5 StR 522/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 28. September 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Gesamtstrafbildung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar l344sst sie entgegen den entsprechenden Ausf374hrungen des Landgerichts ein 204sehr enges Zusammenziehen der Einzelstrafen223 nicht erkennen. Angesichts des Zusammenhangs mit den Taten aus der Vorverurteilung war eine be-sonders nachhaltige Orientierung der Gesamtstrafe an der Einsatzstrafe aber auch nicht unerl344sslich. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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