5 StR 525/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 29. Juni 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet ver-worfen, dass die Angeklagte wegen Mordes in drei F344llen sowie wegen Totschlags in zwei F344llen (Einzelfreiheitsstrafe jeweils f374nf Jahre) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt ist. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in f374nf F344llen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, von weiteren f374nf Mord-vorw374rfen hat es sie aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Eine beson-dere Schwere der Schuld, 247247 57a, 57b StGB, hat es nicht festgestellt. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision, mit der sie die Verurteilung in einem von ihr bestrittenen Fall, die Annahme der Mordmerkmale sowie die Strafzumessung beanstandet. Das Rechtsmittel hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg und ist im 334bri-gen unbegr374ndet. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Die Angeklagte begann im Alter von 15 Jahren die von ihr gew374nschte Ausbildung zur Krankenschwester. Nachdem sie bereits 374ber 30 Jahre in diesem Beruf gearbeitet hatte, war sie ab 1994 auf der kardiologischen In- 3 - 3 - tensivstation eines Berliner Universit344tskrankenhauses t344tig. Ihre Arbeit be-deutete ihr viel, sie war vor allem nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 1999, mit dem sie 374ber 25 Jahre verheiratet gewesen war, ein erheb-lich stabilisierender Faktor f374r ihre Lebensgestaltung. Auf der kardiologischen Intensivstation galt die Angeklagte auch auf-grund ihrer langj344hrigen Berufserfahrung als kompetent, sie wurde entspre-chend respektiert. Im pers366nlichen Kontakt mit Pflegekr344ften oder 304rzten war sie jedoch introvertiert, wirkte zum Teil verschroben und fiel durch situations-unangemessenes Verhalten wie best344ndiges Pfeifen auf. Sie galt deswegen als Au337enseiterin. 4 5 Bei morgendlichen Besprechungen der Pflegekr344fte wurde die Auftei-lung der meist schwerkranken Patienten organisiert. Dabei bem374hte sich die Angeklagte besonders darum, f374r die Betreuung schwerstkranker Patienten eingeteilt zu werden, den damit verbundenen erh366hten pflegerischen Auf-wand und die emotionale Belastung scheute sie nicht. Die zwanghaft perfek-tionistische und eigensinnige Angeklagte wollte sich eine 334berforderung nicht eingestehen und lehnte Entlastungsvorschl344ge ab. Mechanismen, die der k366rperlich und emotional sehr starken Belastung der Pflegekr344fte durch den dauernden Umgang mit schwerstkranken und sterbenden Patienten ange-messen Rechnung getragen h344tten, wie regelm344337ige Besprechungen in ih-rem Arbeitsbereich, Supervision oder psychologische Unterst374tzung, gab es im Krankenhaus nicht. Dies kam dem Streben der Angeklagten nach Unabh344ngigkeit zwar entgegen, f366rderte aber ihre Neigung zur Selbstbezogenheit und zu 374berh366h-ten Selbstwertideen. Aufgrund einer narzisstischen Pers366nlichkeitsst366rung war es ihr 204nur schwer m366glich, ... zwischen eigenen Stimmungen und der Gef374hlssituation ihrer Patienten zu differenzieren223. Vielmehr 374bertrug sie ihre eigene Angst vor Schw344che und Hilflosigkeit auf die zu betreuenden Patien-ten. In den Jahren 2001, 2004 und 2005 schlug sie vereinzelt gegen374ber 304rz- 6 - 4 - ten vor, die Behandlung von sterbenden Patienten einzustellen. Dies wurde weitgehend ignoriert und mit ihr nicht weiter besprochen. Einige Kollegen beobachteten gelegentliches 204ruppiges223 Verhalten gegen374ber Patienten. Aufgrund ihrer Pers366nlichkeitsstruktur f374hlte sie sich bei f374nf moribun-den Patienten, deren Dasein sie als nicht mehr lebenswert betrachtete, beru-fen, f374r sie die Entscheidung zu treffen, ihr Leben zu beenden. Hierzu spritzte sie den Patienten in Kenntnis der aufgrund der Vorerkrankungen t366dlichen Wirkungen blutdrucksenkende Medikamente, zumeist Nipruss mit dem Wirk-stoff Nitroprussidnatrium. Durch den starken Blutdruckabfall trat bei jedem der f374nf Patienten der Tod fr374her ein, als dies ohne das Eingreifen der Ange-klagten geschehen w344re. Dabei war sie weder von den Patienten noch von deren Angeh366rigen um Sterbehilfe gebeten worden. 7 8 Im Einzelnen kam es zu folgenden T366tungen: 9 a) Am 28. Juni 2005 kam der 66 Jahre alte Patient S. auf die Station, weil er reanimiert werden musste. W344hrend sich zwei 304rzte in der Reanimationsphase um eine Erh366hung des Blutdrucks bem374hten, spritzte die Angeklagte Herrn S. das kontraindizierte Medikament Nipruss. Dies f374hrte zu einem schnelleren Eintritt des Todes. b) Am 16. August 2006 betreute die Angeklagte den 77 Jahre alten Patienten A. . Ihm wurde nur noch Morphium gegeben, damit er m366glichst schmerzfrei sterben konnte. Er schrie seit einigen Stunden laut, ob vor Schmerzen, blieb unklar. Die Angeklagte 344u337erte einer anderen Kranken-schwester gegen374ber: 204Man sollte das mal beenden.223 Sie spritzte ihm unbe-merkt zun344chst das stark sedierende Medikament Dormicum. Dadurch sank zwar der Blutdruck zun344chst, stabilisierte sich dann aber wieder. Deswegen injizierte sie ihm Nipruss, unmittelbar danach verstarb der Patient. 10 - 5 - c) Die 48 Jahre alte Frau St. aus Wolfenb374ttel hatte sich zur Be-handlung ihrer schweren Herzerkrankung in die Berliner Universit344tsklinik begeben. Es stellte sich aber heraus, dass eine Therapie nicht m366glich war, sie sollte nur noch palliativ behandelt werden. Deswegen wollte Frau St. nach Wolfenb374ttel verlegt werden, um dort zu sterben. Ihr Ehemann hatte die R374ckverlegung f374r den 20. September 2006 organisiert. Am Tag davor war Frau St. weder ansprechbar noch orientiert. Die Angeklagte 374ber-redete den Ehemann der Patientin, an diesem Tag sp344ter als geplant nach Hause zu fahren. Als er bei seiner Ehefrau am Bett sa337, spritzte die Ange-klagte ihr das kontraindizierte Medikament Nipruss. Das durch den Blut-druckabfall ausgel366ste akustische Signal blockierte die Angeklagte. Frau St. verstarb alsbald. 11 12 d) Der 52 Jahre alte Patient W. lag seit mehreren Wochen im Koma und musste beatmet werden. Zu zahlreichen schweren Grunderkran-kungen hatte er durch eine l344ngere Unterversorgung mit Sauerstoff einen unumkehrbaren Hirnschaden erlitten. Immer wieder kam es bei ihm zu Blut-druckeinbr374chen, welche Reanimationsbem374hungen erforderten. Auch am 26. September 2006 musste Herr W. durch kreislaufbeschleunigende Medikamente reanimiert werden. W344hrend sich die 304rztin am Bett des Pati-enten hierum bem374hte, spritzte die Angeklagte 226 von der 304rztin unbemerkt 226 das kontraindizierte Medikament Nipruss. Der Zustand des Patienten ver-schlechterte sich, weitere Reanimationsma337nahmen unterlie337 die 304rztin im Hinblick auf die schlechte Prognose. Der Patient verstarb. e) Am 2. Oktober 2006 lag der 62 Jahre alte Patient M. im Endstadium einer Lungenkrebserkrankung auf der Station. Seit einigen Ta-gen war er desorientiert und litt unter starker Luftnot. Da er zuvor verf374gt hat-te, dass er keine lebenserhaltenden Ma337nahmen w374nsche, war man zur Er-leichterung des Sterbevorgangs nur noch um Schmerzlinderung bem374ht. Die Angeklagte spritzte ihm das Medikament Dormicum, wie von ihr vorhergese-hen, kam es zu einem Blutdruckabfall, der Patient verstarb. 13 - 6 - Die sachverst344ndig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte an einer Pers366nlichkeitsst366rung mit narzisstischen, zwanghaften und schizotypen Z374gen (ICD-10 F 60.8) leide. Diese St366rung sei aber im Hinblick auf die soziale Situation der Angeklagten nicht so aus-gepr344gt, dass sie bei den Taten zu einer relevanten Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit f374hre. 14 2. Das Schwurgericht hat sich von der T344terschaft der Angeklagten in allen f374nf F344llen auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung 374berzeugt. Das gilt auch f374r den Fall des Patienten S. , den die An-geklagte anders als die 374brigen F344lle, nicht eingestanden hat. 15 16 Zwar konnte aufgrund der Ergebnisse der nach der Exhumierung vor-genommenen Obduktion der Leiche wegen der weit fortgeschrittenen F344ulnis keine eindeutige Todesursache mehr festgestellt werden; ein nur krankheits-bedingter Todeseintritt war allein auf dieser Grundlage nicht auszuschlie337en. Seine 334berzeugung vom Eingreifen der Angeklagten durch die Gabe des Medikaments Nipruss und den dadurch hervorgerufenen Tod hat die Schwurgerichtskammer aber auf eine umfassende Gesamtw374rdigung weite-rer tragf344higer Indizien gest374tzt. Ma337geblich war hierbei, dass in der Sch344-delkapsel der Leiche eine um ein Vielfaches erh366hte Konzentration von Cya-nid nachgewiesen worden ist, welche auf eine Nitroprussidnatriumgabe kurz vor Todeseintritt zur374ckzuf374hren war. Aufgrund sorgf344ltiger Ermittlungen hat die Strafkammer die Verabreichung dieses Wirkstoffs durch andere behan-delnde Personen ausgeschlossen. Gleiches gilt f374r andere Wirkstoffe, die im K366rper zum Freisetzen von Cyanid f374hren, da diese auf der Station nicht vor-handen waren (UA S. 28). Vor dem Hintergrund der vergleichbaren Vorgehensweise bei den an-deren T366tungshandlungen, vor allem der T366tung des Patienten W. , und dem Umstand, dass die Angeklagte zum Todeszeitpunkt Dienst hatte, ist der Schluss auf die Injektion von Nipruss durch die Angeklagte und auf den 17 - 7 - durch die kontraindizierte Wirkung dieses Medikaments beschleunigten To-deseintritt m366glich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 1, 14). 3. Die Feststellungen tragen die Annahme des Mordmerkmals der Heimt374cke bei der T366tung der Patienten S. , W. und St. . Die Bewertung, die Angeklagte habe bei jeder T366tung aus niedrigen Beweg-gr374nden gehandelt, h344lt hingegen rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 18 a) Das Mordmerkmal der Heimt374cke hat die Schwurgerichtskammer bei drei T366tungshandlungen entgegen der Auffassung der Revision rechts-fehlerfrei bejaht. 19 20 aa) Zu Recht hat das Landgericht f374r die Frage der Heimt374cke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit der get366teten Patienten, sondern auf die mit keinem Angriff auf das Leben der Patienten rechnenden schutzbereiten Drit-ten abgestellt. Nicht nur der Patient W. , der sich bereits seit geraumer Zeit im Koma befand, sondern auch der zu reanimierende Patient S. und die nicht orientierte und unansprechbare Patientin St. waren auf-grund ihres Zustands zu keinerlei Argwohn und Gegenwehr f344hig. Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besin-nungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vor374bergehend 374ber-nommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tats344chlich aus374bt oder es deshalb nicht tut, weil sie dem T344ter vertraut (BGHSt 8, 216, 219; BGH NStZ 2006, 338, 339 f.). Voraussetzung ist jedoch, dass die Person den Schutz wirksam erbringen kann, wof374r eine gewisse r344umliche N344he und eine 374berschaubare Anzahl der ihrem Schutz anvertrauten Menschen erfor-derlich sind (BGH NStZ 2008, 93). 21 bb) Der Ehemann der Patientin St. war in diesem Sinne ein schutzbereiter Dritter. Er k374mmerte sich um seine Frau, offen gef374hrte Angrif- 22 - 8 - fe auf ihr Leben h344tte er bemerkt, er w344re diesen entgegengetreten. Er konn-te jedoch den Angriff auf das Leben seiner Frau nicht abwehren, da er wegen seines Vertrauens auf Hilfe nicht mit einem Angriff durch die Angeklagte rechnete. Dass die Angeklagte den t366dlichen Angriff, den sie durch Abschal-ten des akustischen Warnsignals weiter verschleierte, auch in Abwesenheit des Ehemannes h344tte durchf374hren k366nnen, 344ndert nichts daran, dass sie zur konkreten Tatbegehung die Arglosigkeit und die daraus resultierende Wehr-losigkeit des Ehemannes ausgenutzt hat. cc) Zutreffend hat das Landgericht die die Reanimation bei den Pati-enten S. und W. durchf374hrenden 304rzte als schutzbereite Dritte angesehen. Aufgrund der unmittelbaren r344umlichen N344he und der Konzent-ration auf den Patienten in der Reanimationsphase w344ren sie zum wirksa-men Schutz in der Lage gewesen. Tats344chlich konnten sie aber dem t366dli-chen 334bergriff nicht begegnen, da sie mit keinen Angriffen durch die Ange-klagte auf das Leben ihrer Patienten rechneten. Eine positive Vorstellung der 304rzte von Angriffen der Angeklagten auf die Patienten liegt trotz ihrer verein-zelten Vorschl344ge zum Behandlungsabbruch bei sterbenden Patienten fern. Die Angeklagte wusste vielmehr, dass die 304rzte ihr gegen374ber arglos waren, und nutzte dies f374r ihr Vorgehen aus. 23 dd) Eine die Heimt374cke pr344gende Haltung kann allerdings dann entfal-len, wenn der T344ter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 14; BGH NStZ 2008, 93). Die Angeklagte handelte nach den Feststellungen aber nicht aus individuellem Mitleid mit den schwerkranken Patienten, vielmehr wollte sie ihre Vorstellung 374ber W374rde und Wert des Lebens eines sterbenden Menschen durchsetzen. Ein Ausnahmefall, in dem die Heimt374cke aus be-sonderen subjektiven Gr374nden zu verneinen w344re 226 374blicherweise als Fehlen einer feindlichen Willensrichtung bezeichnet (vgl. hierzu Schneider in M374Ko, StGB 247 211 Rdn. 144 ff.) 226 liegt mithin nicht vor. 24 - 9 - b) Dagegen h344lt die Wertung der Schwurgerichtskammer, die Ange-klagte habe in allen F344llen aus niedrigen Beweggr374nden gehandelt, auch einer eingeschr344nkten revisionsrechtlichen 334berpr374fung (vgl. BGH NStZ 2006, 284, 285; NStZ-RR 2006, 340) nicht stand. 25 Ein T366tungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittli-cher W374rdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb 226 in deutlich weiterrei-chendem Ma337e als bei einem Totschlag 226 verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtw374rdigung, welche die Umst344n-de der Tat, die Lebensverh344ltnisse des T344ters und seine Pers366nlichkeit ein-schlie337t (BGHSt 35, 116, 127; 47, 128, 130; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 nied-rige Beweggr374nde 23 und 39). 26 27 Eine solche Gesamtw374rdigung stellt die Schwurgerichtskammer je-doch nicht an. Ihre Bewertung beruht auf der pauschalen Gleichsetzung der 204Anma337ung, Gott gleich 374ber Leben und Tod223 entscheiden zu wollen, mit ei-nem Handeln aus niedrigen Beweggr374nden. Dieser Umstand begr374ndet aber f374r sich genommen kein 374ber 247 212 StGB hinausgehendes Unwerturteil (vgl. hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. 247 211 Rdn. 17). Dieses l344sst sich auch den getroffenen Feststellungen nicht entneh-men. Danach hat die Angeklagte zwar durch die Taten ihren Opfern den Le-benswert aberkannt. Ihr Handeln war aber nicht davon motiviert, dass sie dieses fremde Leben ohne weiteren Anlass grunds344tzlich als minderwertig betrachtete (vgl. hierzu BGHSt 47, 128, 132), sondern wurde ausgel366st durch den bereits durch den nahenden Tod gezeichneten Zustand der Opfer. Die Motivation der Angeklagten beruhte 226 auch vor dem Hintergrund ihrer lang-j344hrigen Erfahrung als Intensivkrankenschwester 226 auf der 334berzeugung, dass Leben in einem derart desolaten moribunden Zustand, in dem sich die betreffenden Patienten befanden, nicht mehr lebenswert sei. Als Folge ihrer Selbst374berh366hung f374hlte sie sich berufen, die von ihr als richtig erachtete Lebensbeendigung durch T366tung herbeizuf374hren. Dies wurde zudem be- 28 - 10 - g374nstigt durch den 204unverschuldeten Anteil ihrer Pers366nlichkeitsstruktur223, was das Landgericht bei der Verneinung der besonderen Schuldschwere, nicht aber bei der Bewertung ihres Handlungsmotivs ber374cksichtigt hat. Solches Handeln ist zwar als Totschlag und in den F344llen S. , St. und W. sogar als Heimt374ckemord zu bewerten, aber nicht dar374ber hinaus-gehend als besonders verachtenswert und als nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend anzusehen. Die von der Schwurgerichtskammer daneben spekulativ angestellte Erw344gung (204mag223), die Angeklagte k366nne auch durch eine 204egoistische Su-che nach intensiven Erlebnissen223 sowie aufgrund ihres zwanghaften Perfek-tionismus dazu bewogen worden sein, 204die Entscheidung 374ber Leben und Tod zu dem von ihr als passend angesehenen Zeitpunkt an sich zu rei337en223 muss bei der Bewertung unbeachtet bleiben, da dies nicht sicher festgestellt werden konnte. 29 30 3. Der Schuldspruch wegen der T366tung der Patienten S. , W. und St. wird von der unzutreffenden Annahme der niedrigen Be-weggr374nde nicht ber374hrt, da das Mordmerkmal der Heimt374cke vorliegt. Die Umst344nde, die die Bewertung der Motive der Angeklagten als niedrig hin-dern, haben aber andererseits nicht ann344hernd das Gewicht au337ergew366hnli-cher Schuldminderungsgr374nde, die im Rahmen der Rechtsfolgenl366sung (BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung erm366gli-chen. Bei der T366tung der Patienten A. und M. hat die Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen kein Mordmerkmal verwirklicht. Der Senat schlie337t aus, dass erg344nzende, ein Mordmerkmal tra-gende Feststellungen noch getroffen werden k366nnen. Er stellt deswegen den Schuldspruch entsprechend um. Damit entf344llt die lebenslange Freiheitsstra-fe als Einzelstrafe in zwei F344llen, der Senat erkennt stattdessen 226 auch um 31 - 11 - dieses Verfahren sofort abzuschlie337en und im Hinblick auf die verbleibende lebenslange Freiheitsstrafe 226 auf die niedrigste Strafe aus dem Strafrahmen des 247 212 Abs. 1 StGB. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
Full & Egal Universal Law Academy