5 StR 522/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 27. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom27. März 2003, an der teilgenommen haben:Richter Basdorf als Vorsitzender,Richter Häger,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt P ,Rechtsanwältin Dr. Sals Verteidiger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom23. Mai 2002 werden verworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werdender Staatskasse auferlegt. Diese hat auch die insoweitentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zutragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (I 2) und wegen Beihilfehierzu (I 1) (Einzelstrafen fünf Jahre und drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ein Funktelefon desAngeklagten eingezogen. Seine dagegen mit einer Verfahrensrüge und derSachrüge geführte Revision bleibt erfolglos. Die zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegte und auf den Strafausspruch im Fall täterschaftlichen Han-deltreibens und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revisionder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,erweist sich ebenfalls als unbegründet. - 4 -I.Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:1. Der Angeklagte bewirkte im Auftrag des Drogenhändlers A ab17. Dezember 2000 durch Telefonate mit dem Drogenlieferanten Se , daßam 6. Januar 2001 durch einen Kurier 2,5 Kilogramm Heroingemischschlechter Qualität gegen neues Heroin umgetauscht wurden.2. Am 11. Januar 2001 bot der Angeklagte dem A 5 KilogrammHeroin zum Kauf an und stellte weitere 16 Kilogramm zum Preis von je22.000 DM zuzüglich Transportkosten in Aussicht.II.1. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, ihm sei das letzteWort nicht erteilt worden (§ 258 StPO), versagt. Das Hauptverhandlungs-protokoll beweist gemäß § 274 Satz 1 StPO, daß der behauptete Verfah-rensverstoß nicht geschehen ist. Demgegenüber ist die zudem in Wider-spruch zu dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter und des Protokoll-führers stehende anwaltliche Versicherung des Verteidigers RechtsanwaltH , der bekundet, das letzte Wort sei nicht erteilt worden, ohne Bedeu-tung. Daß der Vorsitzende das Protokoll versehentlich erst nach der ersten,gemäß § 273 Abs. 4 StPO noch unzureichenden Urteilszustellung (vgl.BGHSt 27, 80, 81) fertiggestellt hat wonach das Urteil nunmehr ordnungs-gemäß zugestellt wurde , ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal da dieder Verteidigung bekannte, vom Protokollführer unterzeichnete Protokollfas-sung inhaltlich unverändert blieb (vgl. auch BGHSt 12, 270, 272; BGHRStPO § 274 Beweiskraft 26).2. Die materiell-rechtlichen Rügen der Beschwerdeführer sind unbe-gründet. Der vom Landgericht aus einem abgehörten Telefongespräch des - 5 -Angeklagten vom 11. Januar 2001 gezogene Schluß auf ein ernsthaftes Ver-kaufsangebot ist möglich und nachvollziehbar und bildet eine ausreichendeGrundlage für die Überzeugung vom täterschaftlichen Handeltreiben des An-geklagten (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-ben 4 und 30). Dabei stützt das Landgericht eigennütziges Handeln des An-geklagten auf die aus dem Telefongespräch ebenfalls gewonnene Überzeu-gung, daß der Angeklagte als selbständiger Rauschgifthändler und nichtmehr als bloßer Verhandlungsgehilfe auftrat (UA S. 16). Die Strafzumessungist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 34, 345, 349).Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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