ECLI:DE:BGH:2018:200318B5STR52.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 52/18 vom 20. März 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Generalbu n- desanwalts und d es Beschwerdeführ ers am 20. März 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab d em 17. August 2017 zu entrichten sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels , die i n- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstan denen besonderen Kosten und die dem Adhäsions - und Nebenkläger im Revision s- verfahren entstandenen notwendigen Aus lagen zu tragen. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag (hier also der 17. August 2017) zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 4 StR 411/15 mwN). Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
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