BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 525/14 vom 11. Dezember 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2014 b e- schlossen: 1. Die Revision des Ang eklagten Ö . gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall 10 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von neun M o- naten und im Fall 58 eine Geldstrafe von 150 Tag essätzen 2. Dem Angeklagten L . wird auf seine Kosten Wiede r- einsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen da s genannte Urteil gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 9. Oktober 2014 , mit d em die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. 3. Die Revisionen der Angeklagten L. und B . gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat d ie Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: Die Revisionen der Angeklagten Ö . , L. und B . sind aus den Gründen der Antragsschrift des Gener albundesanwalts vom 4. Nove m- ber 2014 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Betreffend den Angeklagten Ö . hat es das Landgericht allerdings unterlassen, in den Fällen 10 und 58 Einzelstrafen festzusetzen. Aus den U r- teilsgründen ergibt sich jedoch, dass das Landgericht in den vergleichbaren Fällen 12 bzw. 40 auf eine Einzelfreiheitss trafe von neun Monaten bzw. e ine Einzelgeldstrafe von 150 f- zumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen kön n ten, sind nicht festgestellt. Der Senat setzt deshalb in entsprechender A n- wendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafen in den Fällen 10 und 58 selbst auf neun Monate bzw. 150 Tagessätzen zu Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 4 StR 433/10 und vom 27. September 2011 3 StR 283/11). Der Ausspruch über die G e- samtstra fe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch in den Fällen 10 und 58 Einzelstrafen festgesetzt hätte. Dass das Landgericht die gegen den Angeklagten Ö. verhän gten Einzelstrafen in den Fällen 42, 44/45, 56 und 57 jeweils zweifach dargestellt hat, lässt nicht besorgen, dass dieser Umstand in die Bemessung der Gesam t- strafe eingeflossen ist. Sander Schneider Dölp Berger Bellay 2 3
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