5 StR 524/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 16. M344rz 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Die Revisionen der Nebenkl344ger N. C. und C. C. gegen das genannte Urteil werden nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Die Revisionen der anschlussberechtigten Nebenkl344ger sind jedenfalls we-gen unzureichender Begr374ndung des Anfechtungsziels unzul344ssig (vgl. BGHR StPO 247 401 Abs. 1 Satz 1 Zul344ssigkeit 2; zur Kostenentscheidung vgl. BGHR StPO 247 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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