5 StR 522/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 3. Juli 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Senat merkt an:Die auf die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle des geschä-digten Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weildie genannten Protokolle, auf deren Inhalt die Revisionsbegründung sogarBezug nimmt, nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Harms Häger RaumBrause Schaal
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