ECLI:DE:BGH:2016:050416B5STR525.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 525/15 vom 5. April 2016 in de m S icherungsverfahren gegen - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Gründe: Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 im Sich e- rungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte ist während des Verfahrens über seine Revision am 7. März 2016 verstorben. 1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 1 StR 631/13, NStZ - RR 2014, 160). 2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Beschuldigten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Zwar sieht § 467 Abs. 3 S atz 2 Nr. 2 StPO als Ausnahme von der Grun d- regel des § 467 Abs. 1 StPO die Möglichkeit vor, im Fall eines Beschuldigten, der ohne Bestehen des Verfahrenshindernisses wegen einer Straftat verurteilt würde, von einer Auferlegung seiner notwendigen Auslagen a uf die Staatska s- se abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2009 1 StR 358/09, NStZ - RR 2010, 32, und vom 19. Oktober 2001 2 StR 349/01, NStZ - RR 2002, 1 2 3 4 - 3 - 262). Vorliegend kommt § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO jedoch weder unmitte l- bar noch entsprech end zur Anwendung. a) Einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass der Beschuldigte unabhängig vom Bestehen des Verfahrenshindernisses nicht wegen einer Straftat verurteilt worden wäre. Eine Verurteilung wegen e i- ner Straftat kam h ier nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte bei Begehung der ihm zur Last gelegten Anlasstat einer Brandstiftung im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befand (UA S. 16 ff.). b) § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt hier auch nicht entsp rechend zur Anwendung. Zwar gelten im Sicherungsverfahren gemäß § 414 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren und damit auch diejenigen über die Kosten des Verfahrens entsprechend. Dies gilt jedoch nicht für die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO bei einem Beschuldigten, der wie es bei dem Verstorbenen der Fall war, der an einer schweren Form einer chronischen Schizophrenie litt aufgrund eines überdauernden psych o- pathologischen Zustands schuldunfähig ist. Zumindest in einem solchen Fall lässt sich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Sicherungsverfa h- ren mit ihrem Sinn und Zweck nicht vereinbaren. Dieser besteht darin, abweichend von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Beschuldigten absehen zu können, wenn eine solche Auslagenüberbürdung grob unbillig bzw. ungerecht erscheint (vgl. BVerfG vom 29. Oktober 2015 2 BvR 388/13, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 1. März 1995 2 StR 331/94, NStZ 1995, 406, 407; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 56 mwN). Das Kriterium der groben Unbilligkeit bzw. Ungerechtigkeit einer Ausl a- generstattung entspricht der Intention des Gesetzgebers bei Einfügung der 5 6 7 - 4 - Vorschrift, der insbesondere NS - V erbrechen im Blick hatte, die mit einer Ei n- stellung wegen Verjährung endeten, weil die den Angeklagten zur Last gelegten Taten wegen veränderter rechtlicher Würdigung aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung als verjährt anzusehen waren, und in denen es nicht vermi t- telbar erschien, die Staatskasse auch noch mit den Auslagen der Angeklagten zu belasten (vgl. Deutscher Bundestag 5. Wp. StenBer. über die 173. Sitzung vom 10. Mai 1968, S. 9250; BVerfG vom 14. September 1992 2 BvR 1941/89, NStZ 1993 , 195, 196). Grundlage der Bewertung einer Auslagenerstattung als grob unbillig oder ungerecht kann allerdings nur ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verhalten sein (vgl. BGH aaO; OLG Celle, StraFo 2013, 526, 527; OLG Köln, StraFo 2003, 105, 106; KK - StP O/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 467 Rn. 18). Daran fehlt es bei einem B e- schuldigten, der aufgrund eines überdauernden Zustands schuldunfähig ist. Ihm können Verhaltensweisen, die bei einem schuldfähigen Täter die A uferl e- gung seiner Auslagen auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, ma n- gels Verantwortlichkeit für sein Handeln nicht vorgeworfen werden. In diesen Fällen hat es vielmehr bei der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO zu verble i- ben, wonach die notwend igen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last fallen. Sander König Berger Bellay Feilcke 8
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