BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 521/14 vom 24. März 2015 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 2015 , an der t eilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter in Dr. Schneider , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K . als Verteidiger, Rechtsanwalt Ba . als Vertreter der Nebenklägerin Bö . , Rechtsanwältin T . als Vertreterin de r Nebenkläger in H . , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land - gerichts Leipzig vom 24. März 2014 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs widerstandsunfähiger Personen und Betrug s zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt und ihn hinsichtlich weiterer vier Tatvorwürfe aus tatsächlichen Grün den freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat der Senat im Beschlusswege gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staat s- anwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen d ie Freispr ü ch e des Angeklagten wegen drei der weite r en ihm vorgewor fenen Straftaten . Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Dem Angeklagten lag zur Last, in zwei Fällen jeweils eine schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen z u haben, in dem er im Mai 2010 die Geschädigte Bö . und im Juni 2010 die Geschädigte H . durch heimliche Beibringung eines bewusstsein s trübe n- 1 2 - 4 - de n Mittels (sog. K.O. - Tropfen ) in einen willenlosen Zustand versetzt und di e- sen jeweils zur Durchführun g des Geschlechtsverkehrs ausgenutzt habe. Da r- über hinaus war ihm vorgeworfen worden , eine räuberische Erpressung in Ta t- einheit mit Anstiftung zum Betrug verübt zu haben ; er habe U . und L . unter An droh ung körperlicher Rep res s alien dazu gebracht , dass L. unter Vortäuschung von Zahlungswilligkeit und - fähigkeit einen Mobilfun k- vertrag a b ge schloss en und anschließend dem Angeklagten das erlangte Mobi l- telefon nebst SIM - Karte weisungsgemäß aus ge händig t hab e . 2. Das Landgerich t hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Die Nebenklägerin Bö. lernte den Angeklagten über einen Chat kennen und verabredete sich mit ihm für den Abend des 12. Mai 2010. Begleitet von ihrer Freundin P . und einem Bekannt en des Angeklagten besuchten sie eine Diskothek , in der sie Alkohol tranken und sich küssten . Als ihr aufgrund des Alkoholkonsums schlecht wurde, wurde sie von mehreren Personen vor die Diskothek gebracht . Anschließend fuhr sie mit dem Angeklagten in einem Taxi zu dessen Wohnung. Dabei war sie alkoholbedingt enthemmt; sie wusste j e- doch noch , was sie tat , und konnte sich ihrem Willen entsprec hend ohne erhe b- liche Beeinträchtigung steuern und äußern (UA S. 51). Nachdem sie , in der Wohnung angelangt , weiterhin unter Übelkeit gelitten hatte , zog sie sich aus, legte sich ins Bett und schlief ein. Am nächsten Morgen verließ die Nebenkläg e- rin Bö. die Wohnung des noch schlafenden Angeklagten, ohne ihn zu w e- cken, weil ihr Verhalten ihr peinlich war. Sie ließ si ch von ihrem ehemaligen Freund nach Hause bringen , mit dem sie noch am selben Abend an einer Feier teilnahm . 3 4 - 5 - b) In der Nacht zum 3 . Juni 2010 besuchte die Nebenklägerin H . , am Morg en des 3. Juni 2010 C , mit Freunden eine Disk o- thek . Dort traf sie den ihr bereits bekannten Angeklagten, mit dem sie früher e- tauscht hatte. Gem einsam mit dem Angeklagten konsumierte sie innerhalb von zehn bis zwanzig Minuten je weils zehn Gläser mit 4 cl - . E twa eine Stunde später fuhr sie mit dem Angeklagten und einem ihm Bekannten zu dessen Wohnung . D o rt spielten sie bei weiterem Al koholkonsum zu Dritt ein Spiel, in dessen Verlauf sie sich einzelne Kleidungsstücke auszogen und H. , die alkoholbedingt lediglich enthemmt ihre Mitspieler küsste. Außerdem kam es zwischen ihr und dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr. Nachdem sie zuvor ihren Freunden gegenüber telefonisch ihre baldige Rückkehr in die Diskothek angekündigt hatte, nutzte nicht ausschließbar der Bekannte des A n- geklagten einen Toilettenbesuch H. s dazu , aus ihrem Mo biltelefon die SIM - Karte zu entfernen , zu zerbre chen und zu verstecken, weil er sich bei i h- rem längeren Aufenthalt in seiner Wohnung einen intensiveren Austausch von Zärtlichkeiten mit ihr erhoffte. Gegen 6: 00 Uhr schlief H. auf ein em Sofa ein. Als sie kurz darauf wieder erwachte, war ihr aufgrund des vorangegang e- nen Alkohol - und Drogenkonsums schwindelig und ihr fiel ein, dass sie einen Termin beim Arbeitsamt hatte . Sie verließ die Woh nung und fuhr zunächst zu ihren Freu nden, denen gegenüber sie über Schmerzen an den Oberschenkeln klagte u nd andeutete, sexuell bedrängt worden zu sein . Sie konsumierte Liquid Ecstasy und ließ sich von ihrer Hausärztin krankschreiben . c) Am 22. Mai 2010 schloss L. auf Veranlassung seines Freundes U . einen Mobilfunk vertrag , der die Aushä ndigung eines Mob iltel e- fons umfasste. Hierbei täuschte er seine tatsächlich nicht bestehende Za h- lungswilligkeit und - fähigkeit vor . Die bis zum 13. Juli 2010 angefallenen Tel e- 5 6 - 6 - fonkosten in Hö he von 355 Euro entrichtete er nicht. Um sich weiteren Ford e- rungen des Mobilfunkanbieters und Vorwürfen seiner Mutter zu entziehen, dachte er sich aus, dass der sich mittlerweile in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte ihn und U. unter Ankündigung, diesen andernfalls töten zu wo l- len, gezwungen habe, den Vertrag abzuschließen. 3 . Die angefochtenen Freisprüche halten sachlich - rechtlicher Nachpr ü- fung stand. a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten ( § 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täte r- schaft n icht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsät z- lich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der B e- urteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Recht s- fehler unterlaufen sind. Das ist dan n der Fall, wenn die Beweiswürdigung w i- dersprüchlich, un klar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderu n- gen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. etwa B GH, Urteil vom 10. Dezember 2014 5 StR 136/14 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung se lbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beur teilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, NStZ - RR 2014, 87; Sander in LR - StPO, 26. Aufl., § 261 Rn . 182 mwN). b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. En t- gegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die erforderliche Gesam t- würdigung der be - und entlastenden Umstände in jed em der angegriffenen Fä l- le vorgenommen und sich mit den Angaben der betroffenen Nebenklägerinnen ausführlich auseinander gesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des 7 8 9 - 7 - Land gerichts sind tatsachenfundiert, lassen keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tat gericht lichen Beurteilungsspielraum. Die Revision hat we der Widersprüche noch wesentliche Erörterungsmängel aufgezeigt. Die Beansta n- dungen der Revision zielen auf eine andere Bewertung von Tatsachen ab, die das Landgericht aber alle samt bedacht hat . a a) Hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Bö. hat das Landgericht nicht ausschließen können, dass deren Erinnerungsvermögen entge gen ihr en Angaben bei alkoho lb e- dingter Enthemmung nicht vorübergehend aufgehoben, sondern insgesamt e r- halten geblieben war . Nachvollziehbar hat es das Landgericht insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin Br. für möglich gehalten , dass Bö. sich ein Erlebnis, d as ihr die Zeugin Br . im Zusammenhang mit einer Ve r- abreichung von - geschildert hatte, zu eigen ge macht hab e, um eine freiwillige Übernachtung bei dem Angeklag ten gegenüber ihrer Mut ter und ihrem ehemaligen Freund zu rechtferti gen (UA S. 83 f. ) . Die Zeugin Br. war von der Mutter der Nebenklägerin um ein Gespräch mit ihrer Tochter gebeten worden, weil die Mutter vermutet hatt e, dass es eine Verbindung mit dem ihr von Br. berichteten Ge sch ehen gä be (UA S. 73). Das Landgericht hat we i- ter bedacht, dass die Nebenklägerin ihre Angaben zur Aufnahme der alkohol i- schen Getränke, zu ihrer Erinnerungslücke und ihrem Zustand beim Erwachen gegenüber verschiedenen Personen im Zeitablauf verändert hatt e . Es vermoc h- te nicht festzustellen, dass sie zu ihr en wechselnden Schilderungen (vgl. UA S. 69, 71) etwa durch gravierende Ang stzustände oder eine erhebliche Beei n- trächtigung des seelischen Befindens und der körperlichen Gesundheit vera n- lasst worden sein könnte , da sie am Abend nach dem Geschehen mit Freunden feiert e und Geschlechtsverkeh r hatte (UA S. 75). Viel mehr hat da s Landgericht nicht ausschließen können, dass die Nebenklägerin und ihre Freundin P . frühzeitig Handlungen, soweit sie elterlichen Erwartungen nicht entsprachen, 10 - 8 - nicht oder nicht vollständig preis ge g e ben oder aber der Beigabe von - ge schrieben hätten . Insoweit hat te das Landgericht neben der Aussage der Zeugin Br. auch d i e Angaben der Zeugin P . in d er en polizeiliche r Vernehmung zu berücksichti gen , in der s ie einräumte, dass Bö. deren e- schwindelt habe, weil sie Ärger befürchtet habe, wenn sie die Wahr (UA S. 79 f.) . Gegen die se Beweisw ürdigung ist nichts zu erinnern. b b) In dem die Nebenklägerin H. betreffenden Fall ist das Landg e- richt von einem nicht ausschließbar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zw i- schen dem Angeklagten und H. ausgegangen . Es hat dabei sämtliche für sich genommen gewichtige n belastende n Indizien, wie Schmerzen und eine schwache Unterblutung an der Oberschenkelinnenseite, Nachweis von Sperma des Angeklagten in der Scheide der Nebenklägerin und von Gammahydroxybuttersäure (GHB) im Urin der Nebenklägerin (UA S. 94, 96) erkannt und bewertet, sich aber nach umfassender Gesamtwürdigung im E r- gebnis nicht von dem in der Anklage vorgeworfenen Tatgeschehen zu überze u- gen vermocht . Das Landgericht hat der Nebenklägerin H. nicht geglaubt, dass sie sich nicht habe erinnern können , ob es jemals zwischen ihr und dem Angeklag ten Zärtlichkeiten in ansonsten unbeeinträchtigten Si tuationen geg e- ben habe (UA S. 84, 87, 98). Es hat ferner bedacht, dass aus sach verständiger Sicht eine Substanz mit dem Wirkstoff GHB auch noch nach dem vorgewor f e- nen Tatgeschehen eingenommen worden sein könnte . Das Landgericht ist ins o- fern zu dem nach den Gesamtumständen mögli chen Schluss gekommen , dass H. , in deren Urin auch Amphetamine nachgewiesen worden sind, am nächsten Morgen in der Wohnung ih rer Drogen konsumieren den Freunde Liquid Ecstasy einge nommen hat . Auch haben sich für die sachverständig ber a- tene Strafkammer die von der Nebenklägerin beschriebene Erinnerungslücke und der Umstand, dass sie beim nächtlichen Telefonat mit ihrer Freundin 11 - 9 - d urcheinander gewirkt habe , allein durch den massiven Alkoholkonsum und nicht durch die Einnahme eines Narkosemittels erklären lassen (UA S. 88, 97) . Die gewissen Parallelen zu den weiteren Anklagevorwürfen d e r übrigen Nebe n- klägerinnen mit dem Angeklagten hat das Landgericht gesehen (UA S. 98) , es vermochte sich jedoch letztlich insbesondere wegen der Alkoholgewöh nung und der wechselnden Angaben der Nebenklägerin H. zu ihre m Erinn e- rungsvermögen nicht von einer erheblichen Willensbeeinträchtigung bei Durc h- führung des Geschlechtsverkehrs zu überzeugen. D iese Würdigung hat der Senat angesichts des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs hinzunehmen . c) Auf die wenig verlässlichen, von erheblichem Belastungseifer getrag e- nen und zum Teil widersprüchlichen Angaben der Zeug en U . und L. hat die Straf kammer auch eingedenk der erst im August 2010 erfolgten Anzeige n- erstattung zu Recht k eine Verurteilung gestützt . Sander Schneider König Berger Bellay 12
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