5 StR 525/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. März 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 2012 , an der teilgenommen h aben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justiz hauptsekret ärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Juni 2011 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagte n hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus eine m weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Klappmesser eingezogen. Mit ihrer entsprechend beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Rev i- sion, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, macht di e Staatsanwal t- schaft geltend, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anordnung der S i- cherungsverwahrung abgesehen. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte hatte im R ahmen e i- nes mit hoher Wahrscheinlichkeit illegalen Geschäftes zugesagt, für den Zeugen K . Ware zu besorgen , die dieser gegen Zahlung eines Kaufpre i- se s in Höhe von 1.000 1 2 3 - 4 - traf sich der Angeklagte vo rgeblich zur Abwicklung des Geschäfts mit K. . Der Angeklagte, der von Anfang an die Absicht hatte, in den Besitz des Geldes des Zeug en zu gelangen, erschien zu dem Treffen mit eine m unbekannten Mann . Nach einer Begrüßung nahm der Angeklagte den Ze u- g en unvermittelt in den Schwitzkasten und forderte die Herausgabe des mitgeführten Bargeldes . Nachdem K. sich diesem Ansinnen widersetzte, sprang der unbekannte Dritte ihm in den Rücken, schlug ihn mit Fäusten und trat auf den bereits am Boden lie genden K. ein. Auch der Angeklagte schlug auf den Zeugen ein und setzte ihm ein Klappmesser an den Hals. Da K. gleichwohl nicht bereit war, sein Geld herauszugeben, schnitt ihm der Angeklagte zweimal in den Oberarm. K. hielt seine Geldb örse, die sich in seiner seitlichen Hosentasche befand, weiterhin von außen fest . D er A n- geklagte drohte, ihm den Finger abzuschneiden , und schnitt ihm in den Daumen. Da auch dies es nicht zur Herausgabe des Geldes führte, wurd e dem Zeugen schließlich das Po rtemonnaie aus der Hosentasche herausg e- schnitten. Der Geschädigte erlitt durch die Handlungen des Angeklagten und seines Mittäters drei bis zu etwa sechs Zentimeter lange, insgesamt obe r- flächliche Schnittverletzungen am Oberarm und am Daumen, die teilweise genäht wurden, darüber hinaus eine Prellung an der Schläfe und Hauta b- schürfungen an Hals und Hinterkopf ohne tiefe r gehende Verletzungen. b) Das Landgericht hat das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung na ch § 66 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB aF mit Rücksicht darauf bejaht, dass der Angeklagte b e- reits am 15. Dezember 1998 wegen einer am 17. August 1997 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und am 10. November 2 006 wegen eines am 21. Deze m- ber 2002 begangenen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefäh r- licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war und sich vor der neuen Tat auf der Grundlage des erst en g e- nannten Urteils mehr als zwei Jahre in Haft bef u nd en hatte . 4 - 5 - Darüber hinaus ist die sachverständig beratene Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die materiellen Voraussetzun gen des § 66 Abs. 1 StGB aF vorlägen. Der Angeklagte habe eine fest eingewurzelte Ne i- gung, immer wieder straffällig zu werden, wenn sich die Gelegenheit böte. l- Indes sieht die Str afkammer den nach dem Urteil des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( BVerfGE 128, 326 ) geltenden erhöhten G e- fährlichkeitsmaßstab nicht als erfüllt an : Das Verhalten des Angeklagten sei S. 26) . B ei den bisherigen Straftaten sei es dem Angeklagten in der Regel um materielle Vorteile gegangen . Sie ließen sich überwiegend dem Bereich der unteren bis mittleren Kriminalität zuordnen . A uch soweit Tatbest ä nd e schwerer Gewaltt a- ten erfüllt gewesen seien , zeigten die bislang verhängten Strafen, dass die innerhalb der Gruppe der schweren Kriminalität im unteren Bereich angesi e- hohe Gefahr weiterer auch schwerer Gewaltstraftaten, jedoch nicht eine 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt im Ergebnis erfolglos. Zwar lässt die Bezugnahme des angefochtenen Urteils auf die Anforderung einer das Landgericht den vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Verhältnism ä- ßigkeitsmaßstab (aaO Rn. 172) unzutreffend eng gesehen hat. Auf diesem Verst oß beruht das Urteil jedoch nicht. a ) Im Hinblick darauf, dass § 66 Abs. 1 StGB nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts derzeit wegen Verstoßes gegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Artikel 104 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, gilt die Vo rschrift vorläufig nur unter eingeschränkten Voraussetzungen weiter 5 6 7 8 - 6 - (BVerfG E aaO). Danach dürfen Eingriffe in das Freiheitsrecht des Angekla g- ten nur so weit reichen, wie sie unerlässlich sind, um die Ordnung des b e- troffenen Lebensbereichs aufrecht zu erhal ten. D ie Sicherungsverwahrung darf zurz eit nur nach Maßgabe einer besonders strengen Verhältnismäßi g- keitsprüfung angewandt werden, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Ve r- halten des Betro ffenen abzuleiten ist. b) - oder Sexua l- worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hing e- wiesen hat eine Einschränkung gegenüber den Taten zum Ausdruck, die bislang für die Ano rdnung der Sicherungsverwahrung genügten (BGH, Urteil vom 13. März 2012 5 StR 497/11; Beschluss vom 27. September 2011 4 StR 362/11 Rn. 9; Urteil vom 4. August 2011 3 StR 175/11, StV 2011, 672, 673; Beschluss vom 2. August 2011 3 StR 208/11 , BGHR StGB § 66 strikte Verhältnismäßigkeit 1 ). Danach sind erhöhte Anforderungen sowohl an die Konkretisierung der Rückfallprognose als auch an den Wert der g e- fährdeten Rechtsgüter zu stellen. Bei der auf den Einzelfall bezogenen Ve r- hältnismäßigkeitsprüfung kom mt es, über die gesetzgeberi sche Aufnahme in den Katalog tauglicher Vor - und Anlasstaten hinaus , prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestands an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Vor aus gewicht e- ten Schuldumfang, sondern auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten des A n- geklagten zu schützenden Rechtsgutes, ferner auf den Grad der Wah r- schei n lichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung und g egebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensitä t ( BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 2 StR 305/11 R n. 10). c) Bei der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Verhältnismäßi g- keitsabwägung ist neben den vom Landgericht herangezogenen Gesicht s- punkten insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anlasstat im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gut vier Jahre zurücklag und eine langjährige Fre i- 9 10 - 7 - heitsstrafe verhängt wurde . D er Angeklagte , der sich bereits seit Septe m- ber 2007 ununterbrochen in anderweitiger Strafhaft befindet , hat noch bis zu etwa neun Jahren Freih eitsstrafe zu verbüßen . I n dieser Zeit kann mit den Mitteln des Strafvollzuges auf ihn eingewirkt werden. Vor diesem Hintergrund im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerich ts, um das mit der Maßregel verfolgte Ziel des Schutzes der Allgemeinheit vor schweren Sex u- al - und Gewaltstraftaten zu erreichen. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen tatgerichtlichen Haup t- verhandlung weitergehende Feststellungen getroffen we rden könnten, we l- che die Anordnung von Sicherungsverwahrung tragen könnten. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay 11
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