5 StR 523/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 20. Juni 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Schwurgerichts kammer des Lan dgerichts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten veru r- teilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat umf a s- senden Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der 56 - jährige, aus der früheren Sowjetunion stammende, nicht vorbestrafte An geklagte betreibt in erheblichem Umfang Alkoholmissbrauch und pflegt ausschließ lich Kontakte zu anderen russischstämmigen Personen dem Morgen gemeinsam mit dem Zeugen S . Wod ka und Weize n- korn getrunken. Am Abend hatten beide bei der Besorgung weiteren Alkohols den ebenfalls bereits nicht unerheblich alkoholisierten P . , das spätere Tatopfer, getr offen , der seinerseits eine Flasche Wodka mit sich 1 2 3 - 3 - fü hrte. Alle begaben sich in die Wohnung des Angeklagten, um gemeinsam die Alkoholvorräte zu leeren. Sie waren erheblich angetrunken; es gab ke i- nen Streit. Nach einer Weile schliefen S. und P. ein. Zu einem nicht mehr genau fests tellbaren Zeitpunkt stach der Angeklagte ein Messer oder einen anderen spitz zulaufenden Gegenstand dem schlafenden P. in den Bauch. Dieser zeigte auf die Stiche keine Reaktion; aus der Stichwunde trat auch nicht in größerem Umfang Blut aus. Der Angeklagte legte sich selbst auf den Fußboden und schlief ebenfalls ein. P. verstarb kurz nach der Tat infolge inneren Verblutens. Zum Zeitpunkt seines b) Das Landgericht hat d ie Täterschaft des die Tat bestreitenden A n- geklagten auf Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen S. für erwiesen erachtet. Dieser hat, nachdem er zunächst den Angeklagten nicht belastend e Angaben gemacht hatte, das Geschehen wie festgest ellt geschildert. Im Zusammenhang mit der Tat sei er aufgewacht und habe den Angeklagten mit einem spitzen Messer in der Hand neben P. ste - hen sehen. Diese Beobachtung habe er am nächsten Morgen indes für die Die Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass a l- le drei an dem Trinkgelage beteiligten Personen wie von dem Zeugen S. angegeben beraten kommt s ie zu dem Ergebnis, dass deswegen eine erheblich vermi n- derte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht mit erforderlicher Sicherheit aus zuschließen sei. Für eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit lägen de m- gegenüber keine Anhaltspunkte vor, zumal der Angeklag te seit Jahren in h o- hem Maße Alkohol gewohnt sei. 4 5 - 4 - 2. Der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist insofern Lücken auf, als es sich mit der Möglichkeit, der Zeuge S. könn te selbst der T ä- ter gewesen sein, nicht in ausreichendem Maße auseinandersetzt. Das Landgericht wirft diese Frage zwar auf, hält jedoch die Beteu e- d des P. nichts zu tun zu haben, ebenso wie sein komme, dass ein etwaiges Tatmotiv des Zeugen nicht erkennbar sei. Schließlich habe auch der Angeklagte zu keiner Zeit behauptet, dass S. in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Tod d es P. stehe. Das Landgericht beachtet dabei nicht ausreichend , dass der Zeuge als möglicher Täter fraglos eine nachvollziehbare Schilderung des äußeren Tatablaufs hätte geben können und insbesondere auch bei dem Angeklagten ein Tatmotiv nic ht festgestellt werden konnte (UA S. 18). Das Argument, dass der Angeklagte den Zeugen selbst nicht belastet ha be , erscheint nicht tragfähig, zumal sich das Landgericht nicht mit möglichen Entlastungsmot i- ven des Angeklagten zugunsten des Zeugen oder intoxi kationsbedingten Wahrnehmungs - oder Erinnerungslücken des Angeklagten auseinandersetzt. b) Darüber hinaus hat d as Landgericht eine Aufhebung der Steu e- rungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund des von der Strafkammer angenommenen Alk o- holisierungs grades des Angeklagten im Bereich von 3 reicht die Erwägung nicht aus, dass weder der Zeuge S. noch der Angeklagte Hinweise geliefert h ätte n, die die Annahme eines alkoho s- (UA S. 22) . Zum einen werden dabei 6 7 8 9 10 11 - 5 - wesentliche Besonderheiten des Falles nicht beachtet , die für eine Aufh e- bung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sprechen können : Die Tat selbst geschah ohne erkennbares Motiv; der Angeklagte stach dem schl a- unmittelbar d a- nach legte er sich nieder und schlief ein (UA S. 6) . Zum anderen war hi n- sich t lich der Frage, inwieweit Hinweise auf das Vorliegen eines a lkoholb e- von diesem selbst und dem Zeugen zu erwarten waren, folgendes zu berücksichtigen : D er Zeuge war zur Zeit der Tat ebenfalls stark alkoholisiert und damit in seiner kritischen Wahrnehmungsfähigkeit möglich erweise eingeschränkt. Überdies hatte er vor der Tat geschlafen und infolgedessen während dieser Zeit das Verhalten des Angeklagten nicht beobachten können. Da der Angeklagte seine Ve r- antwortung für den Tod des P. qualifiziert geleugnet hat, waren auch von ihm Hinweise auf eine eigene starke Berauschung zur Tatzeit, die seine Verteidigungsstrategie geschwächt hätten, nicht ohne w eiteres zu e r- warten. Basdorf Schneider Dölp König B ellay
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