ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 52/16 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das U rteil des Landg e- richts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ko s- tenentscheid ung des vorgenannten Urteils da hingehend a b- geändert, dass der Angeklagte die durch den Adhäsionsa n- trag entstandenen besonderen Kosten in vollem Umfang zu tragen hat; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentsche i- dung des Landgerichts. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Adhäsions - und Nebenkläger durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt . Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen sowie formellen Rechts g e- stützten Revision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde an. 1 - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen d er Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts erfolglos. Soweit der Beschwerdeführer (wohl) beanstandet, das Landgericht habe in seine Beweiswürdigung nicht ausdrücklich den Umstand einbezogen, dass dem Nebenkläger und einzigen Tatzeugen Akteneinsicht erteilt wurde, ist Folgendes zu bemerken: Es existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine auch bei Gewä h- rung der Akteneinsicht nach § 406e StPO ohnehin nicht stets gegebene und vorliegend durch den Nebenklägervertreter in Abrede gestellte Kenntnis der V erfahrensakten zur Annahme der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung erfolgten Aussage des Zeugen drängt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Jan u- ar 2005 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520). Auch im Blick auf das in der Rechtsprechung anerkannte Vorbereitung srecht eines Zeugen (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1950 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8) lässt sich ferner kein Grundsatz aufstellen, wonach das Tatgericht stets gehalten ist, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Erteilung der Akteneinsicht an den Nebenkläger auseinanderzusetzen. Das gilt namentlich dann, wenn wie hier zahlreiche Beweisanzeichen außerhalb der Aussage des Zeugen für deren Richtigkeit sprechen. Anders kann es liegen, wenn es etwa im Rahmen einer Konstellation Aussage gegen Au ssage in besonderem Maße auf eine Ko n- stanzanalyse ankommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 1 StR 498/04, aaO). 2. Die Überprüfung der Kostenentscheidung auf die hiergegen gericht e- te, jedoch von ihm nicht begründete sofortige Beschwerde de s Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Rechtsmittel war daher kostenpflichtig zu verwerfen. 2 3 4 - 4 - Allerdings hat das Landgericht, worauf in den Urteilsgründen hingewi e- sen wird (UA S. 54), übersehen, dass dem Angeklagten die gesa mten durch den Adhäsionsantrag anfallenden besonderen (gerichtlichen) Kosten aufzue r- legen sind (§ 472a Abs. 1 StPO, KVGKG Nr. 3700; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. April 2015 3 StR 52/15). Die Entscheidung über die insoweit en t- standenen notwendigen Ausl agen sowie die Kostenentscheidung im Übrigen werden hierdurch nicht berührt und haben demgemäß Bestand. Der Senat ändert die Kostenentscheidung entsprechend ab. Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. O k- tober 1953 1 StR 710/52, BGHSt 5, 52, 53; Beschluss vom 23. Januar 1981 3 StR 512/80; OLG Köln, StraFo 2012, 249; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 Rn. 26 mwN). Sander Schneider Dölp König Feilcke 5 6
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