ECLI:DE:BGH:2016:220616U5STR524.15.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja JGG § 105 Abs. 3 Satz 2 Auf das Merkmal der besonderen Schwere der Schuld in § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG sind die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ent wickelten Maßstäbe anzu - wenden. BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 5 StR 524/15 LG Cottbus ECLI:DE:BGH:2016:220616U5STR524.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEI L 5 StR 524 /15 vom 22. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22 . Juni 2016 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsit zender, Richter in D r. Schneider , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaats anwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt S . als Verteidiger, Rechtsanwältin L . als Vertreterin des Nebenklägers H . , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 30. April 2015 w ird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die den Neben - und Adhäsionskl ä- gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen; im Übrigen wird davon abgesehen, ihm die Ko s- ten des Rechtsmittels aufzuerle gen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung in Anwendung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG zu einer Ei n- heit s jugendstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsion s- entscheidungen getroffen. Die auf die Verletz ung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich der zur Tatzeit 20 Jahre und einen Monat alte Angeklagte und das Tatopfer, die 14 - jährige A . B . , über das Internet kennengelernt. Ende Oktober 2013 kam es zu einem ersten persönlichen Treffen, bei dem A . feststellen musste, dass der Angeklagte wesentlich älter war, als er angegeben hatte; auch im Übrigen war sie von ihm enttäuscht und hatte kein Interesse mehr an einem persönl i- 1 2 - 4 - chen Kontakt. Auf sein Drängen ließ sie sich jedoch zu einem weiteren Besuch des Angeklagten bei ihr überreden. Hierbei teilte A. ihm mit, dass die B e- ziehung beendet sei. Der Angeklagte gab vor, die Heimrei se antreten zu wollen, und ließ sich am 17. November 2013 von A. s Mutter nach Berlin zum Bu s- bahnhof bringen. Am Nachmitta g des Folgetages befand sich A. in Begleitung eines Mitschülers, des ebenfalls 14 - jährigen Nebenklägers H . , auf dem Heimweg von der Schule. In einem Waldstück traf sie auf den Angeklagten . Sie war überr ascht , d a er ihr am Vortag in einer Textnachricht mitgeteilt hatte, er befinde sich im Bus nach Köln. A. und der Angeklagte begannen nunmehr zu streiten, während sich der Nebenkläger etwas abseits hielt. Als A. das Gespräch schließlich beendete, sich umdrehte und zum Gehen wandte, schlug der in seiner Schuldfähigkeit nicht relevant beeinträchtigte Angeklagte mit einer Bierflasche dreimal auf ihren Hin ter kopf. V erärgert und wütend über das Ende der Bezie hung beabsichtigte er spätestens in diesem Moment , sie zu töte n. A. , die nicht mit ei nem Angriff gerechnet hatte, ging zu Boden. Der Ang e- klag te zog sie zu sei nem in der Nähe abgestellten Rucksack und entnahm di e- sem ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimetern . Hiermit versetzte er ihr mehrere tiefe Stiche in den Kopf, den Hals, die Brust und den Bauch. Sodann entnahm er dem Rucksack ein weiteres Messer , de s- sen gezackte Klinge eine L änge von etwa 20 Zentimetern hatte . Mit diesem stach er in fortwährender Tötungsabsicht vielfach und mit aller Kraft in A. s Oberkörper und Kopf , deren Sweatshirt er zuvor bis zur Brust hochgeschoben hatte . Anschließend drehte er sie um und ver setzte ihr wei tere Stiche in den Rücken. Der letzte Stich war derart wuchtig, dass das Messer den Körper mit der Schneide bis zum Schaft durchstach und im Erdreich stecken blieb. 3 - 5 - Als der Nebenkläger des Angriffs auf seine Mitschülerin gewahr wurde, rann te er auf den Angeklagten zu und versuchte, dessen Arm zu fassen und ihn von weiteren Stichen abzuhalten. Der Angeklagte stach nun auch in Richtung des Nebenklägers und fügte ihm eine Schnittverletzung an der Hand zu, w o- raufhin der Nebenkläger zu einer nah e gelegenen Straße lief, um von dort Hilfe herbeizuholen. Währenddessen stach der Angeklagte weiter auf A. ein. Insgesamt versetzte er ihr mindest ens 78 Stich - und Schnittverletzun gen in den Oberkörper , den Hals und den Kopf; dabei wurde durch kräft iges Einstechen auf ihr en Hinterkopf auch ein Stück de s Schädeldachs herausgebrochen. A. , die sich zunächst noch etwa ein bis zwei Minuten durch Abwehrhaltu n- gen gegen den Angeklagten zur Wehr gesetzt hatte, erlag einige Minuten sp ä- ter ihren Verletzu ngen. 2. Den vom Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. 3. Auch d ie auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat weder zum S chuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedrigen Beweggründe bejaht. Soweit es m it Blick auf das weitere Mordmerkmal der Grausam keit angenommen hat , dass die Tat diesb e- züglich , so dass sich dieses Mordmerkmal nicht mit Sicherheit feststellen lasse ( vgl. UA S. 65) , ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Die Tat zum Nachteil des Nebenklägers H . hat die Strafkammer 4 5 6 7 - 6 - rechtlich zutreffend als gefährliche Körperverlet zung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet . b) Der Rec htsfolgenausspruch erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Weder gegen die Anwendung von Jugendrecht au f den Angeklagten nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch gegen die Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG ist von Rechts wegen etwas zu erinnern. Dies gilt schließlich auch für die Anwendung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG und die ihr zugrunde liegende An nahme der besonde ren Schwere der Schuld des Angeklagten . aa) Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat das Tatgericht unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treff en (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. November 1994 GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteil e vom 2. März 1995 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62 ; vom 18. Juni 2014 5 StR 60/14, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschw e- re 29 ). Dem Revisions gericht ist bei der Nachprüfung der tatgerichtlichen We r- tung eine ins Einzel ne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu pr ü- fen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehle r- frei abgewogen hat; es ist aber gehindert, sein e eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (BGH, Urteil vom 30. März 2006 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505, 506; Beschluss vom 20. August 1996 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227 ). bb) D ie angefochtene Entscheidung hält entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis revisions geri chtlicher Nachprüfung stand. (1) Die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB en t- wickelten Maßstä be sind gleichermaßen auf § 10 5 Abs. 3 Satz 2 JGG anz u- 8 9 10 11 - 7 - wenden ( vgl. Be ckOK JGG/Schlehofer, Stand: 15. März 2016, § 105 Rn. 23 l ff.). Hie r für spricht bereits der insoweit identische Wortlaut der beiden Vorschri f- t en. Darüber hinaus steht diese Auslegung im Einklang mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Begründung des Ko aliti onsentwurfs führt hierzu uch wenn das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken geleitet wird und insbesondere bei seiner Anwendung im Einzelfall erzieherische und spez i- alpräventiv behandlungsorientierte Aspekte im Vordergrund stehen, bleibt es v om Ausgang s punkt her Strafrecht und muss deshalb angemessene Reak - tionsmöglichkeiten auf strafrechtlich vorwerfbares Unrecht bereitstellen (BT - Drucks. 17/9389 S. 8). D urch § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG soll demnach in Fällen des Mordes einer besonders schweren Schuld Rechnung getragen we r- den können, wenn das allgemeine Höchstmaß der Jugendstrafe für Hera n- wachsende von zehn Jahren dafür im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des das Jugendstrafrecht leitenden Erziehungsgedankens nicht ausreicht (vgl. BT - Druck s. aaO S. 8 f., 20) ; aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung kommt hier dem Gebot gerechten Schuldausgleichs gegenüber dem Erzi e- hungsgedanken Vorrang zu. Dieser ist im Übrigen Grund dafür, dass im Unte r- schied zum allgemeinen Strafrecht das Höchstmaß der Jugendstrafe zeitlich begrenzt ist. (2) Das Landgericht hat ersichtlich unter Berücksichtigung des Erzi e- hungsgedankens bei d e r Prü fung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG alle maßge b- lichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen . Zwar hat es si e bei diesem gesonderten Zumessungsschritt nicht ( nochmals) ausdrücklich benannt. Es hat aber in zulässiger Weise auf seine konkreten Strafzumessungserw ä- gungen Bezug genommen . 12 13 - 8 - Als für den Angekla gten sprechende Umstände hat es insbesondere se i- ne bis herige Unbestraftheit, die durch seine Verteidiger i n der Hauptverhan d- lung abgegebene Erklärung , dass er die Tat nicht abstreite , die Zahlung von Nebenkläger H . und seinen Versuch g e- wertet , sich bei den Eltern der Getöteten zu entschuldigen ; insgesamt hat e s keine für den Angeklagten sprechen den Umstände übersehen. Als schul dstei gernde Gesichts punkte hat es insbesondere angeführt , dass d er Angeklagte äußerst brutal vorgegangen ist und A. eine Vielzahl von Verletzungen zugefügt hat , darunter solche, die äußerst schmerzhaft w a- ren . Weiter hat es in die Abwägung eingestellt , dass der Angeklagt e z wei Mordmerkmale erfüllt hat . Zudem hat Berücksichtigung gefunden , dass sich der Angeklagte nicht einmal durch die vom Nebenkläger H . vorgenommene St ö- rung von der weiteren Tatbegehung abhalten ließ , vielmehr auch diesen mit einem Messer verletzte, u nd dass als Folge der Tat sowohl die Eltern des get ö- teten Mädchens als auch der Nebenkläger H . schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen erlitten haben. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass die Jugendkammer au f- grund ihrer Ges amtwürdigung d ieser Umstände die besonde re Schwere der Schuld des Angeklagten bejaht hat und sie damit zur Anwen dbarkeit des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG gelangt ist. D ie Höhe der festgesetzten Jugendstrafe b e- gegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . 4. Die Entscheidung über die Kosten un d Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG. 14 15 16 - 9 - Sander Schneider Berger König Feilcke
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