5 StR 526/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 22. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsfor-mel dahingehend ergänzt, daß die in Spanien erlittene Aus-lieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-rechnet wird (BGH NStZ-RR 2003, 364). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (RB S. 52 61) ist mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das Verfah-ren verzögert wurde. Soweit alternativ gerügt wird, das Landgericht habe es unterlassen, eine für diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt - 3 - der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). Harms Raum Brause Schaal Graf
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