ECLI:DE:BGH:2016:130116B5STR 521.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 521/15 vom 13. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 beschlo s- sen: 1. Auf die Re vision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 17. August 2015, soweit es sie b e- trifft, im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststel lungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird nac h § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Ergänzend zur Antragsschr ift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffen. Es ist daher auch u nter Berücksichtigung der einze l- nen Feststellungen zu Schulden der Angeklagten und zu ihrer derzeitigen E r- werbstätigkeit nicht ersichtlich, wie sich die Anordnung des Verfalls von We r- tersatz auf das Vermögen der Angeklagten auswirkt. Eine revisionsgerich tliche Überprüfung, ob das Landgericht die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB richtig angewandt und insbesondere das ihm nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist daher - 3 - nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Septe mbe r 2014 5 StR 200/14 Rn. 27 f.; Beschluss vom 27. Januar 2015 1 StR 142/14 Rn. 11 ff.), zumal es etwaige Erwägungen in den Urteilsgründen nicht mitteilt. Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke
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