5 StR 522/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs vo n Kindern in 32 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen , sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf weiteren Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer G esamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Ang e- klagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Fest stellungen des Landgerichts führte der Angeklagte in der Zeit zwischen Januar 2008 und Oktober 2011 in insgesamt 36 Fällen sexuelle Handlungen mit seiner neun bis dreizehn Jahre alten Tochter aus. In einem weiteren Fall bot er einer anderen Zwölfjährigen 50 er vor ihr masturbieren könne, was sie jedoch ablehnte. 1 2 - 3 - 2. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den Au s- führungen des Generalbundesanwalts, dass die auf Video - und Bilddateien bezogenen Rügen an der mangelnden Mitteil ung der hierzu gefertigten pol i- zeilichen Inhaltsprotokolle scheitern. 3. Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, halten die Einze l- strafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch sachlich - rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB h at das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Auße r- gewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgrü n- den, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonde r- heiten des jewe iligen Falles verständlich machen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom 20. Septe m- ber 2010 4 StR 278/10, NStZ - RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefoc h- tene Urteil nicht gerecht. Angesichts der gravierenden mildernden F aktoren der Angeklagte war umfassend geständig, hat sich den Ermittlungsbehö r- den freiwillig gestellt und ist nicht vorbestraft hätte die Festsetzung der hi e- ran gemessen ungewöhnlich hohen Einzelstrafen eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch ei ngedenk des ganz erheblichen Unrechtsgehalts der Gesamtheit der freilich nicht gewaltbegleiteten Sexualstraftaten. Zudem begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Geständnis mit der Begründung, Teile der das Tatgeschehe n dokume n- tierenden Videodateien seien auf einer beim Angeklagten sichergestellten Festplatte gespeichert gewesen, nur eine verminderte strafmildernde Wi r- kung zukommen lässt (UA S. 17). Ferner berücksichtigt die Jugendkammer nicht hinreichend, dass der Ange klagte das Ermittlungsverfahren auch hi n- sichtlich der seine Tochter betreffenden Taten letztlich selbst in Gang gesetzt hat, indem er dem Vater der weiteren Geschädigten den Übergriff auf diese sogleich berichtet und anschließend mit diesem gemeinsam sich bei der P o- lizei angezeigt hat, was für den Angeklagten absehbar die Aufdeckung der Taten zum Nachteil seiner Tochter zur Folge hatte. 3 4 - 4 - Hinsichtlich der Bemessung der Gesamtstrafe führt das Landgericht zwar zutreffend den engen situativen und zeitlich en Zusammenhang und die wiederholte Verwirklichung von gleichartigen Taten mit mutmaßlich geringer werdender Hemmschwelle als strafmildernde Faktoren an (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 21. Mai 2003 5 StR 199/03, NStZ - RR 2003, 272, und vom 2. Oktober 2001 4 S tR 381/01; Urteil vom 18. September 1995 1 StR 463/95, NStZ 1996, 187; Beschluss vom 24. Februar 1989 3 StR 13/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 662, 664 mwN). Hi e- raus zieht e s jedoch keine erkennbaren Konsequenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 5 StR 269/12, NStZ - RR 2012, 306). Die trotz dieser für eine enge Zusammenfassung der Einzelstrafen sprechenden Gesichtspunkte erfolgte Verhängung einer Gesamtstrafe im oberen Bereich des zur Verf ü- gung stehenden Gesamtstrafrahmens lässt im vorliegenden Fall besorgen, das Gericht habe sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 661 mwN). Der Aufhebung von F eststellungen bedarf es nicht, da lediglich We r- tungsfehler vorliegen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 5 6
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