ECLI:DE:BGH:2019:220119B5STR524.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 524/18 vom 22. Januar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gen eralbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Neuruppin vom 20. April 2018 werden mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass zum Nachteil des Angeklagten O . die Einziehung von 978,76 Gramm Amphetaminpaste mit einem Wirkstoffgehalt von 35,59 Gramm Amphetami nbase und zum Nachteil des Ange klagten R . die Einziehung einer mit zwei Randfeue rpatronen Kaliber 5,6 mm geladenen, do p- pe l l ä ufigen Pistole der Marke Umarex, Modell Derringer ang e- ordnet ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zw ar genügt die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützte Rüge, mit der die Revision eine rechtsfehlerhafte Ablehnung eines A ntrag s auf Einholung eines Sachverst ä ndigengutachtens zu m Marktpreis ei ner Amphetamin menge mit einem geringen Wirkstoffante il geltend gemacht hat, den Begr ü ndungse r- fordernissen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Insbesondere führt es nicht schon zur U nzu lä ssig keit dieser Rüge, dass dem von der Revision vollständig mitg e- teilten Antrag der für seine Qualifizierung als Beweis antrag n otwendige Inhalt gefehlt hat. Auch wegen der mangelnden B ehaupt ung eine r bestimmten - 3 - Tatsache aufgrund der begriffliche n Unschä rfe , die der im Antrag thematisierte Gro ß h e- ralbundesanwalt im Übrigen zutreffend dargelegt hat. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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