ECLI:DE:BGH:2016:130916B5STR524.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 524/15 vom 13. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge des Ve rurteilten vom 9. August 2016 gegen das Senatsurteil vom 22. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unz u- lässig zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht Cottbus hat mit Urteil vom 30. April 2015 den Angekla g- ten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung z u einer Einheitsjugen d- strafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidu n- gen getroffen. Seine Revision hat der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2016 ve r- worfen. Gegen das Urteil des Senats hat der Verurteilte am 9. August 2016 die Gehörs rüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 zurückzuversetzen. wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO i n- nerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen, wobei es entscheidend auf die Kenntnis desj e- nigen Beteiligten ankommt, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verletzt sein soll (vgl. BGH, Besc hlüsse vom 9. März 2005 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, und vom 10. Januar 2013 1 StR 382/10). Vorliegend verhält sich die Anhörungsrüge allein zur Kenntniserlangung durch den neuen Verteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt Ma . , der geltend macht, ihm sei das Senatsurteil vom 22. J u- 1 2 - 3 - ni 2016 am 3. August 2016 zugestellt worden. Es wird indes weder behauptet noch glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO), auch der Verurteilte habe erst zu diesem Zeitpunkt von der behaupteten Verletzung seines rech tlichen Gehörs Kenntnis erlangt. 2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Berücksichtigung der in der Revi sionsbegründung und im Rahmen der Revisionshauptverhandlung geltend gemachten Beanstandungen und der von den Verfahrensbeteiligten hierzu g e- machten Ausführungen umfassend geprüft. In seinem Urteil vom 22. Juni 2016 hat er zum Nachteil des Verurteilten wede r Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berüc k- sichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten überga n- gen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Verurteilte die Anhörungsrüge darauf stützt, der Senat habe in der Sache unzutreffend entschieden, kann er mit diesem Vorbringen im Rahmen des § 356a StPO nicht durchdringen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Septe m- ber 2015 1 StR 207/15, NStZ - RR 201 6, 151). Schließlich ist auch ein ve r- meintlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht geei g- net, eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu begründen. 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidun g folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 201 5 1 StR 433/14, dort nicht abgedruckt ). Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 4
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