftung zur Untreue in 46 F344llen, davon in 24 F344llen in Tateinheit mit Anstiftung zur Beg374nstigung eines Mitglieds ei-nes Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines europ344ischen Betriebsrats zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner den Angeklagten G. wegen Untreue in 40 F344llen, davon in 1 - 4 - 19 F344llen in Tateinheit mit Beg374nstigung eines Mitglieds eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines europ344ischen Betriebsrats und wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist. Beide Angeklagten greifen ihre Verurteilungen umfassend mit der Sachr374ge an, der Angeklagte V. auch mit Verfahrensr374gen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten V. eingelegten, mit der Sachr374ge begr374ndeten Revision, die 374berwiegend vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bei diesem Angeklagten insbe-sondere weitgehend eine Verurteilung wegen t344terschaftlicher Untreue. Alle Rechtsmittel dringen 226 abgesehen von einem geringf374gigen Teilerfolg der Angeklagten 226 nicht durch. 2 I. 3 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte V. arbeitete von 1969 bis zu seiner Verren-tung im Dezember 2005 bei der Volkswagen (VW) AG in Wolfsburg, ab 1978 als freigestellter Betriebsrat. 1990 wurde der Angeklagte zum Betriebsrats-vorsitzenden des Werkes Wolfsburg, zum Gesamtbetriebsratsvorsitzenden (247 47 BetrVG) und zum Konzernbetriebsratsvorsitzenden (247 54 BetrVG) ge-w344hlt. Er geh366rte als Arbeitnehmervertreter dem Aufsichtsrat der Aktienge-sellschaft an. Als Vorsitzendem des Gesamtbetriebsrats kam dem Angeklag-ten im Gesamtbetriebsausschuss (GBA), dem gesch344ftsf374hrenden Gremium des Gesamtbetriebsrats, eine gewichtige Funktion zu. Der Gesamtbetriebsrat wurde durch das 204Management223 374ber die eigentliche Betriebsratst344tigkeit hinaus auch an dessen Entscheidungen beteiligt und konnte auf diese Weise seine Erfahrungen einbringen. Der Angeklagte V. wurde 1992 ferner 4 - 5 - zum Eurokonzernbetriebsratsvorsitzenden und 1999 zum Weltkonzernbe-triebsratsvorsitzenden gew344hlt. Zur Festlegung der Geh344lter der freigestellten Betriebsr344te wurde 1991 eine Kommission eingesetzt. Diese bestand aus zwei Vertretern des Unternehmens, darunter dem als Arbeitsdirektor t344tigen Vorstandsmitglied, und zwei Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, dem Angeklagten V. und dessen Vertreter Su. . Die Verg374tung des Angeklagten V. wurde hiernach mehr als verdoppelt. Sie wurde einem in die zweith366chste Gehaltsgruppe (35) eingruppierten Bereichsleiter 226 einem 204Topmanager223 ent-sprechend 226 festgesetzt und belief sich 1993 auf 226 umgerechnet 226 fast 200.000 Euro, zusammengesetzt aus Fixgehalt und jeweiligem Jahresbonus. Die Kommission setzte die Verg374tung des Angeklagten V. zum 1. Juni 2001 entsprechend der h366chsten Gehaltsgruppe 36 fest. 5 6 2. 1993 befand sich der VW-Konzern in einer existenzgef344hrdenden Situation. Zu deren Behebung erschienen Entlassungen von 30.000 Arbeit-nehmern in den nieders344chsischen Werken unausweichlich. Der auch auf Empfehlung des Angeklagten V. neu in den Vorstand berufene Ar-beitsdirektor H. (247 33 MitbestG) f374hrte zur Vermeidung von Ent-lassungen und mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats die Vier-Tage-Woche bei Lohnverzicht ein. Der Vorstandsvorsitzende P. hatte ferner 226 zu h366heren als bis dahin bei VW gezahlten Geh344ltern 226 mehrere spanische Manager unter F374hrung von L. f374r eine T344tigkeit bei VW gewon-nen. Der Angeklagte V. empfand deren Entlohnung im Vergleich mit den 374brigen F374hrungskr344ften und seiner eigenen als zu hoch. Er brachte deshalb Mitte bis Ende 1994 P. das Anliegen vor, dass die VW-F374hrungskr344fte und er selbst besser bezahlt werden m366gen. P. ver-wies den Angeklagten zust344ndigkeitshalber an H. . Dieser war bereit, 204 V. eine Gehaltserh366hung zu bewilligen, da er dessen Arbeit als Betriebsratsvorsitzender sch344tzte. Er wollte sich dadurch 7 - 6 - dessen Wohlwollen erhalten, weil er davon ausging, dass dies der VW AG zugute kommen w374rde223 (UA S. 9). Um keine Begehrlichkeiten zu wecken, kam er auf die Idee, die Gehaltserh366hung 374ber einen j344hrlich auszuzahlen-den am Betriebsergebnis orientierten und nur bei Markenvorst344nden 374blichen Sonderbonus zu gew344hren. Damit war V. einverstanden. H. 374berging dabei die Kommission zur Festlegung der Geh344lter freigestellter Betriebsr344te. Die weiteren Vorstandsmitglieder wurden nicht unterrichtet. Die Auszahlung erfolgte nicht 374ber die f374r die Geh344lter der Betriebsr344te zust344ndi-ge Abteilung, sondern durch die Abteilung 204Gehaltsabrechnung F374hrungs-kr344fte223 (UA S. 10). H. beauftragte den dort t344tigen Zeugen Ho. unter Hinweis auf h366chste Vertraulichkeit, die Auszahlung des von ihm je-weils j344hrlich festgesetzten Sonderbonus vorzunehmen. Ho. besprach mit dem Angeklagten V. die Abwicklung der Zahlung. Dieser stellte Ho. die Lohnsteuerkarte zur Verf374gung, deren Eintragungen Ho. handschriftlich erg344nzte. Im Gegensatz zu den allen Betriebsratsmitgliedern gew344hrten 374blichen Bonuszahlungen erhielt der Angeklagte V. hier-374ber keine Abrechnungen. Von 1994 bis 2004 wurden so elf Sonderbonus-zahlungen in H366he von insgesamt 1,95 Mio. Euro brutto geleistet. Das Jah-reseinkommen des Angeklagten V. erreichte hierdurch in der Spitze 2002 fast 700.000 Euro. Der Angeklagte V. lie337 sich bei seiner T344-tigkeit als Vorsitzender der von ihm geleiteten Betriebsr344te von den Sonder-bonuszahlungen nicht beeinflussen. Das Landgericht hat insoweit eine Untreue des 226 anderweitig t344ter-schaftlich verurteilten 226 Personalvorstands H. in Erf374llung des Treu-bruchtatbestandes angenommen. H. habe vors344tzlich pflichtwidrig ge-handelt. Ihm sei die hier gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbare Beg374ns-tigung des Betriebsratsmitglieds V. als nicht im Interesse der VW AG stehend bewusst gewesen. Es liege mithin eine verbotene willk374rliche Zwecksetzung durch H. vor, der die Sonderbonuszahlungen nur im Blick auf die von ihm gehegte blo337e Hoffnung get344tigt habe, das Wohlwollen des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zu erzielen. 8 - 7 - Das Landgericht hat eine Anstiftung des H. durch den Ange-klagten V. beweisw374rdigend ausgeschlossen, indes nach W374rdigung zahlreicher belastender Indizien (Unzust344ndigkeit des H. , Vereinba-rung einer Verschwiegenheitspflicht, fehlende Abrechnung, Abwicklung 374ber eine unzust344ndige Gehaltsstelle, beg374nstigende Sonderbehandlung gegen-374ber allen Managern und allen Betriebsratsmitgliedern durch Zahlung un374bli-cher Sonderboni zur dauerhaften Gehaltserh366hung; UA S. 87 f.) bei V. einen Beihilfevorsatz angenommen. Soweit der Angeklagte V. davon ausgegangen sei, er habe die ihm vom Vorstandsmitglied H. angebotenen Zahlungen annehmen d374rfen, liege ein vermeidbarer Verbots-irrtum vor. Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten V. in-soweit aus dem gem344337 247247 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 247 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des 247 266 Abs. 2 i.V.m. 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 9 10 3. Der Angeklagte G. trat 1973 als Volkswirt in die Dienste der VW AG. Nach T344tigkeiten in der Revisionsabteilung, als Vorstandsassistent und im Einkauf war er bis zu seinem Ausscheiden Abteilungsleiter im Perso-nalwesen und dort mit f374nf Mitarbeitern daf374r zust344ndig, die Veranstaltungen aller Betriebsr344te zu planen und abzuwickeln. H. hatte den Angeklag-ten G. schon 1993 angewiesen, die Mitglieder des Gesamtbe-triebsausschusses gro337z374gig zu behandeln, insbesondere die W374nsche von dessen Vorsitzendem V. zu erf374llen. Der Angeklagte V. hatte H. Ende 1993/Anfang 1994 darauf angesprochen, dass er bei Reisekosten selbst disponieren wolle. H. 344nderte daraufhin die Abrechnungspraxis. Anstatt die einem Be-triebsrat entstandenen Kosten weiter mit einem Erstattungsantrag bei der Reisekostenstelle pr374fen und abrechnen zu lassen, verf374gte H. , dass G. die Kosten der Betriebsratsveranstaltungen zentral 374ber die H. zugeordnete Abteilung 204Gehaltsabrechnung F374hrungskr344fte 226 Kos- 11 - 8 - tenstelle 1860223 (UA S. 14) ohne Kontrolle durch jene Abteilung abzurechnen habe. Den von den Zeugen Ho. und W. gegen374ber G. und H. ge344u337erten Bedenken begegnete letzterer im Herbst 1997 da-durch, dass er W. durch B. ersetzte und diesen anwies, von Ho. bearbeitete Reisekostenabrechnungen nicht zu 374berpr374fen. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Abrechnungen nur noch von dem Vorgesetzten G. s, dem Leiter des Bereichs 204Zentrales Personalmanagement223 Sc. , unterzeichnet. Damit wich H. zudem ohne Berechtigung von dem bei VW praktizierten 204Vier-Augen-Prinzip223 ab. H. wiederholte 1997 seine Anweisung gegen374ber G. , den Gesamtbetriebsrat gro337z374gig zu behandeln. Dies hatte G. so verstan-den, dass er die W374nsche von V. erf374llen sollte, ohne dass daf374r eine Begrenzung der Kosten zu beachten sei. 12 13 Schon ab etwa Ende 1995 bestimmte der Angeklagte V. aus dem Kreis der auf Dienstreisen befindlichen Mitglieder des Gesamtbe-triebsausschusses bei abendlichen Barbesuchen diejenigen, die die Dienste von Prostituierten auf Kosten von VW, wof374r G. zun344chst in Vorlage trat, in Anspruch nehmen durften. G. bediente sich selbst und auch H. entsprechend und rechnete zur Verschleierung derartiger dienst-fremder Kosten 374ber Eigenbelege 204Ausgaben im Gesch344ftsinteresse des GBA223 ab (UA S. 15). Der Angeklagte V. lernte Anfang 1999 die brasilianische Staatsangeh366rige Ba. kennen, die ihn bei den monatlichen dienstlichen Auslandsreisen fortan begleitete. V. wies G. an, die jeweils erforderlichen Fl374ge und Hotelzimmer zu buchen, Mobiltelefone f374r beide zu besorgen und f374r diese entstandene und weitere Kosten zu 374bernehmen. Zudem wurden Ausgaben f374r private K344ufe von Schmuck, Fe-rienreisen, Bordellrechnungen, Kosten f374r Fl374ge und Dienstleistungen von Prostituierten, Miet- und Renovierungskosten f374r eine Wohnung in Braun- 14 - 9 - schweig, in der sich die Angeklagten je zweimal und H. einmal mit Prostituierten trafen, und Ma337anz374ge bezahlt, ferner regelm344337ige Bargeld-zuwendungen bis 10.000 Euro f374r private Zwecke an den Angeklagten V. , seinen Stellvertreter Su. und den Gesch344ftsf374hrer des Ge-samtbetriebsrats U. erstattet, die G. verauslagt hatte. Beginnend am 1. Februar 2001 bis zum 12. Dezember 2003 rechnete der Angeklagte G. in 37 F344llen 226 davon in 32 F344llen im Zusammen-hang mit dienstlich veranlassten Betriebsratsreisen 226 entstandene Kosten zwischen knapp 8.000 Euro und 374ber 105.000 Euro ab, die im Wesentlichen der 204bevorzugten Behandlung223 von Betriebsratsmitgliedern, insbesondere des Angeklagten V. gedient hatten. Mit nicht n344her spezifizierten Eigenbelegen rechnete der Angeklagte G. aber auch dienstliche Kos-ten ab; nach wertender Betrachtung des Landgerichts betrafen diese nur ei-nen geringf374gigen Teil der geltend gemachten Aufwendungen. 15 16 Die Zeichnung der Abrechnungen durch den Nachfolger des S. , der zum Jahresbeginn 2001 als Personalvorstand zu Skoda AS Tschechien gewechselt war, war auf Weisung des H. entfallen. S344mt-liche Abrechnungen wurden nur noch von G. unterschrieben. Der Angeklagte G. rechnete dar374ber hinaus aber auch in we-nigstens acht F344llen eigene Aufwendungen f374r private Zwecke und solche f374r weitere Nichtbetriebsratsmitglieder als im Zusammenhang mit Betriebsrats-reisen entstanden ab. 17 Am 21. Januar 2004 berechnete der Angeklagte G. die Kosten einer Privatreise der Angeklagten, der Ba. , des Sc. und zweier betriebsfremder tschechischer Begleiterinnen nach Indien in H366he von 57.753 Euro, zuz374glich mittels Eigenbelegen weitere 48.000 Euro (Fall 38). 18 - 10 - Kurz danach fiel der Angeklagte G. in alkoholisiertem Zustand in einem Berliner Hotel unangenehm auf. Dieser Umstand wurde dem Vor-standsvorsitzenden Pi. berichtet, der H. beauftragte, dem nachzugehen. Dieser f374hrte daraufhin die Gegenzeichnung bei den Ab-rechnungen wieder ein, untersagte G. die Verwendung von Eigenbele-gen und wies den Angeklagten an, die in Braunschweig angemietete Woh-nung zu k374ndigen. Die Reisekostenausgaben gingen daraufhin um 85 % zu-r374ck. G. lie337 sich lediglich noch am 6. Juli 2004 eine Prager Bordell-rechnung 374ber 1.114,87 Euro (Fall 39) und am 14. M344rz 2005 Aufwendungen f374r einen Hotelaufenthalt des Angeklagten V. und der Frau Ba. 374ber 3.267,66 Euro erstatten (Fall 40). Das Landgericht hat einen von G. verursachten Gesamtschaden in H366he von rund 1,2 Mio. Euro errech-net. 19 20 Die Wirtschaftsstrafkammer hat die 40 Abrechnungen des Angeklag-ten G. jeweils als t344terschaftliche Untreue im Sinne des Treubruchtat-bestandes gewertet. G. habe als Mitglied des Managements eine Ver-m366gensbetreuungspflicht oblegen, weil ihm der Bereich der Organisation der Betriebsratsreisen und deren eigenverantwortliche finanzielle Abwicklung 374bertragen worden sei. Mit dieser Aufgabe sei die Vertrauensstellung ver-bunden gewesen, die gem344337 247 40 BetrVG vom Unternehmen zu tragenden Kosten auf den erforderlichen Umfang zu pr374fen und zu begrenzen. M366gliche Auswirkungen der Betriebsratsbeg374nstigungen f374r das Wohl des Unterneh-mens hat das Landgericht nicht als kompensationsbegr374ndend angesehen, da es, wie dem Angeklagten bekannt war, an konkret messbaren Gegenleis-tungen f374r die Zuwendungen gefehlt habe. Soweit der Angeklagte G. von einem Einverst344ndnis der VW AG mit der jeweiligen Verm366genssch344di-gung durch dessen Vorstandsmitglied H. ausgegangen sei, liege ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Das Landgericht hat den Angeklagten G. unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Schadensh366he zu Geldstrafen zwischen 20 und 120 Tagess344tzen und in zwei F344llen zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt. - 11 - 4. Der Angeklagte V. veranlasste in 27 F344llen bei dem Ange-klagten G. die Buchung privater Reisen und Hotelaufenthalte f374r Ba. und sich, die 334bernahme von Telefonkosten, Kosten f374r Miet-fahrzeuge, die Bezahlung eines Ma337anzugs und der Dienste von Prostituier-ten jeweils auf Kosten der VW AG im Umfang von rund 230.000 Euro. Das Landgericht hat den Angeklagten V. dieserhalb wegen 27 F344llen der Anstiftung zur Untreue des Angeklagten G. schuldig gesprochen und 226 wegen insoweit fehlender eigener Verm366gensbetreuungspflicht als Auf-sichtsratsmitglied 226 aus dem gem344337 247 28 Abs. 1, 247 49 Abs. 1 StGB gemilder-ten Strafrahmen des 247 266 Abs. 1 StGB je nach Schadensh366he auf Geldstra-fen zwischen 20 und 150 Tagess344tzen erkannt. 21 22 5. Der Angeklagte V. bedr344ngte noch 1999 das Vorstandsmit-glied H. , Ba. bei VW zu besch344ftigen. H. stellte Frau Ba. nach weiterem Dr344ngen durch V. ohne deren Beteiligung an den Vertragsverhandlungen im Rahmen eines Agenturvertrages an, um V. als wichtigstem Betriebsratsmitglied dessen Wunsch nach Ali-mentierung seiner Geliebten ohne Gegenleistungsverpflichtung zu erf374llen. Der Angeklagte V. stellte sodann im Namen von Frau Ba. von Oktober 2000 bis 12. Dezember 2004 19 Scheinrechnungen 374ber insgesamt fast 400.000 Euro, die an H. pers366nlich adressiert waren und von die-sem mit 204i.O. H. 223 handschriftlich abgezeichnet und ebenfalls dem Zeugen Ho. zur Abwicklung 374ber die Kostenstelle 1860 204Gehaltsabrechnung F374hrungskr344fte223 374bergeben wurden. Bis zum dritten Quartal 2003 wurden die Rechnungsbetr344ge auf ein Konto der Frau Ba. in Brasilien 374berwiesen, anschlie337end auf ein Konto bei der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg, von dem der Angeklagte G. die Zufl374sse als Bargeld abhob und dieses wei-sungsgem344337 dem Angeklagten V. 374bergab. Das Landgericht hat den Angeklagten V. insoweit wegen Anstiftung zur Untreue des H. in 19 F344llen unter Annahme einer eigenen Verm366gensbetreuungspflicht als Aufsichtsrat zu Geldstrafen von zweimal 90 Tagess344tzen, einmal 120 Tages-s344tzen und zu 16 Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt. - 12 - 6. Der Angeklagte G. sprach sp344testens Ende M344rz 2003 sei-nen ehemaligen Vorgesetzten Sc. auf die M366glichkeit einer Anstel-lung seiner Partnerin R. ohne Arbeitsleistung an. Sc. sagte dem Angeklagten G. zu, sich bei der Skoda Auto Deutschland GmbH um eine solche bezahlte Anstellung zu k374mmern. Sc. erkl344r-te sich am 11. April 2003 f374r die Skoda AS Tschechien gegen374ber der Skoda Deutschland GmbH zur Kosten374bernahme bereit. Zwischen Sc. und dem Gesch344ftsf374hrer der Skoda Deutschland GmbH Si. wurde ein Brutto-monatsgehalt in H366he von 1.900 Euro festgelegt. Auf Initiative von Sc. kam es am 27. Mai 2003 in den R344umen des VW Automobilfo-rums in Berlin 226 der Repr344sentanz des VW-Konzerns 226 zu einem 204Vorstel-lungsgespr344ch223 mit Frau R. . Diese erhielt einen Schl374ssel f374r einen B374-roraum, den sie Ende August 2003 wieder zur374ckgab. Sie k374ndigte das 204Ar-beitsverh344ltnis223 zum 31. Dezember 2004. 23 24 Das Landgericht hat sich aufgrund einer Gesamtw374rdigung der belas-tenden Umst344nde die 334berzeugung gebildet, dass Frau R. keine Arbeits-leistungen erbringen sollte und auch nicht gearbeitet hat. Die Skoda Deutschland GmbH unterlie337 es versehentlich, das 2003 an Frau R. ge-zahlte Gehalt der Skoda AS Tschechien in Rechnung zu stellen. Dies ge-schah dann mit den Gehaltszahlungen f374r 2004 mit Rechnung vom 6. Januar 2005 374ber insgesamt 48.000 Euro zuz374glich Mehrwertsteuer. Die Skoda AS Tschechien zahlte indes nicht. Sc. hatte erkl344rt, dass sein Budget 374berschritten sei. Nachdem dieser seinen Vorstandsposten Mitte 2005 verloren hatte, schrieb Skoda Deutschland GmbH den Rechnungsbe-trag als uneinbringlich ab. Das Landgericht bewertete das Verhalten des Angeklagten G. als Anstiftung zur Untreue des Sc. zum Nachteil der Skoda AS Tschechien durch Erf374llung des Missbrauchstatbestandes. Es erkannte aus dem nach 247 28 Abs. 1, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 266 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. 25 - 13 - 7. Das Landgericht hat ferner einen am 28. Juli 2005 von zwei Proku-risten 204f374r die Volkswagen AG223 gestellten Strafantrag wegen Betriebsratsbe-g374nstigung (247 119 BetrVG) f374r wirksam erachtet, der sich namentlich gegen den Angeklagten G. wegen dessen Abrechnungen von Aufwendungen (insbesondere Reisekosten) in einem Umfang und einer Art richtet, die den Verdacht begr374nden, dass die Mittel nicht ordnungsgem344337 und ohne nach-vollziehbaren Bezug zu Betriebsratst344tigkeiten verwendet wurden. Der An-trag richtet sich gegen alle Personen, die in dem zuvor beschriebenen Zu-sammenhang gegen 247 119 BetrVG versto337en haben. Das Landgericht hat unter Beachtung von Teilverj344hrung gegen den Angeklagten G. in 19 F344llen auf tateinheitliche t344terschaftliche und bei dem Angeklagten V. in 24 F344llen auf tateinheitliche Anstiftung zur Beg374nstigung eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines europ344ischen Betriebsrats erkannt. 26 II. 27 Zu den Revisionen der Angeklagten 1. Die vom Angeklagten V. erhobenen Verfahrensr374gen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Februar 2009 zutreffend ausgef374hrt hat, offensichtlich unbegr374ndet. 28 2. Das Landgericht hat den Angeklagten V. hinsichtlich der Sonderbonuszahlungen zu Recht wegen Beihilfe zur Untreue des H. schuldig gesprochen. 29 a) Die Feststellungen enthalten s344mtliche Merkmale des objektiven und subjektiven von H. als Hauptt344ter verwirklichten Treubruchtatbe-standes im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB. 30 aa) Die Anwendung des Missbrauchstatbestandes schied vorliegend aus. Die zwischen dem Vorstandsmitglied H. und dem Gesamtbe- 31 - 14 - triebsratsvorsitzenden V. vereinbarten Sonderbonuszahlungen wa-ren rechtlich ausgeschlossen. (1) Das Betriebsratsamt ist gem344337 247 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt ohne Entgelt. Die entsprechend der Vorschrift des 247 38 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG freigestellten Betriebsr344te erhalten 226 was 247 38 Abs. 3 BetrVG best344-tigt 226 ihr ihnen als Arbeitnehmer zustehendes Arbeitsentgelt, das entspre-chend 247 37 Abs. 4 BetrVG nicht geringer bemessen werden darf als das Ar-beitsentgelt f374r vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebs374blicher beruflicher Entwicklung. Hieraus und aus dem Charakter des Betriebsratsamts als vor374-bergehend ausge374btes Wahlamt (vgl. 247247 7 ff. BetrVG) folgt, dass das ge-w344hlte Betriebsratsmitglied stets Arbeitnehmer bleibt und als solcher zu ver-g374ten ist. Eine 334bernahme von Betriebsr344ten in die f374r Vorst344nde einer Akti-engesellschaft geltende Entlohnung 226 wie von H. und dem Angeklag-ten V. durch 334bernahme des f374r Markenvorst344nde geltenden Son-derbonusprogramms praktiziert 226 ist ausgeschlossen (vgl. Schweibert/Buse NZA 2007, 1080, 1082). Solche Personen sind gem344337 247 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG keine Arbeitnehmer. 32 (2) Der durch 247 37 Abs. 1 BetrVG und 247 38 Abs. 3 BetrVG festgelegte Grundsatz, Betriebsr344te als Arbeitnehmer zu verg374ten, und der in 247 37 Abs. 4 BetrVG festgesetzte 226 freilich in der Praxis weit ausgelegte 226 Ma337stab f374r das einem Betriebsrat zu zahlende Arbeitsentgelt verbieten es, die Verg374-tung der Betriebsr344te nach der Bewertung ihrer Betriebsratst344tigkeit zu be-messen (vgl. R374thers NJW 2007, 195, 196). 33 (3) Das nach diesen gesetzlichen Vorgaben zu bestimmende Arbeits-entgelt darf aber auch sonst nicht zugunsten des Betriebsrats abge344ndert werden. Einem Betriebsratsmitglied darf f374r die Wahrnehmung seines Amtes in keiner Weise irgendeine Verg374tung zuflie337en, auch nicht in mittelbarer oder verdeckter Form (Fitting, BetrVG 24. Aufl. 247 37 Rdn. 8 m.w.N.). Der Charakter des Betriebsratsamts als Ehrenamt und die innere Unabh344ngigkeit 34 - 15 - der Amtsf374hrung w374rde auch hierdurch beeintr344chtigt (vgl. Fitting aaO Rdn. 7). Dem tritt das Beg374nstigungsverbot des 247 78 Satz 2 BetrVG entge-gen, das ein Verbotsgesetz im Sinne des 247 134 BGB darstellt (vgl. BAG AP KSchG 1969 247 1 verhaltensbedingte K374ndigung Nr. 1). Die Voraussetzungen dieser Norm greifen hier hinsichtlich der Sonderbonusvereinbarung ein und begr374nden deren Nichtigkeit (vgl. Schrader in Henssler/Willemsen/Kalb, Ar-beitsrecht 3. Aufl. BetrVG 247 78 Rdn. 13; Fitting aaO 247 78 Rdn. 23; Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 9. Aufl. BetrVG 247 78 Rdn. 9; Kreutz in GK-BetrVG 8. Aufl. 247 78 Rdn. 73). (4) Dar374ber hinaus erg344be sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung daraus, dass H. ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Diese erfasste die Befugnis zur Erh366hung der Geh344lter freigestellter Betriebsr344te nicht, weil Entscheidungen hier374ber einer aus vier Personen bestehenden Kommission schon vor Eintritt des H. in den Vorstand 374bertragen worden war (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Missbrauch 5). 35 36 bb) Dem Zeugen H. oblag als Vorstandsmitglied eine sich aus 247247 76, 93 AktG ergebende Verm366gensbetreuungspflicht gegen374ber der VW AG (vgl. BGHSt 47, 187, 192; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 266 Rdn. 36 sub Vor-standsmitglieder m.w.N.), die er durch Festsetzung und Auszahlung der nur f374r Markenvorst344nde vorgesehenen Sonderboni objektiv pflichtwidrig verletz-te (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Verm366gensbetreuungspflicht 33 und Miss-brauch 3; vgl. auch Fischer aaO 247 266 Rdn. 46c). Dies folgt daraus, dass selbst der Verm366gensinhaber eine solche Zah-lungsvereinbarung nicht h344tte vornehmen d374rfen. Ein von der Gesamtheit der Aktion344re durch einen Beschluss der Hauptversammlung 374ber die Verwen-dung des Bilanzgewinns zur Sonderbonuszahlung an den Angeklagten V. getroffene Verf374gung w344re als ebenso gegen 247 78 Satz 2 BetrVG, 247 134 BGB versto337end nichtig gewesen wie die von H. getroffene Vereinbarung (vgl. BGHSt 50, 331, 342 m.w.N.; ferner BGHSt 52, 323, 335). 37 - 16 - Zwar folgt aus dem Verbot, zu einem bestimmten Zweck Verm366gen des Treugebers zu verwenden, nicht ohne Weiteres 226 wie es das Landgericht meint 226 die Pflicht, das Verm366gen insoweit auch zu erhalten (Satzger NStZ 2009, 297, 300; anders f374r den hiesigen Fall U. Fischer BB 2007, 997, 1000). Indes liegt ein pflichtwidriger Versto337 gegen die Verm366gensbetreu-ungspflicht jedenfalls dann vor, wenn der verbotene Verm366gensabfluss zur Erzielung eines nicht kompensationsbegr374ndenden Vorteils eingesetzt wird (vgl. BGHSt 50, 331, 336, 337 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 266 Rdn. 40). So liegt es hier. Die VW AG hat durch die von H. veranlassten Sonderbonus-zahlungen einen Verm366gensnachteil im Sinn des 247 266 Abs. 1 StGB erlitten. Die jeweiligen Verm366gensabfl374sse wurden durch keine kompensierenden Verm366genszufl374sse ausgeglichen (vgl. BGHSt 40, 287, 295; 43, 293, 298; 47, 295, 301 f.; 52, 323, 337 f.). Zwar hat das Landgericht 226 der Aussage des Zeugen H. folgend 226 festgestellt, dass er die Arbeit des Angeklagten V. als Betriebsratsvorsitzender gesch344tzt habe, sich das Wohlwollen dieses Angeklagten durch die Sonderbonuszahlungen habe erhalten wollen und davon ausgegangen sei, dass dies der VW AG zugute kommen w374rde. Solches belegt aber hier keinen kompensationsbegr374ndenden Verm366gens-vorteil. 38 Durch die Sonderbonuszahlungen hat H. n344mlich einen Vorteil von V. erstrebt, den zu leisten der Angeklagte V. jedenfalls angesichts seiner im Rahmen der VW AG nahezu maximalen Entlohnung als Arbeitnehmer ohne Sonderbonuszahlung bereits verpflichtet war (vgl. Rieble/Klebeck NZA 2006, 758, 762). Der Angeklagte V. war auf der Grundlage der unmittelbar verpflichtenden Vorschrift des 247 2 Abs. 1 i.V.m. 247 51 Abs. 5 BetrVG (vgl. Eisemann/Koch in Erfurter Kommentar aaO BetrVG 247 2 Rdn. 1 m.w.N.) zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitge-ber 204zum Wohl223 auch 204des Betriebes223 gehalten, soweit er betriebsverfas-sungsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen hatte (vgl. Gaul in Henss- 39 - 17 - ler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG 247 2 Rdn. 1; vgl. auch BAG AP BetrVG 247 23 Nr. 3). Eine etwaige 334bersteigerung des betriebsverfassungsrechtlich ge-schuldeten Wohlwollens 226 gleichsam einen 204Verrat223 des V. an den von ihm zu vertretenden Interessen der Arbeitnehmer 226 hatten ersichtlich weder H. noch der Angeklagte V. erstrebt (UA S. 12 f., 48, 51 f.), wobei auch ein solches sittenwidriges, zudem nicht unmittelbar mit Verm366genszufl374ssen f374r das Unternehmen verbundenes Ziel den Verm366-gensnachteil nicht h344tte beseitigen k366nnen. Soweit der Gesamtbetriebsrat und damit auch der Angeklagte V. durch das Management auch bei dessen Entscheidungen 374ber die ei-gentliche Gesamtbetriebsratst344tigkeit hinaus beteiligt worden ist und auf die-se Weise seine Erfahrungen einbringen konnte (UA S. 6), wozu H. den Angeklagten V. ersichtlich auch durch die Bonuszahlungen 204im Boot halten223 wollte (UA S. 6, 52), war dies f374r H. und V. nicht handlungsleitend, eine damit notwendigerweise verbundene 226 indes nicht praktizierte 226 Aufspaltung zwischen Arbeitsentgelt und Beraterhonorar zu-dem abwegig. Im 334brigen h344tte insoweit auch kein nur ann344hernd konkreti-sierbarer Verm366genswert vorgelegen, der zur Saldierung geeignet gewesen w344re (vgl. BGHSt 52, 323, 338; BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Nachteil 52). 40 cc) Das Landgericht hat in der Sache zutreffend den Vorsatz des Hauptt344ters H. auch bez374glich der Pflichtwidrigkeit und des Verm366-gensnachteils bejaht (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4). 41 Die solches begr374ndende W374rdigung ist auch nicht l374ckenhaft. Das Landgericht hat unter anderem aus der Verschleierung der Zahlungswege und dem an den Zeugen Ho. gerichteten Vertraulichkeitsgebot ge-schlossen, dass H. die Unrechtm344337igkeit (gemeint Pflichtwidrigkeit) seines Tuns klar gewesen sei (UA S. 86). Soweit die Revision in diesem Zu-sammenhang die Er366rterung des festgestellten Umstands vermisst, H. habe ein heimliches Vorgehen gew344hlt, um keine Begehrlichkeiten zu we- 42 - 18 - cken, zeigt sie keinen durchgreifenden Wertungsfehler auf. Der Umstand weist nicht prim344r auf eine 334berzeugung des H. von der Legalit344t sei-nes Vorgehens hin, weil er selbst nichts 374ber die Legalit344t der Zuwendungen an m366gliche Dritte oder deren Begehrlichkeiten aussagt (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; Brause NStZ 2007, 505, 507); das heimliche Vorgehen durf-te daher auch zur indiziellen Begr374ndung des Vorsatzes herangezogen wer-den (vgl. BGHSt 36, 1, 14). Der Senat schlie337t angesichts der weiteren vom Landgericht (UA S. 52, 82 f.) herangezogenen Umst344nde (systemwidrige Bonuszahlung zur Gehaltserh366hung allein bei V. unter Umgehung der zust344ndigen Kommission; Versto337 gegen das Vier-Augen-Prinzip) aus, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklagten 374bersch344tzt haben k366nnte. 43 Die Annahme des Landgerichts, H. sei nicht von einem kom-pensationsbegr374ndenden Verm366gensvorteil des von ihm erstrebten Wohlwol-lens des Angeklagten V. ausgegangen (UA S. 86), ist eine tatsa-chenfundierte nachvollziehbare Schlussfolgerung des Tatgerichts (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Die von H. verfolgten 204guten Absichten223 betrafen bei die-ser Sachlage keine Umst344nde, die seinen Vorsatz h344tten in Frage stellen k366nnen (vgl. BGHSt 51, 100, 113; 52, 323, 339; Fischer aaO 247 266 Rdn. 46e). Daraus folgt, dass auch insoweit keine Er366rterungsl374cke vorliegt, als es das Landgericht unterlassen hat zu erw344gen, ob der 226 entsprechend sei-nem Gest344ndnis bestrafte (UA S. 7) 226 Zeuge H. nicht an eine mut-ma337liche Einwilligung des Verm366gensinhabers geglaubt haben k366nnte (vgl. auch Fischer aaO 247 266 Rdn. 46c). 44 b) Die beweisw374rdigenden Erw344gungen des Landgerichts (UA S. 52 f., 87 f.) tragen dessen Annahme, der Angeklagte V. habe die Haupttat des H. in ihren wesentlichen Merkmalen erkannt und in dem Bewusst- 45 - 19 - sein gehandelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Hauptt344ters zu f366r-dern (vgl. BGHSt 46, 107, 109 m.w.N.; BGH NJW 2007, 384, 388 insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Sie sind auch nicht l374ckenhaft, soweit sich das Landgericht nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Vorstandsvorsitzende P. den Angeklagten wegen dessen Wunsch 204nach einer besseren Be-zahlung der 374brigen VW-F374hrungskr344fte und der Anhebung seines eigenen Gehalts zust344ndigkeitshalber an H. 223 (UA S. 9) verwiesen hatte. Der Angeklagte hat selbst nicht behauptet, P. habe hierdurch sein grund-legendes Einverst344ndnis mit einer Gehaltserh366hung erkl344rt. Das Landgericht hat im Gegenteil die weitergehende Einlassung des Angeklagten V. , P. habe ihm eine Verg374tung in H366he der Bez374ge eines Markenvor-stands zugesagt, beweisw374rdigend widerlegt (UA S. 48 bis 51). Der Hinweis des Zeugen P. konnte sich aus Sicht des Angeklagten deshalb viel-mehr nur auf das von dem Angeklagten vertretene Anliegen nach Gehaltser-h366hung der F374hrungskr344fte bezogen haben, auf das eigene Arbeitsentgelt indes nur insoweit, als H. in der zust344ndigen Kommission, in der der Angeklagte Mitglied war, f374r eine Gehaltserh366hung h344tte initiativ werden k366n-nen. 46 Soweit es das Landgericht unterlassen hat, die hingenommene Vor-stellung des Angeklagten, er habe sich f374r berechtigt gehalten, die Sonder-bonuszahlungen entgegenzunehmen, weil sie ihm von dem Vorstandsmit-glied H. angeboten und zugewandt worden sind, unter dem Gesichts-punkt eines Tatbestandsirrtums zu er366rtern (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Vorsatz 5, insoweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt; BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; Fischer aaO 247 266 Rdn. 77a), offenbart auch dies keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte V. verf374gte noch nicht einmal 374ber Anhaltspunkte f374r ein mit P. oder anderen Vorstandsmitgliedern abgestimmtes Verhalten des H. , das zudem nach der zwingend von dem Angeklagten V. als Mitglied der Kommission 374ber deren Zu- 47 - 20 - st344ndigkeit vorzunehmenden Wertung keineswegs den Glauben an eine le-gale Gehaltserh366hung h344tte begr374nden k366nnen. Die Vorstellung des Ange-klagten von der Berechtigung des H. implizierte 226 wie dargelegt 226 eine grundlegende Verkennung der zwingenden gesetzlich vorgegebenen be-triebsverfassungsrechtlichen Struktur zur Entlohnung der Betriebsr344te (vgl. Schweibert/Buse NZA 2007, 1080, 1082; R374thers NJW 2007, 195, 196) und bedeutete lediglich die Inanspruchnahme eines nicht tatsachenfundierten irrigen Erlaubnissatzes, der nicht zur Annahme eines Tatbestandsirrtums berechtigt (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Vorsatz 5 insoweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt; Fischer aaO 247 266 Rdn. 77a). Deshalb war das Land-gericht auch nicht gen366tigt, einen m366glichen Glauben des Angeklagten V. an ein Einverst344ndnis des Treugebers zu erw344gen (vgl. Fischer aaO 247 266 Rdn. 77a). Schon die erfolgte Zubilligung eines Verbotsirrtums lag nach alldem g344nzlich fern (vgl. BGHSt 52, 307, 313 m.w.N.). 48 3. Nach diesen Ma337st344ben sind auch die Verurteilungen des Ange-klagten V. wegen Anstiftung zur Untreue des Zeugen H. ge-rechtfertigt, soweit 19 nicht erbrachte Dienstleistungen der Ba. bzw. dem Angeklagten V. verg374tet worden sind. Die Bewertung des Agenturvertrages als Scheingesch344ft im Sinne des 247 42 Abs. 2 AO durch das zust344ndige Finanzamt steht der zutreffenden Bewertung der vorgelagerten Zahlungen als Treubruch durch tats344chliche Zuwendungen an eine dritte Person nicht entgegen. Die im Rahmen der Strafzumessung 226 in Anlehnung an BGHSt 47, 187, 201 f. 226 angenommene eigene Verm366gensbetreuungspflicht des Ange-klagten als Aufsichtsrat (247 111 Abs. 1 AktG) begegnet keinen Bedenken (vgl. auch Fischer aaO 247 266 Rdn. 54a). Die Pflichtenstellung des Angeklagten war nicht deshalb eingeschr344nkt, weil er als ein von den Arbeitnehmern ge-w344hltes Mitglied entsprechend 247247 5 und 7 MitbestG das Amt eines Aufsichts-rats erlangt hatte (vgl. Hopt/Roth, AktG 4. Aufl. 247 116 Rdn. 30 und 41). Die Vorschriften der 247247 25 ff. MitbestG lassen den aktienrechtlichen Grundsatz 49 - 21 - der individuell gleichen Berechtigung und Verpflichtung aller Aufsichtsrats-mitglieder unber374hrt (vgl. BGHZ 83, 144, 147; Oetker in Erfurter Kommentar aaO MitbestG 247 25 Rdn. 11 m.w.N. und 247 26 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 50, 331, 336). Auch die Funktion des Angeklagten V. als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats beeintr344chtigte seine Rechtsstellung als Aufsichtsrat nicht. Die Vorschrift des 247 7 Abs. 3 MitbestG kn374pft lediglich an die Arbeit-nehmereigenschaft an, die indes durch das Amt eines 226 auch freigestellten 226 Betriebsrats nicht in Frage gestellt wird. Die von einem Aufsichtsratsmitglied gem344337 247 116 Satz 1, 247 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verlangte F366rderung des Un-ternehmenswohls (vgl. BGHZ 135, 244, 253) und die von einem Gesamtbe-triebsratsmitglied nach 247 51 Abs. 5, 247 2 Abs. 1 BetrVG erheischte F366rderung des Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebes unterscheiden sich nicht in einer Weise, dass hieraus eine die wirksame Kontrolle des Vorstands verhin-dernde Interessenkollision entstehen k366nnte. 50 51 4. Die Verurteilungen des Angeklagten G. wegen t344terschaftli-cher Untreue gem344337 247 266 Abs. 1 StGB in 40 F344llen und des Angeklagten V. wegen damit korrespondierender Anstiftung in 27 F344llen halten der sachlichrechtlichen Pr374fung stand. a) Soweit der Angeklagte G. in den F344llen 4, 6, 8, 12 bis 14, 16, 19, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 30, 32 bis 35, 37 und 38 Reisen von Nichtbe-triebsratsmitgliedern oder Privatreisen des Angeklagten V. bei der Firma A. G. (UA S. 14, 18) buchte und die Zahlung nach den Anweisungsvermerken des Angeklagten von der zust344ndigen Zahl-stelle des Unternehmens durch 334berweisung zugunsten der Firma A. erfolgte (UA S. 14), ist der Untreuetatbestand in der Alternative des Miss-brauchstatbestandes verwirklicht (vgl. BGHSt 50, 299, 313 m.w.N.). 52 - 22 - Der Angeklagte verf374gte als Leiter der Abteilung, die s344mtliche Reisen aller Betriebsr344te im Blick auf die sich aus 247 40 BetrVG ergebende Kosten-tragungspflicht des Unternehmens im Sinne einer Dienstleistung des Unter-nehmens f374r die Betriebsr344te plante und abwickelte, 374ber eine Vollmacht, die hierf374r notwendigen Reisevertr344ge f374r das Unternehmen abzuschlie337en. Dies setzt das vom Unternehmen gew344hlte und praktizierte Servicemodell voraus, das an die Stelle des von 247 40 BetrVG an sich vorgesehenen Erstattungssys-tems (vgl. Reichold in Henssler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG 247 40 Rdn. 4 bis 6) gesetzt worden ist. Die Vollmacht erfasst dar374ber hinaus auch die Bu-chung von Reisen Nichtbetriebsratsangeh366riger, indes beschr344nkt auf be-triebliche Anl344sse. Dies folgt aus der dem Angeklagten 374bertragenen und von diesem auch wahrgenommenen Aufgabe, j344hrlich stattfindende Reisen von Angeh366rigen des Managements und des Gesamtbetriebsratsausschus-ses nebst Ehefrauen auf gleiche Weise zu planen und abzuwickeln (UA S. 13). Durch die Buchung von Reisen f374r Nichtbetriebsratsangeh366rige und f374r den Angeklagten V. 226 allesamt ohne jeden betrieblichen Anlass 226 hat der Angeklagte G. die ihm einger344umte, auf betriebliche Reisen beschr344nkte Befugnis 374berschritten (vgl. BGHSt 5, 61, 63; 50, 299, 313), die VW AG gegen374ber der Firma A. indes gleichwohl rechtlich wirksam verpflichtet. 53 Der Angeklagte G. handelte jeweils unter Verletzung der ihm obliegenden Verm366gensbetreuungspflicht. Eine solche l344ge zwar nicht vor, soweit lediglich die Erf374llung allgemeiner arbeitsvertraglicher Pflichten des Angeklagten im Raum gestanden h344tte (vgl. BGHSt 3, 289, 293 f.; 4, 170; 5, 187). So liegt es hier aber nicht. Die arbeitsvertraglichen Pflichten des Ange-klagten als Leiter einer allen Betriebsr344ten eines Gro337unternehmens zuge-ordneten Serviceabteilung betrafen haupts344chlich die mit der F374hrung eines betrieblichen Reiseb374ros verbundenen, auf den Abschluss und die Abwick-lung von Reisevertr344gen in erheblichem Umfang gerichteten Aufgaben. De-ren Erf374llung beinhaltete die Beachtung der Grunds344tze der Betriebsbezo-genheit und der Notwendigkeit f374r die Betriebsratst344tigkeit (vgl. Fitting 54 - 23 - aaO 247 40 Rdn. 52) und damit wesentliche Pr374fungspflichten. Diese dienten dem Schutz des Verm366gens des Arbeitsgebers und waren so bedeutsam, dass sie zur Hauptpflicht des Angeklagten erhoben worden waren (vgl. BGH wistra 1991, 265, 266; BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Missbrauch 3; vgl. auch BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4). b) Soweit der Angeklagte G. im 334brigen in den F344llen 1 bis 40 die Erstattung von nicht betrieblich veranlassten Zuwendungen an Betriebs-ratsmitglieder und Dritte bewirkte, hat er auf gleicher Grundlage gegen die ihm insoweit obliegende Verm366gensf374rsorgepflicht (vgl. BGH NJW 2006, 453, 454) versto337en und sich der Untreue im Sinne des Treubruchtatbestan-des schuldig gemacht (vgl. BGHSt 50, 299, 314; 331, 342). 55 56 Der Angeklagte verf374gte auch 374ber die erforderliche tats344chliche Ein-wirkungsmacht auf das Verm366gen des Arbeitgebers (vgl. BGH wistra 2008, 427, 428). Der Angeklagte G. hatte in seiner Funktion als kaufm344nni-scher Abteilungsleiter das jede Kontrolle verhindernde Erstattungssystem mittels der Eigenbelege 204Ausgaben im Gesch344ftsinteresse f374r den GBA223 (UA S. 15) ersonnen, erfolgreich praktiziert und etabliert (UA S. 15/78). Das Ab-rechnungssystem stie337 erst sp344ter wegen der damit im 334berma337 geltend gemachten Ausgaben auf Bedenken Dritter, die den Vorgesetzten H. , der G. s Vorgehensweise zuvor gebilligt und gef366rdert hatte, nunmehr zum Eingreifen veranlasste. Dies bedeutet nicht 226 wie die Revisionen mei-nen 226, dass der Angeklagte G. ohne tats344chliche Einwirkungsmacht auf das Verm366gen der VW AG gehandelt h344tte. Das Vorliegen der f374r eine Verm366gensf374rsorgepflicht ma337geblichen jedenfalls faktischen Einwirkungs-m366glichkeiten desjenigen, der unter Ausnutzung fehlender Kontrollen betreu-tes Verm366gen f374r sich und andere abzweigt, setzt nicht etwa voraus, dass die Kontrollen von einem Dritten beseitigt wurden (vgl. BGH wistra 2008, 427, 428; Fischer aaO 247 266 Rdn. 29). - 24 - c) Die Erf374llung der Pflichten des Angeklagten war nicht durch ins Ein-zelne gehende Weisungen vorgezeichnet (vgl. BGH wistra aaO m.w.N.). Sol-che lagen offensichtlich nicht vor, soweit der Angeklagte die Nichtbetriebs-ratsmitglieder Sc. , Ba. , deren drei Familienangeh366rige (UA S. 21) und ihre Freundin F. , die Prostituierte Ra. (UA S. 36), R. , Ka. und Frau Kaw. und sich selbst in den Kreis der Beg374nstigten einbezog. Die 1997 wiederholte Anwei-sung des Vorstandsmitglieds H. , den Gesamtbetriebsrat gro337z374gig zu behandeln (UA S. 13, 16), bezog der Angeklagte G. auf die Erf374llung der W374nsche des Angeklagten V. ; sie erfasste allerdings weder die Bargeldzuwendungen an andere Betriebsratsmitglieder, noch gar solche an Dritte. 57 58 Aber auch hinsichtlich der Zuwendungen an den Angeklagten V. handelte der Angeklagte G. nicht aufgrund einer rechtfertigenden Weisung des H. . Dieser war nicht befugt, das in 247247 40, 78 Satz 2 BetrVG verankerte Kostenerstattungssystem in ein Beg374nstigungssystem mit Selbstbedienungscharakter umzuwandeln (UA S. 16). Das Direktionsrecht des Vorstandsmitglieds H. , kraft dessen er den Inhalt des mit G. abgeschlossenen Arbeitsvertrages h344tte modifizieren k366nnen (vgl. Lembke in Henssler/Willemsen/Kalb aaO GewO 247 106 Rdn. 6), h344tte eine Weisung an G. , den Angeklagten V. von dem Beg374nstigungsverbot des 247 78 Satz 2 BetrVG auszunehmen, nicht getragen. Eine solche Weisung w344-re ebenfalls wegen Versto337es gegen 247 134 BGB unwirksam (vgl. Schrader in Henssler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG 247 78 Rdn. 13 204Vereinbarungen oder Regelungen223). d) Dem Angeklagten G. war nach dem Zusammenhang der Ur-teilsfeststellungen auch bekannt, dass ihn H. pflichtwidrig angewiesen hatte, den Angeklagten V. zu beg374nstigen. Zwar f374hrt das Landge-richt in seiner Subsumtion (UA S. 77) aus, dass die Anweisung des H. f374r G. (lediglich) 204erkennbar pflichtwidrig223 gewesen sei. Indes handelt 59 - 25 - es sich insoweit ersichtlich um eine blo337e missverst344ndliche Formulierung, mit der 204erkannterma337en pflichtwidrig223 gemeint ist. Dies folgt aus den Fest-stellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte G. von den Zeugen Ho. und We. schon am 3. Juni 1997 auf die durch Betriebsrats-reisen hervorgerufenen zu hohen Kosten und die Undurchschaubarkeit der Abrechnungen mit Hilfe der Eigenbelege hingewiesen worden war (UA S. 16). Hinzu tritt, dass bereits 1995 Kosten f374r Prostituierte f374r Betriebsrats-mitglieder 226 auch f374r H. und G. 226 mit Hilfe von Eigenbelegen abgerechnet wurden (UA S. 15) und ein ausgeufertes System der Betriebs-ratsbeg374nstigung mit Selbstbedienungscharakter etabliert worden ist; hin-sichtlich der damit verbundenen Verm366gensabfl374sse lag das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowohl bei H. als auch beim Angeklagten G. auf der Hand. Weitere Ausf374hrungen des Landgerichts hierzu und auch zum Vorliegen eines Tatbestandsirrtums waren ob der Evidenz der eine Selbstbedienung darstellenden Bereicherung einzelner ohne jeden Bezug zum Unternehmenszweck entbehrlich (vgl. auch Fischer aaO 247 266 Rdn. 70b). e) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte G. habe je-weils als T344ter gehandelt, h344lt den Angriffen der Revisionen der Angeklagten stand. 60 Die tatrichterliche Bewertung 374ber das Vorliegen von T344terschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zug344nglich (BGH NStZ 2003, 253, 254 m.w.N.). Die Zubilligung eines dem Tatrichter einge-r344umten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, dass die blo337e M366g-lichkeit einer anderen tatrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, setzt eine umfassende W374rdigung des Beweis-ergebnisses als Grundlage der Bewertung voraus (BGH aaO), die das ange-fochtene Urteil nicht vermissen l344sst (UA S. 78). 61 - 26 - Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tatherrschaft innegehabt, beruht nicht auf einer l374ckenhaften Beweisw374rdigung. Der Um-stand, dass der Zeuge H. durch sein Eingreifen 1997 die Bedenken der Zeugen Ho. und We. hinsichtlich des vom Angeklagten G. praktizierten Abrechnungssystems beseitigt hat, bedurfte keiner n344he-ren Betrachtung. Es gen374gte, dass der Angeklagte ungeachtet der von Ho. und We. im Gespr344ch vom 3. Juni 1997 ge344u337erten Bedenken nachfolgend unter Ausnutzung und im Bewusstsein fehlender Kontrollen handeln konnte (vgl. BGH wistra 2008, 427, 428; Fischer aaO 247 266 Rdn. 29). 62 Der Angeklagte G. handelte ferner keinesfalls in der Rolle eines dem Zeugen H. ausschlie337lich untergeordneten blo337en Befehlsemp-f344ngers und -ausf374hrers. Er verfolgte auch eigene Tatinteressen. Schon seit 1995 profitierte der Angeklagte G. durch die eigene Inanspruchnahme von Prostituierten auf Kosten von VW; in den F344llen 4, 11, 16, 27, 32, 34, 35 und 38 rechnete er eigene Reisen und solche seiner Lebensgef344hrtin ab so-wie in den F344llen 26, 34 und 38 Reisen weiterer Nichtbetriebsratsmitglieder, ohne dass hierdurch 374berhaupt W374nsche des Angeklagten V. oder des Zeugen H. erf374llt worden sein konnten. 63 Diese eine selbst344ndige Handlungsweise des Angeklagten G. belegenden Umst344nde sowie das vom Angeklagten selbst344ndig gestaltete, den Zweck der Auslagen verschleiernde Abrechnungssystem (UA S. 16, 17, 18, 78) widerstreiten der von der Revision des Angeklagten V. be-vorzugten Betrachtungsweise, den Angeklagten G. als Gehilfen anzu-sehen, weil der Angeklagte V. durch seine ge344u337erten W374nsche nach eigener Bereicherung beim Angeklagten G. lediglich eine auf H. zur374ckgehende Befehlslage aktualisiert haben k366nnte. 64 5. Die Verurteilung des Angeklagten G. wegen Anstiftung zur Untreue des Sc. h344lt den Revisionsangriffen stand. 65 - 27 - Die Annahme, die Anstellung der Lebensgef344hrtin des Angeklagten G. sei auf dessen Betreiben von vornherein ohne Arbeitsleistung ver-einbart worden, beruht auf einer fehlerfreien Auswertung belastender Be-weisanzeichen (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt: vollst344ndige Abwesenheit vom Arbeitsplatz; Fertigung der Bewerbungsunterlagen und der Arbeitsnachweise durch Sekret344rinnen des Angeklagten; volle Kosten374bernahme durch Skoda AS Tschechien ohne kon-kreten Nutzen f374r dieses Unternehmen; UA S. 70 bis 75). 66 Zwar ist das Landgericht hinsichtlich der angenommenen Haupttat des Sc. von der Erf374llung des Missbrauchstatbestandes des 247 266 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Einzelvertretungsmacht dieses Vor-standsmitglieds darzulegen (UA S. 80). Dies zieht den Schuldspruch aber nicht in Zweifel, da jedenfalls die Voraussetzungen des Treubruchtatbestan-des vorliegen (vgl. BGHSt 50, 299, 314; 331, 342). Aus dem Zusammenhang der Feststellungen ergibt sich, dass Sc. wenigstens faktisch aus dem von ihm verwalteten Budget im Ergebnis zugunsten der Frau R. zu verf374gen willens und in der Lage war (UA S. 45). Abgesehen von alldem liegt auf der Hand, dass G. der Anstiftung der f374r den Mittelabfluss f374r die Scheinanstellung R. s Verantwortlichen der Skoda Deutschland GmbH schuldig ist. 67 6. Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Betriebsratsbeg374nstigung und Beg374nstigung eines europ344ischen Betriebsrats (Angeklagter G. ) und wegen Anstiftung hierzu (Angeklagter V. ) m374ssen entfallen. In-soweit fehlt die Prozessvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags (vgl. BGHSt 6, 155), was vom Revisionsgericht bei den hier umfassend erhobe-nen Sachr374gen beider Angeklagter jedenfalls zu beachten ist (vgl. Meyer-Go337ner NStZ 2003, 169, 171 f. und StPO 52. Aufl. Einl Rdn. 143 und 150). 68 a) Die Vorschrift des 247 119 Abs. 2 BetrVG gebietet eine Antragstellung durch den 204Unternehmer223, hier nach 247 1 Abs. 1 AktG durch die das Unter- 69 - 28 - nehmen betreibende VW AG, die gem344337 247 78 Abs. 1 AktG grunds344tzlich or-ganschaftlich von Vorstandsmitgliedern vertreten wird. Diese haben den Strafantrag vom 28. Juli 2005 indes nicht gestellt, sondern zwei Prokuristen, die nach der Fax-Kennung der Abteilung Rechts-wesen der VW AG angeh366ren. Urheber des Textes ist nach dem mitgeteilten Diktatzeichen der links unterzeichnende Prokurist Ga. . Die Zeichnung erfolgte in dem durch 247 51 HGB vorgesehenen Rahmen. Der auf dem mar-kanten Briefkopf enthaltenen Firma 204Volkswagen AG223 haben die Unterzeich-ner den die Prokura andeutenden Zusatz 204ppa.223 374ber ihre Namen hinzuge-f374gt. Hieraus und aus der Formulierung 204stellen wir f374r die Volkswagen AG Strafantrag223 ergibt sich ein Handeln aus eigenem Willen unter Inanspruch-nahme gewillk374rter, vom Vorstand erteilter Vollmacht (vgl. Seibt in Schmidt/Lutter, AktG 2008 247 78 Rdn. 14; Spindler in M374Ko AktG 3. Aufl. 247 78 Rdn. 100). Diese berechtigte vorliegend aber nicht zur Stellung des Strafan-trags. 70 71 Zwar erm344chtigt die Prokura gem344337 247 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von Gesch344ften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Hierzu geh366rt auch die Befugnis, Strafantr344ge zu stellen hinsichtlich des Ver-dachts von Straftaten, aufgrund derer Rechte des Unternehmens verletzt worden sind (vgl. Krebs in M374ko HGB 2. Aufl. 247 49 Rdn. 19 204bei Delikten von Dritten oder Mitarbeitern gegen das Unternehmen223; Sonnenschein in Hey-mann, HGB [1995] 247 49 Rdn. 7 204in gesch344ftlichen Angelegenheiten223; Baum-bach/Hopt, HGB 33. Aufl. 247 49 Rdn. 1 204Strafantrag in gesch344ftlichen Dingen [unlauterer Wettbewerb]223; vgl. auch RGSt 15, 144, 145 f374r einen Prokuristen mit Generalvollmacht). Um eine solche Rechtsverletzung handelt es sich vorliegend nicht. Die in 247 119 Abs. 1 BetrVG normierten Straftaten 204gegen Betriebsverfasssungs-organe und ihre Mitglieder223 bezwecken durchweg die Sicherstellung der im 366ffentlichen Recht 226 in der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips 226 wur- 72 - 29 - zelnden Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter zur Schaffung eines Ausgleichs zwischen der unternehmerischen Entschei-dungsfreiheit auf der einen Seite und dem Recht auf Selbstbestimmung der in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation t344tigen Arbeitnehmer auf der anderen Seite (vgl. Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG Vorbemer-kung Rdn. 1; vgl. auch BVerfGE 50, 290, 349 f., 365 f.). Im Fall der Betriebsratsbeg374nstigung aus dem Innern des Unterneh-mens zum vermeintlichen Wohl desselben steht f374r den strafantragsberech-tigten Unternehmer sein Interesse in Frage, durch Aufdeckung korruptiver Vorg344nge eine bestimmte, auf die Einhaltung der Rechtsordnung gerichtete Unternehmenspolitik zu verwirklichen (vgl. auch Galperin/L366wisch, BetrVG 6. Aufl. 247 119 Rdn. 25 204legitimes Interesse223). Bei der Entschlie337ung dar374ber, ob der Unternehmenstr344ger diesen Weg beschreiten will, handelt es sich nicht mehr um eine 226 auf Prokuristen 374bertragbare 226 Angelegenheit des Be-triebs eines Handelsgewerbes im Sinne von 247 49 Abs. 1 HGB (vgl. Krebs in M374Ko HGB 2. Aufl. 247 49 Rdn. 20 a. E.), sondern um eine 226 zudem wesent-lich immaterielle 226 Grundlagenentscheidung, bei der eine Vertretung des Un-ternehmensinhabers im Willen unzul344ssig ist (vgl. Annu337 in Richardi, BetrVG 11. Aufl. 247 119 Rdn. 31; Oetker in GK-BetrVG 8. Aufl. 247 119 Rdn. 47). 73 Dies verdeutlicht im 334brigen schon der Wortlaut des 247 119 Abs. 2 BetrVG, der als strafantragsberechtigt den 204Unternehmer223 ausweist. Damit setzt sich die Vorschrift schon begrifflich ab von der f374r die im Wirtschaftsle-ben Agierenden 374blicherweise verwendete Bezeichnung 204Unternehmen223 (vgl. exemplarisch nur 247247 1, 3, 117, 118 BetrVG, 247247 1, 2 GWB). Damit bringt die Regelung deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei der Strafantragstellung nicht um einen gew366hnlichen (374bertragbaren) Gesch344ftsvorfall im Rahmen des Handelsbetriebs handelt. Vielmehr stellt die Strafantragstellung eine Lei-tungsentscheidung des Unternehmers dar, mithin also des Betriebsinhabers selbst. Dieser soll im Blick insbesondere auf den Betriebsfrieden unter Ab-w344gung auch seiner wirtschaftlichen Interessen entscheiden, ob er eine straf- 74 - 30 - rechtliche Verfolgung von Handlungen nach 247 119 Abs. 1 BetrVG veranlas-sen will. Dies schlie337t aus, dass die dem Leitungsorgan 374berantwortete Ent-scheidung durch die nachgeordnete Ebene der Prokuristen wahrgenommen wird. b) F374r die vom Landgericht zus344tzlich angewandte Strafvorschrift des 247 44 Abs. 1 Nr. 2 EBRG 226 Beg374nstigung eines Mitglieds eines europ344ischen Betriebsrats 226 gilt nichts anderes. Das Strafantragsrecht steht gem344337 247 44 Abs. 3 EBRG der 204zentralen Leitung223 zu, die nach der in 247 1 Abs. 3 des Ge-setzes gegebenen Definition als ein gemeinschaftsweit t344tiges Unternehmen oder als herrschendes Unternehmen einer gemeinschaftsweit t344tigen Unter-nehmensgruppe zu verstehen ist. Das auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 374ber die Einsetzung eines Europ344ischen Betriebs-rats zur374ckgehende Gesetz enth344lt keine Besonderheiten 374ber die Vertre-tung der Unternehmen, so dass auch insoweit die dargestellten Grunds344tze nationalen Rechts anzuwenden sind. 75 76 c) Der hier vorliegende Rechtsmangel der Strafantragstellung l344sst je-des Bed374rfnis nach einer dem Revisionsgericht grunds344tzlich m366glichen frei-beweislichen Aufkl344rung weiterer im Zusammenhang mit der Antragstellung stehender Umst344nde (vgl. BGHSt 16, 164, 166; 21, 81; 22, 90, 91) entfallen (vgl. BGHSt 6, 155, 157 f.). Diese k366nnte sich nur darauf richten, eine Wil-lensentschlie337ung des organschaftlichen Vertreters hinsichtlich der Antrag-stellung zu belegen, die indes nicht durch Offenlegung einer besonderen Be-vollm344chtigung jenseits der Prokuristenvollmacht innerhalb der Antragsfrist gegen374ber der Justiz 226 wie erforderlich 226 artikuliert worden ist. Die tateinheit-lich ausgeurteilten Schuldspr374che haben mithin zu entfallen. 7. Es liegt schon fern, dass es das Landgericht trotz ausdr374cklicher entsprechender Feststellung unterlassen haben sollte, in den Eigenbelegsab-rechnungen enthaltene dienstliche Aufwendungen in H366he von rund 15 % vom Schuldumfang auszunehmen. Jedenfalls schlie337t der Senat aus, das 77 - 31 - Tatgericht h344tte vor dem Hintergrund des zutreffend hervorgehobenen Um-stands, dass der Angeklagte G. nur geringf374gige eigene Einflussm366g-lichkeiten auf die jeweilige Schadensh366he hatte (UA S. 95), und der zutref-fenden Erw344gung einer dem Angeklagten G. anzulastenden umfas-senden Gef344hrdung des VW-Verm366gens durch die Praxis der Eigenbelege noch mildere Strafen als bisher festgesetzt. Gleiches gilt f374r den Wegfall der tateinheitlichen Betriebsratsbeg374nsti-gungen, die das Landgericht in keiner Weise strafsch344rfend gew374rdigt hat. Dies wird schon daraus deutlich, dass es die Einzelf344lle, in denen es den Tatbestand als verj344hrt angesehen hat, nicht milder beurteilt hat als die als tateinheitlich abgeurteilten Taten. Gesetzesverletzungen, die lediglich wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden k366nnen, d374r-fen zudem bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 226 2 StR 608/92; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Tatumst344nde 12 und Vorleben 11). Dies rechtfertigt die Inanspruchnahme einer analogen Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO insge-samt (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Strafausspruch 12), die durch BVerfGE 118, 212 ff. nicht ausgeschlossen wird. 78 8. Letzteres trifft auch f374r die Bemessung der Strafen des Angeklagten V. in den F344llen 14 bis 28 sowie 40 bis 48 zu, soweit hier die tatein-heitlich ausgeurteilten Anstiftungshandlungen zur Betriebsratsbeg374nstigung entfallen mussten. Auch die hierdurch betroffenen Strafausspr374che k366nnen aufrechterhalten bleiben. Der Senat folgt insoweit nicht dem Ansatz der Re-vision des Angeklagten V. , wonach ein Betriebsratsmitglied wegen einer ihm gew344hrten Beg374nstigung stets straflos zu bleiben h344tte. Der Wort-laut des 247 119 Abs. 3 BetrVG gebietet es nicht, die Betriebsratsmitglieder als T344ter oder Teilnehmer auszuschlie337en. Ohne die hartn344ckige Verfolgung der von V. erheischten Vorteile w344re es zu den auch als Betriebsratsbe-g374nstigung ausgeurteilten Zahlungen hier nicht gekommen. Jedenfalls ein 374ber den Bereich einer etwaigen notwendigen Teilnahme hinaus verwirklich- 79 - 32 - tes Unrecht muss keineswegs sanktionslos bleiben (vgl. BGH NStZ 1993, 239, 240 m.w.N. zu 247 283c StGB; ebenso Oetker in GK-BetrVG 8. Aufl. 247 119 Rdn. 39 m.w.N.; Annu337 in Richardi, BetrVG 11. Aufl. 247 119 Rdn. 27; Rieble/Klebeck NZA 2006, 758, 767; M374ller-Gugenberger/Bieneck, Wirt-schaftsstrafrecht 4. Aufl. 247 35 Rdn. 14; Dannecker in Festschrift f374r Wolfgang Gitter [1995] S. 167, 171). Auch sonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die anderweitige Bestrafung des nicht zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilten Zeugen H. , zumal da das Landgericht tragf344hige Argumente f374r dessen mildere Beurteilung trotz noch h366heren Verantwortungsgrades im Unternehmen 226 insbesondere das Fehlen eigener betr344chtlicher Tatvorteile 226 benannt hat. Zu weitergehenden Ausf374hrungen in diesem Zusammenhang war das Tatgericht nicht verpflich-tet. 80 III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft 81 Das vom Generalbundesanwalt 374berwiegend vertretene Rechtsmittel dringt nicht durch. 82 Soweit sich das Landgericht nicht von einem Anstiftungsvorsatz des Angeklagten V. hinsichtlich der Vereinbarung der Sonderbonuszah-lungen zu 374berzeugen vermochte, zeigt die Revision keinen sachlichrechtlich erheblichen Rechtsfehler auf (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928, insoweit nicht in BGHSt 50, 299 abgedruckt). Mit den Angriffen auf die Beweisw374rdigung wird im Wesentlichen eine aus Sicht der Beschwerdef374hrerin vorzugsw374rdi-ge, den Angeklagten st344rker belastende Wertung der Gesamtumst344nde dar-gelegt, die f374r das Revisionsgericht unbeachtlich ist (vgl. BGH NJW 2005, 2322; 2326; BGH NStZ-RR 2008, 146, 147). Die Frage nach der von der Re- 83 - 33 - vision geltend gemachten t344terschaftlichen Mitwirkung des Angeklagten stellt sich allein wegen einer eigenen Treupflicht auf der Grundlage der rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen nicht (vgl. BGH NStZ 2003, 253, 254; Fi-scher aaO vor 247 25 Rdn. 4a). Im 334brigen hat das Landgericht im Fall 29 eine Treupflicht des Ange-klagten V. in eigenen Verg374tungsangelegenheiten zutreffend abge-lehnt (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Verm366gensbetreuungspflicht 40, inso-weit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt). 84 Auch hinsichtlich der Reisekostenabrechnungsf344lle ist 226 insoweit in 334bereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts 226 die Ver-neinung einer eigenen Verm366gensbetreuungspflicht des Angeklagten V. nicht durchgreifend bedenklich. F374r eine Anstiftung auch des Vor-standsmitglieds H. durch den Angeklagten V. fehlt es an trag-f344higen Feststellungen. 85 IV. Im Blick auf den jeweils nur geringen Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten ist es grunds344tzlich nicht unbillig, die Beschwerdef374hrer mit den Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). Hiervon nimmt der Senat die den Angeklagten durch die Revisions-hauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus. F374r ihre Revisi-onen h344tte eine Erledigung im Beschlussverfahren nahe gelegen. Es ent-spricht deshalb der Billigkeit, die durch die Revisionshauptverhandlung ent- 86 - 34 - standenen notwendigen Auslagen den Angeklagten insgesamt aus der Staatskasse zu erstatten. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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