5 StR 524/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 11. September 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Untreue u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 9. und 11. September 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt . L ,Rechtsanwalt Hals Verteidiger des Angeklagten La ,Rechtsanwalt V ,Rechtsanwalt Jals Verteidiger des Angeklagten . Vo ,Rechtsanwalt . Kals Verteidiger des Angeklagten Ha ,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -am 11. September 2003 für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange-klagten La und . Vo gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 27. Juli 2001 werden verworfen.Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und diehierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse.Die Angeklagten La und . Vo tragen die Kostenihrer Rechtsmittel. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten La wegen Untreue insechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Ange-klagten . Vo wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, ver-urteilt. Von weiteren Vorwürfen der Untreue hat es beide Angeklagte sowieden Mitangeklagten Ha freigesprochen. Die auf Verfahrens- undSachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten La und . Vo haben keinen Erfolg. Die ebenfalls auf Verfahrens- und Sachrügen gestütz-ten, zuungunsten aller Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsan-waltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, sind gleichfallsunbegründet. - 4 -I.Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte die Treuhand-anstalt (im folgenden: THA) am 27. Februar 1991 zu einem Preis von2 Mio. DM die W -Gesellschaft mit beschränkter Haftung imAufbau mit Sitz in Berlin (im folgenden: W ) an die Schweizer Aktiengesell-schaft C AG, hinter der als Partner die Angeklagten La und . Vo sowie die gesondert Verfolgten R , Hae und Ke standen. Infolge verschiedener Transaktionen, an denen die genanntenPartner auf Seiten der W in den Jahren 1991 bis 1993 in unterschiedlicherWeise beteiligt waren, kam es zu erheblichen Geldabflüssen aus dem Ver-mögen der W . Im Sommer 1993 wurde die W zahlungsunfähig, am26. August 1995 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ge-stellt.II.Im einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen und rechtli-che Wertungen getroffen:1. Im ersten Fall hat das Landgericht davon abgesehen, die Ange-klagten La und . Vo wegen Betruges zu verurteilen, sie jedoch we-gen Untreue schuldig gesprochen.a) Die Anklage hatte den Angeklagten La und . Vo zur Lastgelegt, beim Erwerb der W gegenüber der THA einen Betrug begangen zuhaben. Diese sollen zusammen mit ihren Partnern von Anfang an den Plangehabt haben, die W mit dem Ziel der wirtschaftlichen Aushöhlung zu er-werben und sich deren Vermögen zuzueignen. Zu diesem Zweck sollen dieAngeklagten in ihrer Funktion als Geschäftsführer der W im Rahmen derErstellung der vorläufigen Bilanz zum 31. Dezember 1990 dafür gesorgt ha-ben, daß die darin ausgewiesenen Immobilienwerte zu niedrig und die Verlu- - 5 -ste für das Jahr 1990 zu hoch angesetzt worden seien. Während der geson-dert Verfolgte R und die beiden Angeklagten unentdeckt im Hinter-grund geblieben seien, sollen die gesondert Verfolgten Hae und Ke anschließend im Namen der C AG unter dem Vorwand, die W zum Zweck der Fortführung erwerben zu wollen, an die THA herangetretensein und ein Kaufangebot bezüglich der W abgegeben haben, mit dem diehinter der C AG stehenden Partner die THA zugleich durch wahr-heitswidrige Angaben über die Finanzkraft und das bei der AG vorhandeneknow how im Hinblick auf deren Fortführungsfähigkeit getäuscht habensollen. Der spätere Kaufpreis in Höhe von 2 Mio. DM, der von der THA imwesentlichen auf der Grundlage der von den Angeklagten manipulierten Bi-lanz ermittelt worden sein soll, habe somit um ein Vielfaches unter dem tat-sächlichen Wert der W in Höhe von mindestens 70 Mio. DM gelegen. In-folgedessen habe die THA einen Schaden in Höhe von mindestens68 Mio. DM erlitten.Die Strafkammer hat einen gemeinsamen Plan der Angeklagten undihrer Partner zur Aushöhlung der W nicht feststellen können. Auch hat siesich nicht davon überzeugt, daß die Partner über ihre Fortführungsabsichtgetäuscht haben. Schließlich hat der Tatrichter auch einen Vermögensscha-den der THA nicht festzustellen vermocht.b) Der Untreue sind die Angeklagten La und . Vo schuldiggesprochen, weil sie am 25. Februar 1991 als Geschäftsführer der W dieS K (im folgenden: SKA), Niederlassung Berlin, be-auftragten, ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen in Höhe von2,4 Mio. DM zu Gunsten der P H AG herauszulegen. Dieses Darle-hen sollte von der P H AG der C AG zur Verfügung gestelltwerden, damit diese in die Lage versetzt würde, von der THA die W käuf-lich zu erwerben. Eine pflichtwidrig herbeigeführte Vermögensgefährdung derW hat die Strafkammer darin gesehen, daß die W bei einem Scheiternder Vertragsverhandlungen weder eine Auszahlung des Darlehens hätte ver- - 6 -hindern können noch über Sicherheiten oder Titel verfügt hätte, um von deransonsten vermögenslosen P H AG das Geld später zurückerlan-gen zu können.2. Im zweiten und dritten Fall hat die Strafkammer die AngeklagtenLa und . Vo wegen Untreue zum Nachteil der W verurteilt, weilsie im Dezember 1990 als Geschäftsführer der W die Pflicht, deren Ver-mögensinteressen wahrzunehmen, mißbraucht haben. Sie haben zunächstpflichtwidrig einen Beratungsvertrag mit der C AG geschlossen, auf-grund dessen die W verpflichtet wurde, 250.000 SFR für angebliche Be-ratungsleistungen an die C ohne konkreten Leistungsnachweis nachRechnungslegung zu entrichten. Weiterhin haben sie pflichtwidrig für dieW eine um 208.000 SFR überteuerte EDV-Anlage gekauft, wobei die Ka-pitalentnahme noch vor dem Erwerb der W durch die Angeklagten erfolgtist.3. In den Fällen vier bis acht hat das Landgericht die AngeklagtenLa und . Vo vom Vorwurf der Untreue und zusätzlich im Fall achtden Angeklagten Ha vom Vorwurf der Beihilfe hierzu freigespro-chen. Es hat in den finanziellen Transaktionen, die nach dem Erwerb derW durch die C AG vorgenommen wurden, jeweils eine ver-deckte Kapitalentnahme gesehen, die im Einverständnis aller Gesellschaf-ter der W erfolgt ist.Untreue zum Nachteil der W hat das Landgericht verneint, weil eineunmittelbare Beeinträchtigung des durch § 30 Abs. 1 GmbHG geschütztenStammkapitals zum Zeitpunkt der Entnahme der Gelder im Hinblick auf dieübrigen Vermögenswerte der W nicht vorgelegen habe und die Partner,die nicht in der Absicht handelten, die W auszuhöhlen, somit berechtigtgewesen seien, sich für ihre Managertätigkeit aus dem Vermögen der W entlohnen zu lassen. Nach den getroffenen Feststellungen waren bis zumMärz 1992 von den Partnern etwa 63 Mio. DM ohne realen Gegenwert aus - 7 -dem Vermögen der W entnommen worden. Auch die Liquidität der W war zu keinem Zeitpunkt gefährdet, da diese Entnahmen jederzeit durch denWert der Immobilien der W , der zu diesem Zeitpunkt mindestens100 Mio. DM betrug, gedeckt waren. Außerdem verfügte die W ausweis-lich ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1991 noch über ein Barvermögen in Hö-he von 92 Mio. DM.4. Der gesondert Verfolgte R , für den die Angeklagten weiter-hin als Geschäftsführer der W bzw. anderer Firmen tätig waren, hatte bisdahin noch an seinem Plan festgehalten, die P -Gruppe an die Spitze derdeutschen Kraftwerksanlagenbauer zu führen. Jedoch trat ein Sinneswandelein, als ein früherer DDR-Außenhandelsbetrieb, bei dem die THA Gesell-schafterin war, gegenüber der W eine Forderung in Höhe von ca.127 Mio. DM gerichtlich geltend machte. R faßte nunmehr den Plan,sich das noch vorhandene Vermögen der W ohne Rücksicht auf derenFortbestand zuzueignen. Dazu bediente er sich der insoweit ahnungslosenAngeklagten, die von ihm schon seit geraumer Zeit nicht mehr in wesentlicheEntscheidungsvorgänge einbezogen worden waren, dieses jedoch im Hin-blick auf ihren weiteren Verbleib im Unternehmen und die damit verbundenenEinkünfte ohne Widerspruch geschehen ließen.Soweit die Angeklagten La und . Vo im Fall neun (Fall 10der Anklage) und der Angeklagte La in den Fällen zehn (Fall 9 der An-klage) und elf der Untreue schuldig gesprochen worden sind, hat das Land-gericht jeweils den Treubruchstatbestand als erfüllt angesehen, weil die An-geklagten die ihnen als Geschäftsführern obliegende Kontrollpflicht ausGleichgültigkeit vernachlässigt und den Schadenseintritt bedingt vorsätzlichhandelnd zugelassen haben.a) Im neunten Fall hat der Angeklagte La für die W mit Ver-trag vom 3. Juni 1992 eine Forderung von der C AG zu einem Preisvon 60 Mio. DM erworben. Der der Forderung zugrundeliegende Schadens- - 8 -ersatzanspruch bestand in Wahrheit nicht. Er sollte sich aus einer unvoll-ständigen Bilanzierung der THA beim Verkauf der W an die C AGergeben haben. Ein Teil des Kaufpreises wurde von der W durch Über-weisung beglichen.Der Angeklagte . Vo hat zusammen mit dem Angeklagten La für die W mit Vertrag vom 16. Juli 1992 eine Verrechnungsvereinba-rung mit der P R GmbH getroffen. Aufgrund dieser Vereinbarungwurde eine fällige Forderung der W in Höhe von 34 Mio. DM, die sich ausGrundstücksverkäufen an die P R GmbH ergab, mit dem Anspruchauf Zahlung des Restkaufpreises aus dem Vertrag vom 3. Juni 1992 zu zah-lenden Kaufpreises verrechnet; diesen Anspruch hatte die C AGebenfalls am 16. Juli 1992 an die P R GmbH abgetreten.b) Im zehnten Fall hat der Angeklagte L am oder unmittelbarvor dem 3. Juni 1992 für die W einen nicht bestehenden Schadensersatz-anspruch von der C AG zu einem Preis von 18 Mio. DM erworben.Der Angeklagte . Vo ist von dem Vorwurf, sich an dieser Tat be-teiligt zu haben, freigesprochen worden. Er war zum Zeitpunkt der Vertrags-unterzeichnung vorübergehend nicht mehr Geschäftsführer der W .c) Im elften Fall hat der Angeklagte La am 3. Juni 1992 einennotariellen Vertrag zur Veräußerung der Immobilie Wallstraße 9-13 in Berlin-Mitte zum Preis von 63,9 Mio. DM, der mindestens 36,1 Mio. DM unter demtatsächlichen Verkehrswert der Immobilie lag, unterzeichnet. Zu einer Veräu-ßerung kam es zwar aufgrund dieses Vertrages nicht, weil er unter der auf-schiebenden Bedingung einer Genehmigung durch die We stand, dievon dieser später verweigert wurde. Das Landgericht hat jedoch für die Dau-er des Schwebezustandes einen Vermögensschaden in der Gestalt einerkonkreten Gefährdung des Vermögens der W angenommen, da die W keinen Einfluß auf den Eintritt der Bedingung hatte. - 9 -5. Im zwölften Fall hat das Landgericht den Angeklagten Ha von dem Vorwurf freigesprochen, Beihilfe zu einer Untreue der gesondertVerfolgten R und . Sc geleistet zu haben. Der Vater des An-geklagten Ha hatte ein Steuerhinterziehungsmodell entwickelt, beidem durch Täuschung der Finanzbehörden die W Steuern verkürzenkonnte und zugleich ihren Gesellschaftern Kapitalentnahmen ermöglichtwurden. Die W zeichnete im Rahmen dieses Modells im Mai 1993 eineBeteiligung als stiller Kommanditist an der . Ra KG in Höhe von50 Mio. DM. Anschließend wurden 21 Mio. DM aus dem Vermögen der W bei der KG eingezahlt und von dort 18,5 Mio. DM an den gesondert Verfolg-ten R weitergeleitet. Der Angeklagte Ha unterstützte die be-absichtigte Steuerhinterziehung durch die Erledigung von Korrespondenzen,die Fertigung von Entwürfen für Schreiben und Verträge sowie die Kontrollevon Vereinbarungsinhalten (UA S. 155).Die Strafkammer hat zwar eine Untreue gegenüber der W bejaht,weil deren Zahlungsunfähigkeit durch die Entnahme der 21 Mio. DM herbei-geführt wurde. Sie hat jedoch einen Beihilfevorsatz des AngeklagtenHa verneint, weil nach seiner Vorstellung die wirtschaftliche Situationder W so gestaltet war, daß eine Vermögensgefährdung nicht eintretenwürde. Hinsichtlich der vom Angeklagten Ha in seinen Vorsatz aufge-nommenen Haupttat einer Steuerhinterziehung vermochte das Landgerichtnicht festzustellen, daß diese über das Vorbereitungsstadium hinausgelangtist. - 10 -III.Revision des Angeklagten . Vo1. Zum ersten Fall (unwiderrufliches Zahlungsversprechen):Die Revision beanstandet zu Unrecht die Ablehnung des Beweisan-trags auf Vernehmung des Zeugen Hu , eines Filialleiters der SKA.a) Die Rüge scheitert bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisi-onsvorbringen wird wiederholt auf Urkunden Bezug genommen (z.B. auf dieVorstandsvorlage der THA vom 20. Februar 1991 im Schriftsatz vom17. April 2001, S. 3 und auf die dem Zeugen Hu in dessen Verneh-mung vom 2. Juli 1999 vorgelegte Anlage), ohne daß diese mitgeteilt wer-den.b) Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Angaben des Zeugenzu Darlehensverhandlungen mit der P AG i.G. mit ihm bekannten Verant-wortlichen der Firma C AG hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei alsaus tatsächlichen Gründen bedeutungslos bewertet. Das Landgericht gehtdavon aus, daß die Angeklagten sich bei dem Kreditauftrag der W derMöglichkeit begeben haben, zugunsten der W verbindliche Absprachenüber Zweck und Verwendung des Darlehens zu begründen. Ob worauf dieRevision abhebt eine entsprechende Bindung zwischen dem Darlehensge-ber SKA und dem Darlehensnehmer C AG bestand, ist damit für dieAnnahme einer Vermögensgefährdung zum Nachteil der W ohne Rele-vanz.Auch brauchten aus den Beweistatsachen keine für den Angeklagtengünstigen Rückschlüsse auf einen fehlenden Vorsatz gezogen zu werden.Der Angeklagte hat die Verschlechterung der Rechtsposition der W vor-sätzlich herbeigeführt. Zudem hätte er auch nicht wie die Revision meint - 11 -aufgrund seiner früheren Stellung als Gesellschafter der C eine Ab-änderung der Auszahlungsbedingungen blockieren können. Seine C -Aktien hatte er bereits vorher an die P H AG weiterveräußert.Keiner der Aktionärsbindungsverträge sah vor, daß abgesehen von be-stimmten Angelegenheiten wozu die Verwendung von Darlehen nicht ge-hörte Einstimmigkeit bestehen mußte. Die Angeklagten La und . Vo hätten deshalb hinsichtlich der Verwendung des von der SKA aus-gezahlten Darlehens von den anderen Gesellschaftern der P H AGüberstimmt werden können.2. Zum zweiten Fall (Abschluß eines Beratungsvertrages):Die Verurteilung des Angeklagten . Vo wegen Untreue hält sach-lich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision wendet sich gegen die An-nahme des Landgerichts, durch den Vertragsschluß sei ein Vermögensscha-den in Form einer Vermögensgefährdung eingetreten. Sie trägt vor, nach dervertraglichen Ausgestaltung hätten konkrete Beratungsleistungen erbrachtwerden müssen. Hätte es an solchen gefehlt, hätte der W zumindest einZurückbehaltungsrecht zugestanden, so daß von einer Gefährdung keineRede sein könne.a) Der Tatrichter konnte entgegen der Auffassung der RevisionSchlüsse daraus ziehen, daß die C AG im März 1991, obwohl Be-ratungsleistungen nicht erbracht worden waren, einen Betrag von556.000 SFR geltend machte, der auch überwiesen wurde. Insoweit hat dasLandgericht zwar von einer Verurteilung abgesehen, weil zu diesem Zeit-punkt die W bereits von den Angeklagten und ihren Partnern übernom-men war und sich die Zahlung als zulässige, nämlich das Stammkapital derGesellschaft nicht beeinträchtigende, verdeckte Gewinnentnahme darstellte.Jedoch durfte rechtsfehlerfrei aus diesem Ablauf und der Vereinbarung einerPauschalvergütung angenommen werden, daß aufgrund des abgeschlosse- - 12 -nen Vertrags die Zahlungen von der W ohne konkreten Leistungsnach-weis zu entrichten waren.b) Auch rechtfertigen die Feststellungen zu diesem Fall die Annahmeeiner vollendeten Nachteilszufügung. Für die Vollendung der Untreue kannschon eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen (vgl. Trönd-le/Fischer, StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 94, § 266 Rdn. 61). Nach den getroffe-nen Feststellungen waren die beiden Angeklagten die Geschäftsführer derW . Sie und ihre Partner wollten durch Abschluß eines Scheinvertrags mitder zwischengeschalteten C AG sicherstellen, daß ihnen die nichtunerheblichen Kosten für die Vorbereitung des Erwerbs der W auch beieinem Scheitern der Übernahme von der W ersetzt werden. Der Vertrags-schluß zielte somit auf die Geltendmachung ungerechtfertigter AnsprücheDritter. Bei dem gegebenen kollusiven Zusammenwirken der Geschäftsführerder GmbH mit dem Vertragspartner konnte der Tatrichter aufgrund der Um-stände dieses Einzelfalls davon ausgehen, daß mit einer ungerechtfertigtenInanspruchnahme der Gesellschaft fest zu rechnen war. Die Annahme einerbereits eingetretenen Gefährdung des Vermögens der GmbH ist daher nichtzu beanstanden.3. Zum dritten Fall (Bestellung einer überteuerten EDV-Anlage):Die Verurteilung der Angeklagten La und . Vo begegnetkeinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Einwänden. Die Revision desAngeklagten . Vo beanstandet, das Landgericht habe bei der Beweis-würdigung gegen den Zweifelssatz verstoßen. Die Einlassung des Ange-klagten infolge eines erweiterten Lieferumfangs sei der Betrag von208.000 SFR aufgezehrt worden und damit der Wert der gelieferten Anlagenicht hinter dem dafür entrichteten Kaufpreis zurückgeblieben hätte nichtals widerlegt angesehen werden können, weil nach den Urteilsfeststellungenetwa Mitte 1991 ... mehrere Lieferungen von PC-Anlagen erfolgten, derenInhalt und Umfang sich in der Hauptverhandlung nicht mehr klären ließ. - 13 -Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Der Tatrichterwar nicht gehindert, unter Berücksichtigung von Anlaß und rascher Durchfüh-rung des Geschäfts die Einlassung des Angeklagten als widerlegt anzuse-hen. Die Angeklagten hatten im Partnerschaftsvertrag vom 23. November1990 vereinbart, sich durch den überteuerten Kauf 208.000 SFR zu ver-schaffen, die zur Gründung der P H AG verwendet werden sollten.Die EDV-Anlage wurde am 28. Dezember 1990 bestellt, die Rechnung wurdeunter dem 31. Dezember 1990 ausgestellt und der gesamte Rechnungsbe-trag wurde am 18. Januar 1991 vom Konto der W eingezogen. Der Schlußdes Tatrichters, die etwa ein halbes Jahr später erfolgte, nicht näher aufklär-bare Lieferung von PC-Anlagen habe den Betrag von 208.000 SFR nichtaufgezehrt, ist danach möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden(vgl. zur Unanwendbarkeit des Zweifelssatzes auf Indiztatsachen BGHNStZ 2001, 609). Dabei konnte auch berücksichtigt werden, daß die Partnerbei den Vorbereitungen für den Erwerb der WBB nichts dem Zufall überlas-sen wollten und es dem Tatrichter kaum nachvollziehbar (erschien), daß sieauf diese Weise auf das von ihnen benötigte Geld verzichtet haben sollten(UA S. 76).4. Zum neunten Fall (Verrechnungsvereinbarung):a) Die Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3Satz 2 StPO zugesagte Wahrunterstellungen bzw. das angenommene Er-wiesensein von Tatsachen nicht eingehalten, greift nicht durch. Die Verteidi-gung hatte beantragt, mehrere Berater des gesondert Verfolgten R als Zeugen zu vernehmen, die im einzelnen bekunden sollten, sie seien voneiner Berechtigung eines Zahlungsanspruchs der C gegen die THAausgegangen. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat nicht zugesagtoder als erwiesen angesehen, daß entsprechende Zahlungsansprüche tat-sächlich bestanden haben. Die Zusagen bezogen sich nur auf das Faktumder Wahrnehmung der Zeugen und deren Einschätzung. Es bedurfte hierkeiner ausdrücklichen Erörterung der Indiztatsachen in den Urteilsgründen. - 14 -Das Landgericht hat sich bei der Beweiswürdigung unter anderem auf diedetaillierten Angaben des Zeugen . Sc gestützt, dem anders als denbenannten Zeugen das gesamte vorherige Geschehen bekannt war. Zu-dem hatte der Angeklagte an den Kapitalentnahmen mitgewirkt, die bis zumMärz 1992 zu einem Abfluß von ca. 63 Mio. DM geführt hatten. Diese warenim wesentlichen auf Veranlassung des gesondert Verfolgten R unterZuhilfenahme vorgeschobener Vertragskonstruktionen, Falschbuchungenund Täuschungshandlungen erfolgt. Der Angeklagte mußte hiernach, zumaler von der gegen die W erhobenen Klage auf Zahlung von 127 Mio. DMwußte, argwöhnisch sein, daß auf Betreiben des gesondert Verfolgten R weitere Kapitalentnahmen erfolgen, die keinen realen Hintergrund ha-ben und zu einer Existenzgefährdung der W führen würden.b) Auch ist ein Verstoß gegen § 261 StPO hier nicht gegeben.Soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe sich im Urteil inWiderspruch zu erhobenen Urkundenbeweisen gesetzt, geht der Senat da-von aus, daß das Landgericht die sachlichrechtlich fehlerfreie Beweiswürdi-gung aufgrund einer Gesamtschau der in der Hauptverhandlung erhobenenBeweise gewonnen hat und daß sich etwaige Widersprüche zwischen demInhalt der Urkunden einerseits und Feststellungen und Bekundungen desZeugen . Sc andererseits im Rahmen von dessen Vernehmung auf-gelöst haben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 28; BGH,Beschl. vom 24. April 1996 5 StR 727/95; Schäfer StV 1995, 147, 157).Im übrigen trifft die Annahme der Revision, der vom Tatrichter ange-nommene Übergang von Zahlungsansprüchen von der C AG auf dieP R GmbH sei rechtlich nicht wirksam gewesen, weil die C AG diese Ansprüche bereits vor der Verrechnungsvereinbarung anderweitabgetreten habe, nicht zu. Aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellun-gen ergibt sich, daß lediglich ein Teilbetrag anderweit transferiert wurde (vgl.UA S. 36). - 15 -Auch soweit die Revision geltend macht, der Tatrichter habe Beweis-stoff nicht richtig erfaßt und eine Vertragsurkunde falsch ausgelegt, kann dieRevision keinen Erfolg haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 261Rdn. 38a, § 337 Rdn. 32 m. w. N.). Der eindeutige Wortlaut der Urkundewurde nicht verkannt. In der Sache ist die tatrichterliche Auslegung möglichund sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen zum Vorsatz desAngeklagten wendet und dabei auf mehrere zivilgerichtliche Urteile abstellt,wird nicht erkennbar, daß die Urteilsurkunden Gegenstand der Hauptver-handlung waren. Selbst wenn im übrigen mit der Revision davon auszugehenwäre, daß aus Sicht des Angeklagten nicht von vornherein auszuschließenwar, die Forderung erfolgreich geltend zu machen, war es wirtschaftlich un-sinnig, im Hinblick auf diese vage Aussicht die etwaige Forderung ohne be-trächtlichen Risikoabschlag zu erwerben.5. Zur Strafzumessung:Die Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, der Tatrichterhabe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, daß er in der Hauptverhandlungeingeführte Urkunden über Bemühungen des Angeklagten um Schadens-wiedergutmachung im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt gelas-sen habe, dringt nicht durch.Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Tatsache, daß das Landge-richt auf dieses Verhalten im Urteil nicht ausdrücklich eingegangen ist, be-deutet nicht, daß das Landgericht es übersehen hätte. Daraus ist lediglich zufolgern, daß es diesem Umstand ohne daß dies rechtlichen Bedenken be-gegnet für die Strafzumessung keine bestimmende Bedeutung im Sinnevon § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat. Das weist keinen Rechts-fehler auf. Aus dem Revisionsvorbringen ist ersichtlich, daß im vorliegendenStrafverfahren mehrere Bankguthaben des Angeklagten beschlagnahmt - 16 -worden waren. Er hatte daraufhin sicherungshalber für eventuelle ... An-sprüche und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Vergleiche abge-schlossen, um die Beschlagnahmen aufzuheben. Hierin mußte kein maß-geblicher, unbedingt erörterungsbedürftiger strafmildernder Umstand gese-hen werden. Vor allem aber stehen die vom Angeklagten angebotenenSummen in keinerlei Verhältnis zu dem von ihm mitverursachten Gesamt-schaden.6. Die weiteren erhobenen Verfahrensrügen scheitern an § 344 Abs. 2Satz 2 StPO. Die Sachrüge ist auch im übrigen unbegründet.IV.Revision des Angeklagten La1. Die Verfahrensrügen haben aus den zur Revision des Angeklagten . Vo genannten Gründen keinen Erfolg. Die Rüge zur Ablehnung desBeweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Kä scheitert aus denselbenGründen wie die Rüge zur Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmungdes Zeugen Hu im ersten Fall.2. Auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen haben aus den zuvorgenannten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:Der zum elften Fall erhobene materiell-rechtliche Einwand, wegen dernoch ausstehenden Zustimmung der We zum Veräußerungsvertrag seinoch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung und damit kein Vermö-gensschaden eingetreten, geht fehl. Ebenso wie im Fall 2 ist auch hier eineVermögensgefährdung zu bejahen. Entscheidend ist, daß die W woraufder Tatrichter zu Recht abhebt auf das weitere Schicksal des für sie wirt-schaftlich nachteiligen Vertrages keinen Einfluß mehr hatte (UA S. 96). DerAngeklagte hat die W durch seine Unterschrift unwiderruflich zur Veräuße- - 17 -rung verpflichtet. Eine Anfechtung des Vertrags, wenn sie überhaupt möglichgewesen wäre, hätte nicht ohne Schwierigkeiten realisiert werden können(vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 131). Ob esaufgrund des notariellen Vertrags zu einem Eigentumsübergang kam, hingallein vom Verhalten eines Dritten der We ab. Damit ist die W be-wußt in der Situation der Gefährdung des Stammkapitals der naheliegendenGefahr ausgesetzt worden, das Grundstück zu verlieren, ohne im Gegenzugeinen auch nur annähernd dem wirklichen Wert der Immobilie entsprechen-den Kaufpreis zu erhalten.V.Revisionen der Staatsanwaltschaft1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Zum ersten Fall (unwiderrufliches Zahlungsversprechen und Betrug)hält die Beweiswürdigung materiell-rechtlicher Nachprüfung im Ergebnisnoch stand. Mit ihren Einwendungen dagegen deckt die Revision keinenRechtsfehler auf.a) Entgegen der Auffassung der Revision enthält die Beweiswürdigungzum Verneinen eines bei Abschluß des Kaufvertrags bestehenden Plans zurAushöhlung der W und zum Bejahen der Absicht zum Fortführen derW keine Widersprüche.Der Einwand, es habe sich bei der W -neu mit lediglich 50 Arbeit-nehmern um eine Kleinstfirma gehandelt, die nicht in der Lage gewesenwäre, ein führendes Unternehmen im Kraftwerksanlagenbau zu werden, zeigtschon deshalb keinen Widerspruch oder einen Verstoß gegen Erfahrungs-sätze auf, weil die W -neu nur Teil eines Konzerns war, der für das - 18 -Revisionsgericht jedenfalls nicht ausschließbar als Gesamtheit dieses Zielhätte erreichen können.Auch der Umstand, daß die P R GmbH, an die im elften Falldas Grundstück Wallstraße veräußert wurde, bereits im Juni 1991 gegründetworden ist, steht in keinem Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts,der gesondert Verfolgte R habe sich erst im März/April 1992 zu die-ser Transaktion entschlossen. Nach den vom Landgericht festgestellten Plä-nen der Partner sollten die Immobilien auch nach einer Übertragung auf dieP H AG als Konzernmutter der sogenannten P -Gruppe wei-terhin im Konzernverbund bleiben (UA S. 137). Die Annahme, daß der Plan,die Grundstücke weit unter Wert zu veräußern, um sie schließlich mit großemGewinn aus dem Konzernverbund auszugliedern, erst später gefaßt wordenist, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.Gleiches gilt auch im Hinblick auf die im September 1991 erfolgteGründung der Liechtensteiner Firmengruppe. Damit sollten zwar Kapitalent-nahmen aus der W verschleiert werden, indes beschränkte sich dies aufdie von jedem Partner von Anfang an erstrebten 5 Mio. SFR; einen zwingen-den Schluß dahingehend, daß die Partner sich von Anfang an das gesamteVermögen der W einverleiben wollten, brauchte der Tatrichter darausnicht zu ziehen.b) Die Beweiswürdigung läßt letztlich auch insoweit keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler erkennen, als trotz einer bejahten Täuschung der Ange-klagten über die Fähigkeit der C AG ... , die W in wirtschaftlichsinnvoller Weise fortzuführen (UA S. 64), ein Vorsatz der Angeklagten ver-neint worden ist, die THA über die Fortführungsfähigkeit der dahinterstehen-den Personen zu täuschen (UA S. 66). Der Tatrichter hat nicht auszuschlie-ßen vermocht, daß die Angeklagten davon ausgingen, daß sie und die übri-gen Partner zur Fortführung des Unternehmens in der Lage seien. Bei seinerSchlußfolgerung hat er zum einen darauf abgehoben, daß die Angeklagten - 19 -seit vielen Jahren in führenden Positionen bei der W tätig waren, über ei-ne genaue Kenntnis des Unternehmens verfügten und gute Kontakte zu denKunden auf dem zukünftigen Absatzmarkt besaßen. Zum anderen hat er be-rücksichtigt, daß der gesondert Verfolgte R über umfassende Bran-chenkenntnisse verfügte. Zudem war die finanzielle Situation der W sogestaltet, daß weder eine dauerhafte Anbindung an die C AG nochgrößere Investitionen des Erwerbers zwingend erforderlich erschienen. Hier-nach konnte berücksichtigt werden, daß die Angeklagten und ihre Partnerfortsetzungswillig waren und als zur Fortsetzung des Unternehmens befä-higte Personen hinter der C AG standen.c) Weiterhin haben die Angriffe gegen die vom Landgericht gezogeneSchlußfolgerung, der THA sei durch die Veräußerung der W kein Vermö-gensschaden entstanden, aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Erfolg.Das gilt zunächst für die Annahme des Tatrichters, der Kaufpreis inHöhe von 2 Mio. DM habe dem Wert der W zum Zeitpunkt der Veräuße-rung entsprochen. Die Strafkammer ist insoweit den Angaben der auf Seitender THA mit der Privatisierung der W befaßten Zeugen gefolgt, wonachsich die Ermittlung des Kaufpreises eines DDR-Unternehmens bei Überfüh-rung in die Marktwirtschaft schwierig gestaltet und man schließlich bei derW den Unternehmenswert nach dem bei der Fortführung von Unterneh-men maßgeblichen Ertragswertverfahren bestimmt habe. Dem Einwand derRevision, der Unternehmenswert hätte durch eine Verbindung von Substanz-und Ertragswert ermittelt werden müssen und insoweit wären weitergehende-re Feststellungen und Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich gewe-sen, ist nicht zu folgen. Zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmenssind im Strafverfahren grundsätzlich die anerkannten Bewertungsmaßstäbeheranzuziehen, die für den Beschuldigten am günstigsten sind. Nur so kannwegen der im Zivilrecht bestehenden Bewertungsunsicherheiten und unge-klärten Bewertungsmaßstäbe dem Grundsatz in dubio pro reo" Rechnunggetragen werden (vgl. Stree/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. - 20 -§ 283 Rdn. 51; Tiedemann in Scholz, GmbHG 8. Aufl. § 84 Rdn. 47; Schaalin Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 84 Rdn. 38). Hiernachdurfte sich der Tatrichter zur Wertermittlung der W auf die genannten Zeu-gen stützen. Die insoweit maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und Bilan-zen sind im Urteil noch ausreichend dargestellt.Aber auch der Umstand, daß seinerzeit für die THA die Erhaltung vonArbeitsplätzen eine der wesentlichen Vorgaben war, die Angeklagten sowieihre Partner aber bereits vor Vertragsschluß einen erheblichen Stellenabbauvorgesehen hatten, zwang den Tatrichter nicht zur Annahme eines Vermö-gensschadens. Zwar kann bei Verträgen, bei denen mit einem wirtschaftli-chen Austauschgeschäft die Erreichung eines sozialen Zwecks gekoppelt ist,ein Schaden gegeben sein, wenn dieser soziale Sinn verfehlt wird. Es kannaber nicht jeder auf Täuschung beruhende Motivirrtum die Strafbarkeit be-gründen (vgl. BGH NJW 1992, 2167; 1995, 539; Cramer in Schön-ke/Schröder aaO § 263 Rdn. 105). Maßgeblich ist, daß der Abschluß desGeschäfts entscheidend durch den sozialen Zweck bestimmt war, dieser je-doch verfehlt worden ist. Eine derartige Zweckbestimmung ist dem notariel-len Kaufvertrag vom 27. Februar 1991 jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehrheißt es in dessen Präambel lediglich, die Käuferin geht davon aus, daß beider gegenwärtigen unveränderten Wirtschaftslage bei W ca. 750 Arbeits-plätze ... sichergestellt werden können. Unter Punkt 9 des Vertrags ist wei-terhin vereinbart worden: W beschäftigt zum Übernahmestichtagca. 1225 Mitarbeiter, von denen gegenwärtig 364 gekündigt sind und weite-ren 168 gemäß Sozialplan zu kündigen ist. Die Käuferin verpflichtet sich, dasUnternehmen in einem nach Auftragslage und Mitarbeiterzahl angemesse-nem Umfang langfristig fortzuführen. In dem Revisionsbericht Nr. 45/95 derBundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der in der Haupt-verhandlung verlesen wurde und den die Revision vorgelegt hat, werdenunter Punkt 7 unter anderem folgende Defizite festgestellt: Die Arbeitsplatz-und Investitionszusagen sind nicht verbindlich garantiert und pönalisiert.Hiernach konnte der Tatrichter ganz außergewöhnliche Schutzklauseln, die - 21 -... die Arbeitnehmer vor einer Betriebseinstellung oder einem starken Abbaudes Arbeitnehmerbestandes ... schützen sollten und wie sie der Entschei-dung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 (BGHR StGB § 266 Abs. 1Nachteil 37) zugrunde lagen, verneinen und annehmen, daß der Vertrags-text nicht zwingend den Schluß zulasse, es sei der THA gerade auf die Er-haltung der Arbeitsplätze um jeden Preis angekommen.3. Zum vierten bis achten Fall (verdeckte Kapitalentnahmen) wendetsich die Revision mit der Sachrüge gegen die Auffassung der Strafkammer,der objektive Tatbestand der Untreue sei mangels eines Vermögensnachteilsbei der W nicht gegeben und hilfsweise sei den Angeklagten ein vor-sätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Die Beanstandungen haben keinenErfolg.a) Die Gesellschafter einer GmbH sind nach der gesetzlichen Konzep-tion grundsätzlich frei, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Nachder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer im Einver-ständnis aller Gesellschafter erfolgten verdeckten Kapitalentnahme dürfendie Gesellschafter jedoch über das Gesellschaftsvermögen dann nicht verfü-gen, wenn dadurch eine konkrete Existenzgefährdung für die Gesellschaftentsteht. Eine solche Existenzgefährdung liegt jedenfalls vor, wenn das nach§ 30 GmbHG geschützte Stammkapital der GmbH angegriffen wird (vgl.BGHSt 35, 333, 336 ff.; BGHZ 142, 92, 95; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nach-teil 37, 45). Sie ist aber auch bejaht worden für Verfügungen über das Ge-sellschaftsvermögen, die zwar das Stammkapital noch nicht unmittelbar be-einträchtigen, jedoch durch Entzug der Produktionsanlagen oder Gefährdungder Liquidität zu einer unmittelbaren Existenzgefährdung der GmbH führen(vgl. BGHSt 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 37 m. w. N.).Bei Anwendung dieses Maßstabs hat das Landgericht einen Vermögens-nachteil der W rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. - 22 -Die Beanstandung, die Feststellungen der Strafkammer zur Begrün-dung ihrer Auffassung, das Stammkapital sei zu den Zeitpunkten der jeweili-gen Entnahmen rechnerisch nicht angegriffen gewesen, seien lückenhaft,bleibt erfolglos. Die Gesamtschau der Feststellungen ergibt, daß die Auffas-sung des Landgerichts im Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet ist. Bei einemStammkapital von 4 Mio. DM (UA S. 5) wies die Eröffnungsbilanz zum 1. Ju-li 1990 ein Eigenkapital einschließlich Sonderrücklagen in Höhe von47,8 Mio. DM auf (UA S. 57). Die Grundstücke waren in der Bilanz mit38,1 Mio. DM aktiviert, während sich ihr tatsächlicher Wert auf das Vier- bisFünffache belief (UA S. 57, 58). Die Strafkammer hat nachvollziehbar dar-gelegt, daß es bis zum März 1992 zu Entnahmen in Höhe von 63 Mio. DMgekommen ist (UA S. 143, 144). Selbst unter Berücksichtigung der angefal-lenen laufenden Verluste ist damit der entnahmefähige Betrag nicht ausge-schöpft worden.Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,daß auch sonst keine Existenzgefährdung, etwa durch Gefährdung der Li-quidität, eingetreten ist.b) Die Verneinung eines Untreuevorsatzes ist ausreichend begründetworden. Im Hinblick darauf, daß den Angeklagten La und . Vo an-gesichts des Alleinführungsanspruchs des gesondert Verfolgten R nähere Einblicke in die eigentlichen Geschäftsabläufe zunehmend verwehrt(vgl. UA S. 12, 22, 78) und sie in wesentliche Entscheidungsvorgänge nichtmehr einbezogen wurden (UA S. 33), brauchte der äußere Tathergang nichtnoch weiter aufgeklärt zu werden.c) Der Senat besorgt auch nicht, der Tatrichter könne bei seiner Be-weiswürdigung die Indizwirkung der Fälle eins bis drei übersehen haben. Derhierdurch verursachte Vermögensnachteil verliert angesichts der ursprüngli-chen Wirtschaftskraft der W an Gewicht. Ebenso kann ausgeschlossenwerden, das Landgericht habe seine eigene Feststellung, daß innerhalb von - 23 -dreizehn Monaten der W 63 Mio. DM entzogen worden sind (UA S. 31),übersehen.4. Zum achten und zwölften Fall werden hinsichtlich des AngeklagtenHa gegen die Verneinung des Untreuevorsatzes keine konkreten Be-anstandungen erhoben.Weiterer Ausführungen zum Vorwurf einer Beihilfe zur Steuerhinter-ziehung bedurfte es nicht, da das Landgericht insoweit keine Haupttat fest-stellen konnte. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift keinenSachverhalt unterbreitet, der dem Landgericht Anlaß zu umfangreicherenDarstellungen zu einer Steuerhinterziehung hätte geben müssen. Sie hatauch insoweit keine Verurteilung beantragt. Deshalb hätte die Beschwerde-führerin, wenn sie im Urteil zu diesem Komplex Feststellungen vermißt, eineAufklärungsrüge erheben müssen.5. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.Auch im übrigen zeigt die Sachrüge keinen Fehler auf.Harms Häger BasdorfGerhardt Schaal
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