5 StR 526/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 11. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in vier F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Der Angeklagte wendet sich mit der R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts vor allem gegen den Strafausspruch; sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte z374ndete in drei F344llen Kraftfahrzeuge an. Am 2. Ap-ril 2007 hielt er aus Langeweile sein Feuerzeug an einen auf der Stra337e ab-gestellten Lastkraftwagen. Als Teile des Fahrzeugs selbst344ndig brannten, alarmierte er die Feuerwehr und half beim L366schen. Am 25. Oktober 2007 z374ndete er, einer spontanen Idee folgend, ein Personenkraftfahrzeug auf dem Gel344nde eines Autoh344ndlers an. W344hrend dieses Auto ausbrannte, half 3 - 3 - er bei der Bergung eines daneben stehenden Fahrzeugs. Abermals aus Lan-geweile entz374ndete der Angeklagte am 25. Dezember 2007 Kunststoffteile an einem auf der Stra337e parkenden Personenkraftfahrzeug, die schlie337lich brannten. Der hinzukommende Eigent374mer konnte eine weitere Ausbreitung des Feuers verhindern. Ferner setzte der Angeklagte am 24. Oktober 2007 einen an ein Gartenhaus angebauten Schuppen in Brand, da er sich 374ber die Eigent374mer ge344rgert hatte und ihnen Schaden zuf374gen wollte. Wie von ihm gewollt, brannten Schuppen und Gartenhaus nieder. Zuvor hatte sich der Angeklagte versichert, dass sich dort keine Menschen aufhielten. 2. Der Rechtsfolgenausspruch h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Revision hat mit einer letztlich zul344ssig erhobenen Verfahrensr374ge Erfolg, mit der sie eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht geltend macht. 4 5 Sie beanstandet zu Recht, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen ohne vorherigen Hinweis strafsch344rfend Sachverhalte be-r374cksichtigt hat, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach 247 154 Abs. 2 StPO verfahren wurde (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO 247 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 und 3; BGH StV 2000, 656). Durch die Verfah-renseinstellung wird regelm344337ig ein Vertrauen des Angeklagten darauf be-gr374ndet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet werde. Deswegen gebieten es die faire Verfahrensgestaltung, aber auch der Gesichtspunkt des rechtlichen Geh366rs, vor einer dennoch beabsichtigten nachteiligen Verwertung einen Hinweis zu erteilen, um den Vertrauenstatbe-stand wieder zu beseitigen (BGHSt 30, 197; BGHR 247 154 Abs. 2 Hinweis-pflicht 4; BGH StV 2004, 162). Ein solcher Hinweis ist aber nicht erfolgt. Er war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft am ersten Hauptverhandlungstag gestellten Antrag nach 247 154 Abs. 2 StPO beschr344nkte das Landgericht bereits vor dem statt-gebenden Beschluss zumindest teilweise die Beweisaufnahme auf die nicht von dem Antrag betroffenen Taten. Vor diesem Hintergrund durfte der Ange- 6 - 4 - klagte nach Erlass des Einstellungsbeschlusses darauf vertrauen, dass die eingestellten Taten nicht verwertet werden w374rden. Zwar hat der Angeklagte die Taten 226 wie das Urteil ausweist 226 gestanden. Deshalb konnte das Vertei-digungsverhalten des Angeklagten zu den Tatvorw374rfen durch die Beschr344n-kung nicht beeinflusst werden. Doch war der Hinweis erforderlich, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, durch Antr344ge auch zum Schuldgehalt der von der Einstellung betroffenen Taten auf die Strafh366he Einfluss zu neh-men (vgl. BGH StV 2000, 656). Auf dem Verfahrensversto337 beruht der Strafausspruch auch. Anders als der Generalbundesanwalt sieht der Senat in der Begr374ndung der Straf-zumessung keinen nur 374berfl374ssigen, aber letztlich unsch344dlichen Verweis auf die eingestellten Taten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. April 2007 226 5 StR 335/06). Das Landgericht stellt vielmehr ausdr374cklich die strafsch344r-fende Wirkung von f374nf der eingestellten Taten fest, die es auch hinsichtlich des verursachten Sachschadens gewichtet. Hieran ankn374pfend wertet es sodann nachteilig, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von 374ber einem Jahr Unruhe und Angst verbreitet hat (UA S. 7). Dies st374tzt sich nicht nur auf die abgeurteilten Taten, wie schon deren nur acht Monate umfassender Zeit-raum belegt, sondern bezieht auch die eingestellten Taten mit ein. 7 Da der Strafausspruch schon insoweit keinen Bestand haben kann, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren, gegen den Strafausspruch ge-richteten Verfahrensr374gen nicht. 8 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Begr374ndung der vom Landgericht angenommenen uneingeschr344nkten Schuldf344higkeit des Angeklagten revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand-gehalten h344tte. Da eine Aufhebung der Schuldf344higkeit sich nach den Fest-stellungen jedoch sicher ausschlie337en l344sst, ber374hrt dieser Mangel den Schuldspruch nicht. 9 - 5 - Das Landgericht geht im Anschluss an den vom Gericht hinzugezoge-nen Sachverst344ndigen vom Vorliegen einer dissozialen Pers366nlichkeitsst366-rung bei dem nicht vorbestraften Angeklagten aus, die nur in Verbindung mit 204massiven konstellativen Faktoren wie starker Trunkenheit223 das Eingangs-merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit begr374nden k366nne. Diese Wertung und die Einordnung der starken Trunkenheit als schwere an-dere seelische Abartigkeit sind bereits f374r sich genommen zweifelhaft. Darauf kommt es aber nicht an, da die Ankn374pfungspunkte f374r die Wertung l374cken-haft sind. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Pers366nlichkeit des An-geklagten und seiner Entwicklung findet nicht statt (vgl. BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29). Angesichts der aus der Darstellung der pers366nlichen Verh344ltnisse ersichtlichen Besonderheiten 226 der nicht min-derbegabte Angeklagte besuchte eine F366rderschule und steht seit Jahren unter Betreuung, die w344hrend des Tatzeitraums erweitert worden ist 226 h344tte es einer eingehenderen Er366rterung bedurft, ob die Schuldf344higkeit aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert war. Hierbei w344ren auch das Tatbild, die darin zum Ausdruck kommende Affinit344t des Angeklagten zu Feuer sowie das unmittelbare Nachtatverhalten des An-geklagten besonders in den Blick zu nehmen gewesen. Soweit das Landge-richt hierzu im Anschluss an den Sachverst344ndigen lediglich ausf374hrt, dass 204Gef374hle der Wut oder des Hasses 205 keine Kriterien der Pyromanie223 seien, gehen diese Ausf374hrungen hinsichtlich der drei Brandstiftungen an den Kraft-fahrzeugen ins Leere. Denn solche Motive oder auch andere offensichtliche und erkennbare Motive im Sinne der Nr. 1 der diagnostischen Leitlinien des ICD-10 zu F 63.1 sind hierzu jedenfalls nicht festgestellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. September 2008 226 5 StR 305/08). 10 Zudem l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht nachvollziehbar entneh-men, wieso das Landgericht dem im Ermittlungsverfahren beauftragten, hin-sichtlich der Diagnose abweichenden psychiatrischen Gutachten nicht zu folgen vermochte. Es hat ausf374hrlich unter Aufz344hlung der Ankn374pfungstat-sachen dargestellt, dass dieses fr374here Gutachten von einer 204testpsycholo- 11 - 6 - gisch nachweisbaren kombinierten Pers366nlichkeitsst366rung223 ausgegangen sei, die zu einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit bei den Taten ge-f374hrt habe. Das Landgericht erkennt zwar zutreffend, dass dies eine Wertung der abweichenden Ankn374pfungspunkte und Darlegungen der Sachverst344ndi-gen erfordert h344tte, wird diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Vielmehr beruft es sich auf die Zuverl344ssigkeit und Erfahrung des vom Gericht hinzu-gezogenen Gutachters und negiert im Anschluss an ihn lediglich die Diagno-se des fr374heren Gutachtens ohne Darstellung oder Auseinandersetzung mit den hierf374r ausschlaggebenden Kriterien. Sollte das neue Tatgericht 226 was ungeachtet des bisherigen Ergebnis-ses nicht fern liegt 226 zur gesicherten Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit gelangen, wird es auch 247 63 StGB in den Blick zu nehmen haben. 12 Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
Full & Egal Universal Law Academy