Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO § 395 Abs. 3 Das Revisionsgericht bindende Nebenklagezulassung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 StPO. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 5 StR 523/11 LG Göttingen 5 StR 523/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9 . Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Mai 2012 beschlossen: D ie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Lan d- gerichts Göttingen vom 24. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Besch werdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue fre i- gesprochen. Hiergegen wendet sich der Neben kläger mit seiner auf die B e- anstandung formellen wie sachlichen Rechts gestützten Revision ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Revision ist zulässig. Die von Amts wegen durch das Revis i- onsgericht zu prüfende Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers ist hier g e- geben. a) Anders als im Falle einer lediglich feststellenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in d en Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO, die das Rechtsmittelgericht nicht bindet (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289), ist die durch das Tatgericht nach § 395 Abs. 3 i . V .m. § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO festgestellte Nebenklageb erechtigung konstitutiv (Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 396 Rn. 14 aE). Ob sich die Bindung auch auf die formellen A nschlussvorausse t- 1 2 3 - 3 - zungen erstreckt (vgl. Meyer - Goßner aaO, Rn. 19) , bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil diese hier unzweifelhaft gegeben sind. Der Nebenkläger ist Verletzter der von der Staatsanwaltschaft ang e- klagten Untreuehandlung. Na ch § 395 Abs. 3 StPO kann ausnahmsweise auch die Untreue gemäß § 266 StGB zum Nebenklageanschluss berecht i- gen. Mit der Neufassung des § 395 Abs. 3 StPO durch das Zweite Opfe r- rechts re formgese tz vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 2280) wurde ein Au f- fangtatbesta nd für die Nebenklagebefugnis von Opfern mit besonders schwerwiegenden Tatfolgen geschaffen (vgl. BT - Drucks. 16/120 98, S. 9, 30 f.). Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift sind nunmehr alle recht s- widrigen Taten grundsätzlich anschlussfähig. Auch den Gese tzesmaterialien ist zu entnehmen, dass besondere r Wert auf einen nicht abschließenden R e- gelungsbereich des § 395 Abs. 3 StPO gelegt worden ist (BT - Drucks. aaO, S. 30). Dieses Normverständnis liegt auch der überwiegend kritischen Rezeption im Schrifttum zugrunde (vgl. nur Hilger, GA 2009, 657, 658; We i- gend in Festschrift Schöch 200 9 , S. 947, 956; Safferling, ZStW 20 10, 87, 95; Bung, StV 2009 , 430, 435; Hermann, ZIS 2010, 236, 241 ) . b ) Eine Prüfung, ob das Tatgericht den besonderen Grund als mater i- elle Anschlussvoraussetzun g im Sinne der § 395 Abs. 3 , § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist dem Revisionsgericht dagegen nicht eröffnet. Mit der vom Landgericht vorgenommenen Zulassungsen t- scheidung nach § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO ist des sen Vorliegen für das Rev i- sionsgericht bindend festgestellt. aa) Der als Korrektiv zur ansonsten uferlosen Weite der Norm (vgl. BT - Drucks. 16/12098, S. 29) geschaffene materielle Anschlussgrund erfo r- dert, dass besondere Gründe den Anschluss zur Wahrnehm ung der Intere s- sen des Verletzten gebieten. Maßgeblich für die Zuerkennung der privilegie r- ten Rechtsstellung eines Nebenklägers ist die im Einzelfall zu prüfende pro - zessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten. 4 5 6 - 4 - Eine solche ist in aller Regel bei rechtswidrigen Taten nach §§ 242, 263 und 266 StGB ausgeschlossen. (1) Durch die Neuregelung des Rechts der Nebenklage sollte über die durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) generell erstrebte Verbesseru ng der Rechtsstellung sämtlicher möglicher Verletzter hinaus (BT - Drucks. 10/5305, S. 8) staatlichen Schutzpflichten für besonders schutzwürdige Verletzte entsprochen werden (BT - Drucks. aa O, S. 11; vgl. hierzu Weigend aaO, S. 957 f.). Diese besondere Schu tzbedür f- tigkeit anti zipierte der Gesetzgeber bei de n vom Katalog des § 395 Abs. 1 StPO erfassten Taten. Aber auch der damals eingeführte Absatz 3, ursprün g- lich auf die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) beschränkt, trug di e- sem Regelungskonzept Rechn ung. Anerkannt werden sollte eine Nebenkl a- geberechtigung danach im Einzelfall etwa bei schweren Tatfolgen (BT - Drucks. aaO, S. 12). Daran hat auch der G esetzgeber des 2. Opfe r- rechtsreformgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) im Grundsatz fes t- gehalte n (vgl. BT - Drucks. 16/12098, S. 29 ff.; sys temfremd bleibt freilich § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO). (2) Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können nach dem Willen des Gesetzgebers schwere Folgen der Tat darste l- len, etwa durch Aggres sionsdelikte ausgelöste körperliche oder seelische Schäden sowie Traumata oder Schockzustände, die bereits eingetreten oder zu erwarten sind. In Betracht zu ziehen ist ferner eine im Verfahren mög - licherweise notwendige Abwehr von Schuldzuweisungen durch den Ang e- klagten (vgl. BT - Drucks. 10/5305, S. 11; BT - Drucks. 16/12098 , S. 12, 29 ff.; vgl. hierzu bereits Rieß , Gutachten C zum 55. DJT , 1984 , Rn . 120; Wei gend aaO, S. 958; Böttcher in Festschrift Widmaier, 2008, S. 81, 82). (3) Allein das wirtschaftlich e Interesse eines möglichen Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angekla g- ten ist zur Begründung besonderer Schutzbedürfnisse unzureichend. Hierfür 7 8 9 - 5 - stellt das Zivilprozessrecht hinreichende Möglichkeiten zur Verfügu ng (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 1988, 405), welche durch die ohnehin bestehenden Möglichkeiten des Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. StPO) und die Ve r- letztenbefugnisse nach §§ 406d ff. StPO strafprozessual bereits erheblich zu Lasten des Angeklagten erweitert werden. Der anderenfalls gerade in u m- fangreichen Betrugsverfahren mit zahlreichen möglichen Verletzten veru r- sachte zeitlic he und organisatorische Aufwand ist regelmäßig geeignet, vo r- rangig en Zielen des Strafverfahrens sowie dem Gebot zügiger Verfahren s- führ ung zuwider zu laufen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 5 StR 96/10, wistra 2010, 272). Einer solchen ersichtlich nicht beabsichti g- ten Wesensänderung der Nebenklage hat der Gesetzgeber gerade durch das beibehaltene materiell e Anschlusserfordernis en tgegen gewirkt (aA Herrmann, ZIS 2010, 236, 241). bb) Die Entscheidung des Landgerichts nach § 395 Abs. 3 StPO wird ersichtlich diesem rechtlichen Maßstab nicht gerecht. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Untreue betraf in besonderem Maße in der Schwe iz ang e- legtes Wertpapierdepotvermögen in Millionenhöhe, das der Nebenkläger S. 7). Ausweislich seiner Anschlusserk lärung ist geraten . Damit ist kein beson derer Grund dargetan (vgl. auch BGH, B e- schluss vom 2 . August 2011 1 StR 633/10) . Denkbar wäre allenfalls eine zu besonderer Schützbedürftigkeit führende gravierende Beweisnot, die durch einen Auslandsbezug begründet sein kann und eine nur von den Strafge ric h- ten herbeizuführende Rechtshilfe erforderlich macht. Hierauf hat das Landg e- richt seine Zulässigkeitsentscheidung aber nicht gestützt. cc) Gleichwohl bindet der Beschluss nach § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 StPO das Revisionsgericht und beg ründet so die notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für das Revisionsverfahren. Dies folgt zunächst aus der Systematik des Regelungsregimes der Nebenklage, weil nach § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO die Entscheidung über den materiellen A n- 10 11 - 6 - schlussgrund ( § 395 Abs. 3 StPO) unanfechtbar ist. Einer revisionsgerichtl i- chen Nachprüfung ist sie daher entzogen (§ 336 Satz 2 StPO). Gleiches gilt für eine rügeunabhä n gige Überprüfung, etwa im Wege der von Amts wegen gebotenen Nachprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzu ngen der Revision. Der Gesetzgeber hat eine eigene Bewertung der besonderen Gründe durch das Revisionsgericht und damit eine nachträgliche oder rückwirkende Änderung der wertenden Entscheidung des mit der Sache zuvor befassten Gerichts bewusst ausschließen wollen (vgl. BT - Drucks. 10/5305, S. 13). Anderenfalls wäre gerade mit Blick auf die maßgeblich vom Gesetzgeber erstrebte ve r- besserte Rechtsstellung des Verletzten (BT - Drucks. aaO, S. 3) eine Reg e- lung über die Folgen in der Rechtsmittelinstanz aberkann ter besonderer Gründe zu erwarten gewesen. Daher streitet auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die gesetzliche Konzeption einer Unabänderbarkeit der Entscheidung. 2. In der Sache bleibt der Revision indes aus den zutreffenden, hilf s- weise ausgeführten Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2012 der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 StPO). Basdorf Raum Schaal Schneider König 12
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