5 StR 524/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum Mord sowie zum erpresserischen Menschenraub verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensr374-ge; ferner r374gt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklag-te im Jahr 2008 und im Januar 2009, seinen ehemaligen Arbeitgeber durch Drohungen zur Zahlung von zuletzt 6,3 Mio. 200 zu veranlassen. Er k374ndigte an, dem Unternehmen durch 226 auch 366ffentliche 226 Anprangerung von ihm be-haupteter Unregelm344337igkeiten namentlich im Zusammenhang mit Verkaufs-prospekten schweren Schaden zuzuf374gen, falls seine Zahlungsforderung nicht erf374llt werde. 2 Das Unternehmen kam dem Verlangen jedoch nicht nach. Deswegen fasste der Angeklagte den Entschluss, die Zahlung der 6,3 Mio. 200 durch die Entf374hrung eines Vorstandsmitglieds des Unternehmens zu erzwingen. Den Tatplan entwickelte er im Januar 2009 bei mehreren Treffen mit dem Zeugen D. , der zuletzt wegen Mordes, schweren Raubes und gef344hrlicher K366r-perverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und Mitte des Jahres 2008 aus der Strafhaft entlassen worden war. 3 4 Auf Initiative des Angeklagten und nach seinem Vorstellungsbild war D. sp344testens am 19. Januar 2009 bereit, die Tat zwischen dem 20. und 28. Januar 2009 durchzuf374hren. Er sollte das ins Auge gefasste Op-fer vor dessen Arbeitsstelle 204wegfangen223. Dann sollte er den Gesch344digten u. a. mit einem Telefonbuch schlagen, damit drohen, ihn auch zu Hause auf-zusuchen, und zumindest konkludent 334bergriffe auf dessen Tochter in Aus-sicht stellen (UA S. 31). Das Opfer sollte auf diese Weise dazu gebracht werden, die vom Angeklagten erstrebte Summe auf dessen Konto zu 374ber-weisen. Von dort aus sollte das Guthaben zu einer Bank in Luxemburg trans-feriert werden, wo es der Angeklagte abheben und dem D. 500.000 200 374bergeben wollte. Das Opfer sollte nach Zahlung freigelassen werden. D. sollte es aber einige Wochen sp344ter gegen Zahlung von weiteren 50.000 200 204liquidieren223, damit es keine Aussage machen und den Angeklagten nicht belasten k366nne (UA S. 31). - 4 - Wie sp344testens nach dem Treffen vom 19. Januar 2009 beabsichtigt f374hrte D. die Tat nicht aus. Vielmehr offenbarte er sich zun344chst einem Rechtsanwalt, der den Sachverhalt am 21. Januar 2009 bei der Staatsan-waltschaft vortrug und daf374r sorgte, dass sein Mandant noch am selben Tage in den R344umlichkeiten der Mordkommission erschien und eine umfassende Aussage machte. 5 2. Die Revision des Angeklagten f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhe-bung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord, weswegen es eines Eingehens auf die in-soweit erhobene Verfahrensr374ge nicht bedarf. Die mitgeteilte Beweisw374rdi-gung ist unklar und l374ckenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Sie unterl344sst es, pr344gende Umst344nde der Tat, wie sie sich nach den Bekundungen des Hauptbelastungszeugen zuge-tragen hat, n344her zu w374rdigen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 377 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 226 5 StR 407/09 Tz. 9; Brause NStZ 2007, 505, 506). 6 Die Strafkammer st374tzt ihre 334berzeugung, der Angeklagte habe D. zu einer Entf374hrung und anschlie337enden Ermordung des Tatopfers an-zustiften versucht, ma337gebend auf dessen Aussage. Eine hinreichende, die revisionsgerichtliche Nachpr374fung erm366glichende W374rdigung der Glaubhaf-tigkeit dieser Zeugenaussage nimmt sie jedoch nicht vor. Sie beschr344nkt sich vielmehr auf den Hinweis, der Zeuge habe 204ohne ersichtliches Belastungsin-teresse die Versuche des Angeklagten, ihn zu den in den Feststellungen ge-schilderten Taten zu veranlassen, glaubhaft geschildert223 (UA S. 51), und die Mitteilung der Gr374nde, die den Zeugen nach seinen Bekundungen zur Erstat-tung der Strafanzeige veranlasst haben. Das wird den Anforderungen nicht gerecht. 7 a) Bei dem Zeugen handelt es sich, wie aus seinen Vorbelastungen ersichtlich ist, um eine au337erordentlich problematische Pers366nlichkeit. Schon 8 - 5 - deswegen durfte sich das Landgericht nicht mit der formelhaften Wendung begn374gen, sie habe dessen Aussage 204einer besonders kritischen W374rdigung unterzogen223 (UA S. 51), sondern musste diese tats344chlich vornehmen. Im Anschluss an die Verfahrensr374ge merkt der Senat in diesem Zu-sammenhang an, dass sich das Landgericht mit dem Umstand h344tte ausein-andersetzen m374ssen, dass der Zeuge ausweislich des Urteils des Landge-richts Berlin vom 21. November 1989, hinsichtlich dessen die Strafkammer die Durchf374hrung des Selbstleseverfahrens angeordnet hatte und das durch die Verteidigung im Revisionsverfahren vorgelegt worden ist, u. a. wegen Verdeckungsmordes verurteilt ist, wobei er nach den Urteilsfeststellungen seinen Tatbeitrag bagatellisiert und die wesentlichen Verletzungen des Tat-opfers seinem Mitt344ter angelastet hatte. Vorstrafen machen einen Zeugen zwar nicht schlechthin unglaubw374rdig; sie n366tigen aber jedenfalls unter den hier gegebenen Umst344nden zu einer ausf374hrlichen W374rdigung seiner Aussa-ge (vgl. BGH NStZ 2002, 495). 9 10 b) Die Aussage des Zeugen weist auch inhaltliche Merkw374rdigkeiten auf, mit denen sich das Landgericht nicht auseinandersetzt. Insbesondere widerspricht die Feststellung, D. habe das Opfer nach der Tat zun344chst freilassen, einige Wochen sp344ter aber gegen Zahlung von weiteren 50.000 200 zur Verhinderung einer Belastung des Angeklagten 204liquidieren223 sollen (UA S. 31), jeglicher 204Verbrechervernunft223 und dr344ngt demnach zu n344herer Er366r-terung. c) Unzureichend w374rdigen die Urteilsgr374nde ferner die Bekundungen des Zeugen zum Motiv der Strafanzeige. Seine Angabe, er habe 204Beweise sammeln wollen223, glaubt ihm die Strafkammer nicht. Hingegen folgt sie ihm darin, dass er den Angeklagten anfangs nicht ganz ernst genommen, als es konkret geworden sei, aber 204kalte F374337e223 bekommen habe, dass er 226 was sich in den Feststellungen im 334brigen nicht widerspiegelt 226 die Sorge hatte, mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden, wenn 226 einer Ank374ndigung des 11 - 6 - Angeklagten entsprechend 226 bei seiner Weigerung ein 204zweites Team223 die Tat 204durchziehen223 werde, und dass er davon ausgegangen sei, er werde 204keinen Cent zu sehen bekommen, wenn der Angeklagte das Geld erst auf dem Luxemburger Konto gehabt h344tte223 (UA S. 51 f.). Zwar ist das Tatgericht nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise zu glauben; es muss dann je-doch die hierf374r ma337gebenden Gr374nde darlegen (BGH NStZ 2004, 635, 636; Schoreit in KK 6. Aufl. 247 261 Rdn. 29). Hieran fehlt es g344nzlich. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen miteinander und auch mit den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen teils nur schwer vereinbar sind. d) Die Erw344gungen der Strafkammer sind nicht tragf344hig, allein einen Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschen-raub zu best344tigen und einen solchen wegen tateinheitlich versuchter Anstif-tung zum Mord sicher auszuschlie337en. Allerdings erscheint nach der Ge-samtheit der festgestellten Begleitumst344nde ein solches Ergebnis nach einer vollst344ndigen rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung nicht unwahrscheinlich. 12 13 3. Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter An-stiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord haben die in-soweit verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie die Gesamt-freiheitsstrafe keinen Bestand. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um dem neuen Tatgericht eine ausgewogene Strafzumessung zu er-m366glichen. 4. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Pr374fung der Schuldf344higkeit des Angeklagten angesichts zahlreicher Auf-f344lligkeiten seiner Person und der ihm zur Last gelegten Taten einer einge-henderen W374rdigung bedarf als bisher geschehen. Im Rahmen der Strafzu-messung wird hinsichtlich der versuchten Erpressung ma337gebend zu er366r-tern sein, dass f374r den Angeklagten von vornherein keinerlei Aussichten be-standen, die erstrebte Zahlung zu erlangen. Das Landgericht bezeichnet das Vorgehen des Angeklagten dementsprechend in anderem Zusammenhang 14 - 7 - selbst als 204dilettantisch223 (UA S. 52). Soweit die Strafkammer in Bezug auf die versuchte Anstiftung strafsch344rfend verwertet, der Angeklagte habe 204zu der im Strafgesetzbuch mit der h366chsten Strafe sanktionierten Tat anstiften223 wol-len (UA S. 55), begegnet dies unter dem Aspekt des 247 46 Abs. 3 StGB Be-denken. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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