5 StR 52/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24 . Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Mai 2012 beschlossen: Auf die Re vision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bautzen vom 5. Oktober 2011 mit den Feststellu n- gen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheits strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einz iehungs - und eine Adhäsionsentscheidung getroffen . Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Fes tstellungen veranlasste der homosexuell orientierte Angeklagte den damals 22 Jahre alten, an dem Williams - Beuren - Syndrom einhergehend mit einer geistigen Behinderung vom Grade der Debilität leidenden Geschädigten , den er am selben Tag erst kennengeler nt hatte, in seine Wohnung zu kommen. Beide setzten sich nebeneinander auf das Bett. Der Angeklagte hielt auf seinen Oberschenkeln einen Lapt op, auf dem er einen pornographischen Film abspielte. Er fasste dem Geschädigten in d en eigte eine deutlich ablehnende Reaktion und ä u- ßerte diese auch gegenüber dem Angeklagten, änderte jedoch nicht seine Sitzposition und bekundete auch nicht die Absicht, jetzt die Wohnung des 1 2 - 3 - rund se i- ner speziellen geistigen Konstitution nicht in der Lage, adäquat auf das A n- dem Geschädigten aufzustehen, zog diesem die Hose aus, setzte sich wi e- der auf das Bett, zog den Geschäd igten auf seinen Schoß und führte sein Glied in dessen After ein. Der Geschädigte äußerte, dass er das nicht wolle und dass es ihm sehr wehtue (UA S. 11 f.) . 2. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist rechtlich erhe b- liche Mängel auf ( § 337 St PO). Si e ist zwar Sache des Tatgerichts und das Revisionsgericht hat sie grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2005 5 StR 284/05, NStZ - RR 200 5 , 373; Beschlus s vom 23. August 2007 4 StR 253/07). Dies ist hier hinsichtlich der Erwägungen der Fall , mit denen das Landgericht die subjektive Tatseite des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht hat. Der Rechtsfehler erstreckt sich auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit. a) Es bestehen schon gewisse Bedenken, ob eine objektive Erken n- barkeit der Widerstandsunfähigkeit des Geschädigten ausreichend festg e- stellt ist . Der Geschädigte wirkt bei einer Körpergröße von 1,64 m wie ein zwölf - bis dreizehnjähriger Junge und hat inte llektuelle Fähigkeiten wie ein Kindergarten - oder Vorschulkind (UA S. 10). Trotz seiner geistigen Behind e- rung ist er in der Lage, einen eigenständigen Willen zu bilden und in einf a- cher Form auch zu artikulieren, vermag diesen aber gegen d en bestimmt vorget ragenen Willen eines anderen nicht durchzusetzen (UA S. 21). Bei diesem Erscheinungsbild versteht es sich nicht ohne weiteres von selbst, dass sich die Widerstandsunfähigkeit nach außen hin hinreichend deutlich ausgeprägt hat . b) Jedenfalls ist nicht a usreichend erörtert, ob der Angeklagte , der den Geschädigten erst am Nachmittag des Tattages kennengelernt hat te , trotz 3 4 5 - 4 - seiner eigenen psychischen Auffälligkeiten auch die erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgestellte Widerstandsunfähigk eit des G e- schädigten erkannt oder für möglich gehalten hat . Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule die Förderschule für Lernbehinderte, auf der er den Abschluss der 8. Klasse erreichte. Seit dem Tod seiner Mutter lebte er in einem Kinderheim. Wege n aggressiver Verha l- tensauffälligkeiten und Anpassungsstörungen wurden sowohl Maßnahmen der Jugendhilfe darunter auch ein längerer Aufenthalt in Rumänien wie auch ambulante und stationäre jugendpsychiatrische Behandlungen erforde r- lich. Zudem befand er sich für mehrere Wochen in psychiatrischer Behan d- lung in einem Fachkrankenhaus (UA S. 3). Schließlich wurde er unter and e- rem im Jahr 2006 zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei eine erhebliche Ve r- minderung seiner Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit angenomm en wurde ; Gründe hierfür teilt das Urteil nicht mit (UA S. 5). Eine psychi sche Erkra n- kung wurde beim Angeklagten bislang nicht festgestellt ; s ein Intelligenzn i- veau liegt jedoch im unteren Bereich der normalen Intelligenz . Zu der hier mit der Frage des Vorsatzes des Angeklagten eng ve r- knüpften Frage seiner Schuldfähigkeit hat das Landgericht lediglich ausg e- Angeklagte hatte sich geweigert, an der Untersuchung und Begu t- achtung mitzuwirken. Der Sachverständige konnte nach seinen Ausfü hru n- gen keine Feststellungen zum Merkmal nach § § 20, 21 StGB treffen, auch liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen ist, im Rahmen seiner geistigen Fähigkeiten einen entgegenst e- henden Willen des Zeugen zu erkennen u (UA S. 21 f.). Dies reicht hier nicht aus. Wenn sich das Tatgericht darauf b e- schränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil s o wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung 6 7 8 - 5 - seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1986 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31, und vom 15. Januar 2003 5 StR 223/02, NStZ 2003, 307; Beschluss vom 2. Okto ber 2007 3 StR 412/07, NStZ - RR 2008, 39). Hier fehlt es schon an der Darlegung der die gutachterl i- chen Wertungen tragenden Befunde. Ausführungen dazu, wie sich früher festgestellte beträchtliche psychische Auffälligkeiten in der konkreten Tats i- tuati on auf das Erkenntnisvermögen und die Hemmungsfähigkeit des Ang e- klagten aus gewirkt haben , fehlen völlig . 3. Die Sache bedarf umfassender neuer tatgerichtlicher Aufklärung. Für den Fall erneuter Verurteilung des Angeklagten wird die Frage seiner uneinges chränkten Schuldfähigkeit besonders genau zu prüfen sein. Eine Einziehungsentscheidung wie die bislang getroffene erscheint außero r- dentlich fernliegend. Basdorf Schaal Schneider König Bellay 9
Full & Egal Universal Law Academy