Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGStGB Art. 316e Abs. 1 MRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e 1. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung unterfällt, auch wenn sie nicht die Voraussetzu ngen der §§ 20, 21 StGB erfüllt, dem Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG und kann bei aus konkreten Umständen in der Person oder dem Ve r- halten des Verurteilten ableitbarer hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt - oder Sexualstraftaten die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB aF recht - fertigen (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BGBl. I S. 1003). 2. Die einschränkenden Maßgaben gemäß dem vorgenannten Urteil des Bun desverfassungsgerichts beanspruchen jede n- Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF Gültigkeit. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 5 StR 52/11 LG Potsdam 5 StR 52/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 21. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. J u- ni 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König als b eisitzende Richter, Oberstaatsanwalt be im Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Verurteil ten gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 28. Oktober 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB aF die Unterb ringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträ g lich angeordnet. Gegen di e ses Urteil wendet sich der Verurteilte mit der auf die Sachrüge gestützten Rev i sion. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellung en und Wertungen getro f- fen: 1. Der Verurteilte ist mehrfach bestraft. a) Das Landgericht Potsdam hat ihn am 17. November 2000 wegen eines am 1. April 2000 begangenen Verbrechens des erpresserischen Me n- schenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Die b stahls zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung im psychia t- rischen Krankenhaus angeordnet (Anlassverurteilung). 1 2 3 4 - 4 - Dem liegt zugrunde, dass der Verurteilte wenige Tage nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine i hm unbekannte Frau in den Kofferraum se i nes Pkw sperrte, um durch ihre Entführung Lösegeld zu erpressen. Einem während dieser Tat gefassten Entschluss folgend vergewa l tigte er sein Opfer unter Todesdrohungen. Wegen Annahme einer Fehldiagnose wurde die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus am 5. Februar 2002 für e r ledigt erklärt und der Verurteilte in den Strafvollzug überwiesen. Die Gesamtfreiheitsstrafe verbü ß- te er bis 30. Juni 2010 vollständig. Zuvor hat die Staatsanwaltschaft die nac h trägliche Anordnung der Unterbri n gung in der Sicherungsverwahrung beantragt. b) Bereits vor der Anlassverurteilung war der Verurteilte vielfach stra f- rechtlich in Erscheinung getreten: Das Militärgericht Dresden verurteilte ihn am 31. Juli 1989 wegen ve r- suchte r Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Er hatte unter A n- wendung von Gewalt eine junge Frau in die Toilette eines Personenzugs g e- zerrt, um dort gewaltsam den Geschlechtsv erkehr an ihr zu vollziehen. Er ve r büßte einen Teil der Strafe bis zum 26. April 1990. Am 18. Juni 1992 verurteilte ihn das Bezirksgericht Leipzig wegen t einheit mit Frei heitsberaubung, Vergewaltigung in Tateinheit mit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten. Dem lag unter anderem zugrunde, dass er im August 1990 (und damit rund vier M o- n a te nach der letzten Haftentlassung), im September 1990 und im Juli 1991 ihm unbekan n te Frauen im Alter zwischen 17 und 25 Jahren unter Vorhalt einer Waffe in seine Gewalt gebracht hatte, um an ihnen sexuelle Handlu n- 5 6 7 8 9 - 5 - gen bis hin zum Geschlechts verkehr vorzunehmen. Er verbüßte die Strafe vollstä n dig bis zum 21. August 1997. Am 12. März 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Gera wegen einer rund einen Monat nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft begonn e- nen Diebstahlsserie zu einer Ges amtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Diese Strafe verbüßte er bis zum 21. März 2000. c) Auch während des Strafvollzugs ergingen Straferkenntnisse gegen den Verurteilten. Er wurde am 1. September 2005 wegen versuchter Nöt i- gung zum Nacht eil der Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justi z- vollzugsanstalt Brandenburg zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten veru r- teilt. Am 28. Juni 2010 wurde gegen ihn nicht rechtskräftig wegen Kö r- perverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Darüber hinaus war sein gesamtes Vollzugsverhalten durch eine fo r- dernde, berechnende und verbal drohende Verhaltensweise gekennzeic h net. Um seinen Willen durchzusetzen, bedrohte er mehrfach massiv Vollz ugsmi t- arbeiter und zerstörte Anstaltsinventar. Wegen seines aggressiven Verha l- tens musste er wiederholt in einem gesondert gesicherten Haftraum unterg e- bracht werden. Aus Sicherheitsgründen es wurden Übergriffe auf Bedien - stete und Mitgefangene befürchtet wurde er 2007 von der Justizvollzug s- anstalt Brandenburg in die Justizvollzugsa n stalt Cottbus - Dissenchen und im September 2008 in die Justizvollzugsanstalt Berlin - Tegel verlegt. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass vom Verurteilten auch nach Verb üßung der Freiheitsstrafe die hochgradige Gefahr der Beg e hung weiterer schwerer Sexualstraftaten ausgehe, weil er in seiner gestörten Pe r- sönlic h keitsstruktur einen Hang zur Begehung solcher Taten habe. Diese hochgradige Gefährlichkeit zeige sich nicht nur an seinen Vorstr a fen und der außerordentlich hohen Rückfallgeschwindigkeit, sondern auch in seinem 10 11 12 13 - 6 - überaus aggressiven Auftreten während des Strafvollzugs. Die von ihm au s- gehende Gefahr sei bereits im Rahmen der Anlassverurte i lung erkennbar gewesen, wegen der damals fehlerhaft angenommenen Verminderung der Schuldfähigkeit und daraus resultierend der Unterbringung nach § 63 StGB sei die Sicherungsverwahrung aber nicht angeordnet worden. II. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rev is i- onsrechtlicher Prüfung stand. 1. Das Landgericht hat die sachlichen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 (aF), die gemäß Art. 316e Abs. 1 EGStGB auf vor dem 31. Dezember 2010 begang e- ne Taten anwen dbar bleiben, in der Sache rechtsfehlerfrei bejaht. Danach kann die Sicherungsverwahrung nachträglich dann angeordnet werden, wenn nach der Anlassveru r teilung, jedoch vor Vollzugsende der deswegen verhängten Freiheitsstrafe neue Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche G e fährlichkeit des Verurteilten hinweisen. a) Die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB liegen im Hinblick auf die Verurteilun gen durch das Militärg e richt Dresden im Jahr 1989 sowie durch das Bezirksgericht Leipzig im Jahr 1992 vor. Zwar hat es die Strafkammer versäumt, hinsichtlich des letztg e nannten Urteils auch die Einzelstrafen mitzuteilen. Dem Urteilstenor und der Schild e- run g der zugrunde liegenden Taten lassen sich jedoch zumal angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten Ei n- zelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe für die drei Sexualve r- brechen sicher entnehmen (vgl. BGH, B e sc hluss vom 16. April 1996 1 StR 173/96). 14 15 16 - 7 - b) Auch die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB aF im Hinblick auf die wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewa l- tigung und Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von neun Jahren Fre i- h eitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Nove m- ber 2000 hat das Ta t gericht rechtsfehlerfrei bejaht. 2. Die Annahme neuer Tatsachen im Sinne der vorgenannten Reg e- lungen begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Landg e richt ha t auf Tatsachen abgestellt, die vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vo r- handenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf einer abwe i- chenden Grundlage belegen und somit rec htlich in einem neuen Licht e r- scheinen lassen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 7. O k- tober 2008 GSSt 1/08, BGHSt 52, 379, 390 ff.). Beraten von zwei Sachve r- ständigen kommt es zu der Überzeugung, dass beim Verurteilten ein rel e- va n ter Defek t im Sinne der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt nicht b e standen habe, namentlich nicht die im Urteil vom 17. November 2000 ang e nommene schwere andere seelische Abartigkeit wegen einer Borderline - Störung. Alle r- dings habe bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgr y chopathischen r - ein Hang zur Begehung von schweren Straftaten, insbesondere Sexualstra f- taten, vorgelegen. Der Verurteilte sei mit einem hohen Durchsetzungsb e- dürfnis und groß er Rücksichtslosigkeit ausgestattet und in nur sehr geringem Maße emotional berührbar. Die Annahme einer höchst dissozialen und a g- gressiven Persönlichkeit sah das Landgericht zudem rechtsfehlerfrei in se i- nem manipulativen und auf Drohungen ausgerichteten V ollzug s verhalten bestätigt. 3. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003) darf § 66b Abs. 2 StGB aF auf Taten, die wie vorli e- gend vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, allerdings nur noch dann angewend et werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster G e- 17 18 19 - 8 - walt - und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer ps y chischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Die durch das Bunde s- verfa s sungsgericht vorgegebenen einschränkenden Voraussetzungen, die auch die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 StGB aF jedenfalls in Fällen der Rückwirkung erfassen, sind hier b e- reits auf der Grundlage des ang efochtenen Urteils ohne Weiteres als erfüllt anzusehen, selbst wenn darin der neue Maßstab noch nicht umfassend b e- rücksichtigt we r den konnte. a) Mit dem genannten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sich erung s verwahrung mangels n vereinbar mit dem auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden Fre i- heitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat es neben der rückwirkenden unbefristeten Anordnung der Fortdauer der Unterbri n gung in der Sicherungsverwahrung die rückwirkende nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sich e- rungsverwahrung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrech t in seiner Au s- prägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauen s schutz in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Ausl e- gung erklärt. Namentlich die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsen t ziehung du rch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältni s mäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt - oder Sexualstra f- taten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des U n- tergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK erfüllt sind (BVerfG aaO Rn. 156). Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hat d as Bundesverfassungsgericht eine weitere A n- wendung der Vorschrift nur unte r den genannten strengen Anforderu n gen für zulä s sig erachtet (BVerfG aaO Tenor Ziff er III). 20 - 9 - b) Diese einschränkenden Maßgaben beanspruchen auch für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF Gültigkeit. Zwar hat das B undesverfassungsgericht in Zi f- fer II. 2 des Urteilstenors ersichtlich geschuldet den ihm zur Entscheidung vorgelegten Fällen ausdrücklich nur § 66b Abs. 2 StGB aF für verfa s- sungswi d rig erklärt. Jedoch treten wie auch der verfahrensgegenständ liche Sac h verhalt zeigt im Rahmen des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF ebenfalls häufig Fallgestaltungen auf, in denen die der Anlassverurteilung zugrunde liegende Straftat vor I n krafttreten der Norm begangen wurde; § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB aF stellt in seine n rechtlichen Voraussetzungen sogar allein auf Straftaten ab, die b e reits vor Inkrafttreten der Regelung begangen wurden. Die durch das Bundesverfassungsgericht insbesondere gegen die rückwi r- kende Anordnung nachträgliche r Sicherungsverwahrung gemäß § 66b A bs. 2 StGB aF angeführten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken sind d a her jedenfalls in Altfällen auf § 66b Abs. 1 StGB aF zu übertragen. Dem en t spricht es, dass das Bundesverfassungsgericht in Leitsatz Ziff er 4 die nachträgliche Anordnung der S icherungsverwahrung umfassend b e- nennt. c) Dem Beschluss des Senats vom 21. Juli 2010 5 StR 60/10 (BGHSt 55, 2 3 4 ) zur Rückwirkungsproblematik bei nachträglicher Sich e- rungsverwahrung folgend hat das Landgericht seiner Entscheidung bereits den nunmehr auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten erhöhten G e- fährlichkeitsma ß stab (v gl. auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 5 StR 394, 440, 474/10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) recht s- fehlerfrei zugrunde g e legt. Sachverständig beraten ist es zu der Überzeugung gelangt, dass der 43 Jahre alte und körperlich gesunde Verurteilte kurz - bis mitte l fristig nach seiner Entlassung wieder schwerste Sexualstraftaten begehen werde. Es handele sich bei ihm um einen stark bedürfnisorientierten Serienvergew alt i- ger, dessen innere Einstellung plakativ in s einer Äußerung hervortrete, er 21 22 23 - 10 - nehme sich Geld, wenn er Geld brauche, und eine Frau, wenn er Sex bra u- che. Behandlungsangebote habe er aufgrund mangelnder Auseinanderse t- zung mit seiner Persönlichkeit sowie sei nen Straftaten nicht nutzen können, i- cher Straft a Die auße r ordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowi e das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten im Strafvollzug ve r- deutlichten die von ihm konkret ausgehende höchste Gefäh r lichkeit. d) Das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG, die das Bundesverfassungsgericht in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK verlangt, vermag der Senat obgleich nicht Pr ü- fungsmaßstab des Landgerichts den Urteilsfeststellungen hier ohne Weit e- res sicher zu entnehmen. Eine solche Störung muss gerade nicht zu einer Einschrän kung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB fü h ren (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 aaO Rn. 7). Spezif i- sche Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräf e renz, der Impuls - und Triebkontrolle sind der psychische n Störung zuzurec h nen; dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung (vgl. BVerfG aaO Rn. 152 mwN; siehe auch BT - Drucks. 17/3403 S. 54). Auf der Grundlage von Gutachten zweier Sachverständiger hat das Landgericht im Blick auf den Ver urteilten nachvollziehbar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen angenommen. Es hat ihn rechtsfehlerfrei als eine von ihrer eigenen Überlegenheit und Großartigkeit überzeugte narzisstische Persö n lichkeit mit hohem Durchsetzungsbedürfni s und nur sehr geringer emotionaler B e rührbarkeit gekennzeichnet: Er fühle sich nur gut und stark, wenn er anderen Menschen wehtun, sie beleidigen oder kränken könne; die Verletzung anderer befriedige ein inneres Bedür f nis und sei nicht bloße Begleitersche inung zielstrebigen Verhaltens. Vor dem Hintergrund dieser Persönlichkeitsstörung seien soziale Auffälligkeiten und kr i minelle Fehlverhaltensweisen entwickelt worden, die in die abgeurteilten, 24 25 - 11 - überwiegend sehr schweren Gewalt - bzw. Sexualstraftaten eingemü ndet hä t- ten. Ohne weitre i chende therapeutische Behandlung sei eine Änderung des strafrechtlichen Verhaltens des Verurteilten nicht zu e r warten. Diese die Gefährlichkeitsbeurteilung tragenden Befunde ergeben die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG , Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK mit Eindeutigkeit. Angesichts der fehlerfrei getroffenen Bewertung im ang e- fochtenen Urteil ist zweifelsfrei auszuschließen, dass bei einer tatgerichtl i- chen Beurteilung in positiver Kenntnis des vom Bundesverfassungsg e richt über BGHSt 55, 23 4 hinaus eingeschränkten Maßstabes ein abweichendes Ergebnis erzielt werden könnte. Dies gestattet hier trotz der Maßstabsvere n- gung ausnahmsweise eine sofortige Verwerfung der Revis i on. Basdorf Brause Sc haal Schneider König 26
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