5 StR 521/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 6 . November 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . November 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist, b) im Strafausspruch gemäß § 357 StPO auch hinsich t- lich der nicht revidier enden Mitangeklagten B. mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird di e Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. - 3 - G r ü n d e i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tatmehrheitl i- a- ten verurteilt und ihn im Übr igen freigesprochen. Die Mitangeklagte B. hat e zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in i- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. In den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgrün de ist ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht belegt. Wie der Genera l- bundesanwalt hierzu zutreffend ausgeführt hat, lässt allein die Angabe der Menge des gehandelten metam f etaminhaltigen Pulvers von jeweils zehn Gramm angesic hts des bei fünf Gramm Met amf etamin - Base liegenden Grenzwerts zur nicht geringen Menge (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezem - ber 2008 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89) eine Verwirklichung des Verbre - chenstatbestands des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht deutlich werden. I ns o- weit fehlen Fest stellungen zum Wirkstoffgehalt oder zu hierfür aussagekräft i- gen Umständen mit Indizwert. Da weitergehende Feststellungen zum Wir k- stoffgehalt des Rauschgifts in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe, in d e- nen die Verurteilung des Angek lagten auf dessen Geständnis beruht, nicht zu erwarten sind, war der Schuldspruch im Sinne des Wegfalls der Qualifik a- tion, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu ändern. Die Änderung des Schuldspruchs führt in den Fällen II. 1 bis 4 der U r- teilsgründe auch zur Aufhebung der insoweit erkannten Einzelstrafen. Entg e- 1 2 3 - 4 - gen der Auffassung des Generalbundesanwalts lässt sich den bisherigen Urteilsfeststellungen für den hier in Rede stehenden Tatzeitraum von N o- vember 2010 bis Februar 2011 kein gewerb smäßiges Handeln des Ang e- klagten mit der Folge entnehmen, dass der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG eröffnet wäre; vielmehr stellt das Landgericht einen Entschluss des Angeklagten, seinen Rauschgiftverkauf gewerbsmäßig zu betreiben, ausdrücklich erst im Au gust 2012 vor der im Fall II. 5 der Urteilsgründe a b- geurteilten Tat fest (UA S. 5). 2. In den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe vermag der Senat zwar mit Rücksicht auf die festgestellten Rohmengen von 100 bzw. 500 Gramm Crystal und die weiteren Umst ände auszuschließen, dass die auch hier rechtsfehlerhaft unterbliebene Feststellung eines Wirkstoffgehalts den Schuldspruch gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1996 3 StR 233/96, NStZ 1996, 498, 499). Die jeweils verhängten Einzelstrafen sin d jedoch ebenfalls aufzuh e- ben, da das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung jeweils strafschä r- fend bei dem Angeklagten und der nicht revidierenden Mitangeklagten b e- um ein Vielf 9, 10). Damit hat das Landgericht zwar erkannt, dass das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt werden (vgl. BGH, Beschlus s vom 7. Deze m- ber 2011 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN), aber auch hier übersehen, dass es deshalb konkreter Feststellungen zum Wirkstoffgehalt bedarf. Im Fall II. 6 der Urteilsgründe stand hierzu die tatgegenständliche Betäubung s- mittelmenge aufgrund ih rer Sicherstellung für eine Untersuchung noch zur Verfügung; im Fall II. 5 der Urteilsgründe lag es nahe, unter Berücksichtigung der Qualität des im Fall II. 6 sichergestellten Rauschgifts die Wirkstoffko n- 4 5 - 5 - zentration des zwölf Tage zuvor von demselben Liefe ranten erworbenen metamfetaminhaltigen Pulvers notfalls unter Anwendung des Zweifelssa t- zes durch eine Schätzung fest zu legen (vgl . BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 3 StR 112/05, NStZ 2006 , 173, 174, und vom 7. Dezem - ber 2011 4 StR 517/11, aaO). Durch die Aufhebung der Einzelstrafen hat der Gesamtstrafenau s- spruch seine Grundlage verloren. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 5 und 6 sowie des Gesamtstrafenausspruchs auch auf die insoweit als Gehilfin verurteilt e nicht revidierende Mitangeklagte B. zu erstrecken, die nach ihrer Anhörung einer solchen Erstreckung nicht widersprochen hat. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 6
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