5 StR 526/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Janu ar 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufheb ung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die Revision des Angeklagten Ö . gegen das vorbezeic h- nete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StP O als unbegründet verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Ö. hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmit teln in nicht geri n- ger Menge in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt und zudem erweiterten Verfall bzw. Wertersatzverfall angeordnet. Während die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Ö. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, hat die ebenfalls auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten K . entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts Erfolg. 1 - 3 - Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Ange kla g- ten K . gewertet, dass dieser erheblich vorbestraft und hafterfahren ist, ä- seiner persönlichen Verhäl S. 13) wären jedoch aufgrund der mitgeteilten Daten wegen eingetretener Tilgungsreife gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr verwertbar gewesen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Sen at vermag aufgrund der Lückenhaftigkeit der Feststellungen zu den Vo r- strafen des Angeklagten nicht zu beurteilen, ob insoweit tatsächlich ein Ve r- wertungsverbot vorliegt oder nicht. Er kann deshalb auch mit Blick auf die Strafzumessung betreffend die Mita ngeklagten nicht ausschließen, dass bei eventuell anzunehmender Unbestraftheit des Angeklagten niedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wären. Raum Brause Schaal König Bellay 2 3
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