5 StR 522/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter r344uberischer Erpressung mit Todesfolge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 16. Juli 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin erg344nzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Ma337stab 1:1 auf die verh344ngte Frei-heitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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