BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 52/15 vom 24. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision g e- gen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 2014 gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die überaus sorgfältige Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten. Sander Schneider König Berger Bellay
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