5 StR 526/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2013 , an de r teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Prof. Dr. Sander, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt F . als Verteid iger, Rechtsanwältin L . als Nebenklägervertreterin, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. Juni 2012 mit den Festste llu n- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angekla gten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staa tsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Am 27. Oktober 2011 gegen 20.00 Uhr geriet der zur Tatzeit mitte l- i- ner Taxifahrt mit dem Führer des Taxis, dem Nebenkläger, in Streit über den Fahrpreis. Er vermutete, der Nebenkläger habe seine Ortsunkenntnis ausg e- 1 2 3 - 4 - nutzt, um einen höheren Preis zu erzielen. Aus Wut forderte er diesen auf, ihm die Geldbörse zu überlassen, deren gesamten Inhalt er sich verschaffen wollte. Dabei rückte er direkt hinter den Fahrersitz. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen und erwarteten Widerstand zu überwinden, hielt er dem Nebenkläger ein Anglermesser von hinten an den Hals. Der Nebenkl ä- ger bemerkte das Messer zunächst nicht und versuchte, den Arm des Ang e- klagten wegzuschieben. Zudem drückte er sein Kinn nach unten. Als er eine warme Flüssigkeit am Hals bemerkte, wurde ihm bewusst, dass der Ang e- klagte ihm ein Messer an den Hals hielt und dass er blutete. Er sah von we i- terer Gegenwehr ab und reichte seine Geldbörse nach hinten. Der Angekla g- te ergriff die Börse und brachte dem Nebenkläger zugleich eine 22 cm lange und 4 cm tiefe waagerechte Schnittverletzung am Hals bei. Damit wollte er sein Opfer außer Gefecht setzen und sich so Beute und Flucht sichern. Es war ihm gleichgültig, ob er den Tod des Neben klägers herbeiführen würde. Der Angeklagte ergriff seine Umhängetasche und verließ fluchtartig Opfer stark bl utete, erkannte er nicht. Sein Messer und seine Kleidung waren nicht blutverschmiert. Als er im Laufschritt in Richtung Bahnübergang floh, ging er davon aus, dass der Nebenkläger überleben werde, zumal dieser sich noch selbständig fortbewegen konnte. Unter wegs warf er das Messer ins Gebüsch. Die durch den Nebenkläger erlittene Schnittverletzung verlief innerhalb des Unterhautfettgewebes und endete in der Mitte am Schildknorpel bzw. Zungenbein. Die Unterkieferspeicheldrüse und Teile der vorderen Halsmu s- ku latur waren quer durchtrennt. Zu einer Öffnung der Atemwege kam es nicht. Die großen Blutgefäße des Halses blieben gleichfalls unverletzt. Be i- des war hauptsächlich dadurch bedingt, dass der Nebenkläger ein besonders ausgeprägtes Unterhautfettgewebe (Doppel kinn) aufwies. 4 5 - 5 - b) Die Schwurgerichtskammer hat den Tatbestand des versuchten Totschlags als verwirklicht angesehen. Der Angeklagte habe angesichts der hochgradigen Gefährlichkeit des durch ihn geführten Schnitts mit dem Tod des Nebenklägers gerechnet. U m der erstrebten Ziele der Beutesicherung und der Flucht willen sei ihm der Todeseintritt zumindest gleichgültig gew e- sen. Jedoch sei er vom unbeendeten Versuch des Tötungsdelikts strafbefre i- end zurückgetreten und habe neben der besonders schweren räuberisc hen Erpressung lediglich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ve r- wirklicht. 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei vom unbeend e- ten Versuch eines Tötungsdelikts strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB), häl t rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Ei n- schätzung der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe im Zeitpunkt seines Weglaufens den Eintritt des Tötungserfolgs nicht (mehr) für möglich gehalte n oder sich insoweit zumindest keine Gedanken gemacht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688, 689 mwN), in den Feststellungen keine hinreichende Stütze findet. Der Angeklagte hatte dem Nebenkläger tief in den Hals geschnitt en. Dass er hierdurch weder eine Arterie noch die Luftröhre verletzte, war nur einem glücklichen Zufall zu ve r- danken. Dementsprechend hat sich die Schwurgerichtskammer rechtsfehle r- frei vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes überzeugt. Dann liegt ab er auch der Schluss nicht nahe, der Angeklagte sei bei der Flucht davon ausgegangen, sein Opfer werde nicht an den Folgen der massiven Schnit t- verletzung versterben (vgl. BGH aaO). Die auf eine versehentliche Zufügung der Verletzung zielende Einlassung des Angeklagten bietet hierfür schon deswegen keine ausreichende Grundlage, weil die Schwurgerichtskammer sie ohne Rechtsfehler als weitgehend nicht glaubhaft gewertet hat. 6 7 8 - 6 - b) Ungeachtet dessen ist jedenfalls ohne weitere Darlegungen zwe i- felhaft, ob d ie im Rahmen der Darstellung der Einlassung des Angeklagten nicht erörterte (vgl. UA S. 11) Wahrnehmung des Angeklagten, dass der s- reifend erschüttern kön n- te, bereits alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben. Zwar i- s- führungs handlung vom Täter wahrgenommen noch zu körperlichen R e- aktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei möglicherweise bereits tödlich verletzt (vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 8. Juli 2008 3 StR 220/08, NStZ - RR 20 08, 335, 336 mwN). Indessen haben auch tödliche Stiche nach der Lebenserfahrung nicht stets die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Opfers zur Folge, weswegen ein könnte. Soweit die Sch wurgerichtskammer ergänzend heranzieht, der Ang e- klagte habe aufgrund seiner Position hinter dem Nebenkläger die klaffende Wunde nicht gesehen und der Kraftaufwand müsse bei Verwendung eines scharfen Messers nicht erheblich gewesen sein (UA S. 23), tritt di es in Spa n- nung zu den Feststellungen zum übrigen Tatgeschehen. Danach bedurfte es nicht erst eines Blicks auf die Wunde und eines mit beträchtlichem Kraftau f- wand geführten Schnittes, um beim Angeklagten das Bewusstsein für die möglicherweise tödlichen Folg en seiner dem Nebenkläger beigefügten Schnittverletzung zu wecken oder aufrechtzuerhalten. Fehlende Blutanha f- tungen am Messer und an der Kleidung des Angeklagten wären schließlich allenfalls dann von Belang, wenn dieser beides im maßgeblichen Zeitpunkt der Flucht überprüft hätte. Solches ist den Urteilsgründen nicht zu entne h- men und erscheint wegen des Augenblickscharakters der Situation auch eher fernliegend. c) Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei können auch die Festste llungen zum äußeren Tatgeschehen keinen 9 10 - 7 - Bestand haben. Denn dem neuen Tatgericht muss auf der Basis detaillierter Erhebungen etwa zu dem durch den Angeklagten vollführten Messerangriff und zu dessen Wahrnehmungen im Zeitpunkt des Weglaufens eine in sich st immige tatsächliche und rechtliche Würdigung ermöglicht werden. 3. Für den Fall, dass die neu entscheidende Schwurgerichtskammer unter Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts zur Annahme eines ve r- suchten Tötungsdelikts gelangen sollte, wird sie si ch eingehend auch mit den Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 StGB auseinanderzusetzen haben. N a- mentlich die im angefochtenen Urteil angestellten Hilfserwägungen zur A b- lehnung des Mordmerkmals der Habgier (UA S. 24) leuchten mit Rücksicht auf die festgestellt e Beutesicherungsabsicht des Angeklagten nicht ohne Weiteres ein (vgl. zum von der Schwurgerichtskammer verneinten El e- ment übersteigerten Gewinnstrebens LK/Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 211 Rn. 9 mwN). Basdorf Raum Sander Kö nig Bellay 11
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