BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 52/14 (alt: 5 StR 255/13) vom 4. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs h at am 4. Februar 2014 be - schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lübeck vom 29. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit tels, an das Landgericht Itzehoe zurückverwiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 6. August 2013 5 StR 255/13 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten dessen Verurteilung durch das Landgericht Lübeck vom 6. März 2013 zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheit s- strafe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Tatmehrheit mit 162 weiteren Betäubungsmittelstraftaten bei Aufrechterhaltung einer Einziehungsentscheidung unter Abänderung des Schuldspruchs auf ein tateinheitliches Verbrechen des bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerb s- mäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige im gesamten Stra f- ausspruch aufgehoben. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten nunmehr eine Freiheitsstrafe von erneut vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge E r- folg. 1 - 3 - Dass das Landgericht trotz Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen des ers ten Urteils neue Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen hat, erweist sich als unschädlich, da diese den bindend getroffenen früheren Feststellungen nicht widersprechen. Indes unterliegt die Strafrahmenwahl des Landgerichts durchgreifenden Bede nken. Anders als das erste Urteil, bezogen auf eine Handelsmenge von 625 g Marihuana mit 48 g THC (damals: Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe), hat das Landgericht für die nun maßgebliche Gesamthandelsmenge von 787 g Marihuana mit 56 g THC die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG verneint, indes anstelle der hieraus folgenden Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe aus § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit Rüc k- sicht auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO lediglich eine solch e in Höhe der im ersten Urteil verhängten Gesamtstrafe verhängt. Diese Strafrahmenwahl ist für den Senat, der eine Durchentscheidung auf eine einzige Freiheitsstrafe in Höhe der verhängten Gesamtstrafe ausdrücklich erwogen, aber verworfen hatte, nicht nach vollziehbar. Dies folgt vor dem Hintergrund der hohen Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 30a BtMG (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 20) aus den im angefochtenen Urteil selbst erwäh n- ten gewichtigen Strafmilderungsgründe n, nämlich der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten, seiner Geständigkeit und besonderen Haftempfindlichkeit, Handelsmenge und dem Mitsichführen zwar zweier, aber vergleichsw eise w e- niger gefährlicher Waffen. Dem vom Landgericht herausgestellten, fraglos e r- schwerenden Gesichtspunkt gewerbsmäßiger Weitergabe der Drogen auch an Minderjährige wäre durch Beachtung der Mindeststrafe von zwei Jahren Fre i- heitsstrafe für das idealkonku rrierende Verbrechen aus § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG in spezifischer Weise Rechnung zu tragen gewesen. 2 3 - 4 - Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein and e- res Landgericht nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, zweite Alternative, Gebrauch und weist ab ermals darauf hin, dass das neue Tatgericht die Strafe allein auf Grundlage der Feststellungen aus dem ersten Urteil zuzumessen hat, die alle n- falls, nicht notwendig, durch ihnen nicht widersprechende neue Feststellungen ergänzt werden dürfen. Basdorf Dölp König Berger Bellay 4
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