5 StR 523/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Potsdam vom 18. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamtem Strafausspruch mit den zugeh ö - rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat- einheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Mi ß - brauch eines Kindes sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; ferner beanstandet er das Verfahren. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Ang e - klagten. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Rev i - sion rügt insoweit mit Recht die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Ang e - klagten. Die Verteidigung hatte in dem Beweisantrag behauptet: Der Ang e - - 3 - klagte habe im Jahre 1977 einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Dabei h a - be er eine schwere Schädelverletzung davongetragen und infolgedessen fünf Wochen im Koma gelegen. Seit dieser Zeit sei der Angeklagte sehr i m - pulsiv und aggressiv und neige zu unkontrollierten Handlungen. Im Rahmen des beantragten Gutachtens werde festgestellt werden, daß der Angeklagte während des gesamten Tatablaufs vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Diesen Hilfsbeweisantrag hat die Strafkammer unter Berufung auf die eigene Sachkunde zurückgewiesen. Der Angeklagte habe sich immerhin nach se i - nem Unfall bis zum Beginn des Tatgeschehens und danach bis zur Haup t - verhandlung normgerecht verhalten. Soweit eine durch den Unfall ausgel ö - ste erhebliche Verminderung der Schuld im Sinne von § 21 StGB behauptet werde, könne die Kammer wegen der nicht vorgetragenen Anknüpfungsta t - sachen den Antrag wegen eigener Sachkunde ablehnen . Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Beurteilung der Auswi r - kung von Unfällen mit Hirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines A n - geklagten gehört regelmäßig zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters nicht ausreicht (BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, 3, 4; § 21 StGB Sachverständiger 1, 2, 4; StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachku n - de 3). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos; liegt die Auswirkung eines weit zurückliegenden Unfalls, sei es mit Rücksicht auf die weitere Lebensg e - schichte des Angeklagten, sei es wegen der Unbestimmtheit des Beweisvo r - bringens völlig fern, so kann der Tatrichter ausnahmsweise für sich die eig e - ne Sachkunde in Anspruch nehmen (BGH, Beschluß vom 12. Nove m - ber 1991 5 StR 492/91 ). So verhält es sich hier a ber nicht. Das Bewei s - vorbringen (schwere Schädelverletzungen, fünfwöchiges Koma, anschli e - ßende Wesensveränderung mit aggressiven und unkontrollierten Handlu n - gen) ist hinreichend bestimmt. Auch der Lebensweg des Angeklagten ist nicht derart unauffällig, daß eine Auswirkung des Unfalls auf seine Steu e - rungsfähigkeit ohne sachverständige Beratung zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Ang e - klagte sich nach dem Unfall allenfalls im beruflichen Bereich normgerecht - 4 - verhalten. Dagegen hat er im häuslichen Bereich, unabhängig von den s e - xuellen Übergriffen, durchgehend ungewöhnlich aggressiv und gewalttätig agiert. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer einen Sachverständ i - gen hinzuziehen müssen. Der Senat hebt den Strafausspruch, nicht dagegen den Schuldspruch auf. Die Möglichkeit, daß die beantragte Beweiserhebung zum Nachweis der Voraussetzungen des § 20 StGB führen könnte, scheidet aus. Der Strafau s - spruch ist zwar sehr maßvoll. Gleichwohl läßt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß er im Falle einer Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 21, 49 StGB noch milder ausgefallen wäre. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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