5 StR 525/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 17. M344rz 2005 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Urteilstenor wird da-hingehend klargestellt, dass die Angeklagten jeweils wegen Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337i-gem Betrug und mit gewerbs- und bandenm344337iger Urkun-denf344lschung sowie wegen Verabredung zu gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantie-funktion verurteilt sind. Die 226 von der Strafkammer nicht n344her erl344uterte 226 Qualifikation nach 247 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ausreichend belegt; dass keine Qualifikation nach 247 260a Abs. 1 StGB ange-nommen wurde, beschwert die Angeklagten ebenso wenig wie die ange-nommene Tateinheit mit s344mtlichen gewerbs- und bandenm344337igen Verwer-tungsakten (vgl. dazu BGHSt 49, 177), bei denen indes die Qualifikationen nach 247 263 Abs. 5, 247 267 Abs. 4 StGB 226 ebenso wie diejenige nach 247 152b Abs. 2 n. F. (= 247 152a Abs. 2 a. F.) StGB im zweiten Tatkomplex 226 der Teno-rierung bed374rfen. Eine solche ist hingegen hinsichtlich der Anzahl der ange-nommenen gleichartig idealkonkurrierenden Einzelf344lle entbehrlich (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1996, 610, 611). Die entsprechende Neufassung des Tenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbe-gr374ndung offenbarten Z344hlfehlers entbehrlich, welcher der Strafkammer bei - 3 - dem Angeklagten H (125, nicht 134 Einzelf344lle) 226 ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch 226 unterlaufen ist. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
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