ECLI:DE:BGH:2019:060319U5STR526.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 526/18 vom 6. März 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2019 , an der teilge nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger , Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Rich ter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwältin R. als Verteidiger in des Angeklagten T . , Rechtsanwältin M. als Verteidigerin des Angeklagten N . , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. Juni 2018 dahingehend geä n- dert, dass die Ange klagten sich durch die Tat B.II des erpre s- serischen Mens chenraub e s in Tateinheit mit schwerer räub e- rischer Erpressung schuldig gemacht haben, der Angeklagte T . zudem tateinheitlich der versuchten Nötigung. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Staatskasse hat deren Kosten sowie die den Angek lagten durch das jeweilige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die jeweils durch das Adhäsionsverfahren entstandenen beso n- deren Kosten sowie die hierdurch im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen in Tateinheit mit rä u- berischer Erpressung und versu chter Nötigung begangenen erpresserischen Menschenraub es (Tat B.II ) sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung (Tat B.III ) zu einer vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Den Angekla g- ten N . hat es des erpresserischen Menschenraub e s in Ta teinheit mit räub e- rischer Erpressung (Tat B.II) und der tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperve r- letzung verübten räube rischen Erpressung (Tat B.I ) schuldig gesprochen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten festgesetzt sowie bei el fmonatigem Vorwegvollzug der Strafe seine Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es eine beide Angeklagten gesam t- schuldnerisch betreffende Adhäsionsentscheidung getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen erfolglos. Die zu U ngunsten der Angeklagten eingelegten, ebenfalls Verletzungen materiellen Rechts rügenden Revisionen der Staatsanwaltschaf t sind wirksam auf di e Tat B.II sowie die Aussprüche über die Gesamtstrafen b e- schränkt. Die vom Generalbundesanwalt auf der Basis einer anderen rechtl i- chen Sichtweise vertretenen Rechtsmittel führen lediglich zu der tenorierten Änderung der Schuldsprüche. 1. Das Landgericht hat zur danach allein relevanten Tat B.II Folgendes festgestellt: Am 2. Mai 2017 entschloss sich der Angeklagte N . , den Zeugen K . Stockwerk gelegene Wohnung des Ang eklagten T . gekommenen Zeugen, 1 2 3 4 - 5 - dort zu bleiben und Geld zu besorgen. Hierbei hielt er ihm ein aus der Küche . sah das Vorgehen al s Chance, durch Aufteilen der Beute seine finanziellen Verhältnisse aufzubessern, und entschloss sich deshalb, nun gemeinsam mit N . gegen K . vo r- zugehen. In Umsetzung dieses Entschlusses machte er die Balkontür zu, damit die Nachb arn durch den Lärm nicht alarmiert werden. Anschließend legte er das von ihm für die weitere Tatausführung nicht als erforderlich eingeschätzte Messer wieder in der Küche ab und konkretisierte sodann mit Billigung des A n- geklagten N . die Forderung au Da K . weder Geld noch Mobiltelefon bei sich hatte und keine andere Möglichkeit sah, die Wohnung unversehrt v erlassen zu können, bat er um 2: 53 Uhr vom Festnetzanschluss des Angeklagten T . aus se i- ne Lebensgef ährtin R . , das Geld zu besorgen; er werde von zwei Männern Angeklagten erkannt hatten, dass eine nahestehende Person eingeschaltet worden war, kamen sie überein, nun auch deren Angst um die körperliche U n- versehrtheit des Festgehaltenen zur Forderungsdurchsetzung auszunutzen. Der Angeklagte T . übernahm daher das Gespräch und setzte eine ei n- stündige Frist, das Geld zu beschaffen, anderenfalls man K . Nähe eines bezeichneten Cafés zu erfolgen. Die sich um die körperliche Unversehrtheit ihres Freundes sorgende Zeugin R . willigte ein. Während ihrer Fahrt mit einem Taxi zum vo rgegeb e- nen Treffpunkt erhielt sie vom Angeklagten T . zwei Kontrollanr ufe. Dieser machte sich gegen 4: 00 Uhr mit K . , dessen Personalausweis als 5 6 - 6 - . in der Wohnung verblieb, ebenfalls auf den Weg zum Über gabeort. Nachdem K . ihn jedoch angegriffen hatte, gelang es dem Angeklagten T . , zu flüchten und allein den mit der Zeugin R . vereinbarten Treffpunkt aufzusuchen. Diese übergab ihm das geforderte Geld. Erst jetzt informierte der Angeklagte T . sie, dass er ihren Freund b e- K . wenn sie irgen d l- ten die Beute hälftig. K . hatte unterdessen das Geschehen bei der Polizei angezeigt. 2. D as Landgericht hat die Tat B.II rechtlich wie dargelegt gewürdigt. E i- ne Qualifizierung der räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat es verneint, weil das vom Angeklagten N . eingesetzte Messer nicht gegenüber der über das Geld verfügenden Zeugin R . K . habe mit se i- nem Anruf nur mittelbar zum Vermögensnachteil beigetra gen. 3. Die staatsanwaltschaftlichen Revisionen weisen mit Recht darauf hin, dass bei de Angeklagten bei der Tat B.II mit dem Messer ein gefährliches Wer k- zeug verwendet haben. a) Das Landgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass d ie das Geld übergebende Zeugin R . mit dem Messer weder selbst b e- droht worden noch ihr auch nur dessen Existenz bekannt geworden war. b) Jedoch wird die landgerichtliche und auch vom Generalbundesanwalt vorgenommene differenzierende Betrachtung der zu m Nachteil K . s und seiner Freundin vorgenommenen Drohungen durch die Feststellu n- gen nicht getragen. Soweit sich das Landgericht für seine Sicht der Dinge auf 7 8 9 10 - 7 - eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen hat (vgl. BGH, Beschluss v om 8. November 2011 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389), lag dieser eine and e- re Fallgestaltung zugrunde, bei der zwei Passanten von den dortigen Tätern zwar gleichzeitig, aber jeder für sich überfallen worden waren. Hier hingegen verfolgten die Angeklagten lediglich ihr Vorhaben, K . zu erpressen, weiter und waren hiervon insbesondere nicht strafb e- freiend zurückgetreten. Vielmehr ließen sie diesen seine Freundin anrufen, um hierbei wol l- ausnutzen. Nach der Vorstellung der Angeklagten blieb der mit dem Messer bedrohte K . für das Herbeischaffen des Geldes verantwortlich, der sich hi erfür angesichts seiner Lage der Mithilfe seiner Freundin bedienen musste. Für diese Sichtweise spricht auch, dass er bei der geplanten Übergabe des Geldes hätte zugegen sein sollen. Es stellt eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, dass es ih m zuvor gelang, sich aus der Gewalt der A n- geklagten zu befreien. Die unter Einschaltung der Zeugin R . fortgeführte B e- drohung K . s zur Erlangung desselben angestrebten Vermögensvorteils lässt die räuberische Erpressung als eine einzige Tat erscheinen. Angesichts dieser Ta t- umstände steht es der Annahme einer vollendeten Erpressung nicht entgegen, dass die Beute Frau R . s Vermögen entstammte. c) Der Angeklagte N . hat § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, o b- gleich das Messer nac h seinem drohenden Einsatz bei der weiteren Tatdurc h- führung nicht mehr verwendet, sondern in der Küche abgelegt wurde. Hierin liegt nicht etwa ein Teilrücktritt vom Qualifikationstatbestand (vgl. BGH, Urteil 11 12 - 8 - vom 23. August 1983 5 StR 408/83, NStZ 1984, 2 16, 217). Der Angeklagte T. muss sich den Einsatz dieses qualifizierenden Tatmittels nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2016 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525). 4. Der Senat hat die Schuldsprüche zur Tat B.II entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits die Anklageschrift diese rech t- liche Würdigung vorgenommen hatte. 5. Die für diese Tat festgesetzten Einzel - und damit auch die verhängten Gesamtstrafen haben Bestand. Der Senat kann ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass sie bei zutreffender rechtlicher Subsumtion anders, namentlich h ö- her bemessen worden wären. a) Hinsichtlich des Angeklagten N . hat der Generalbundesanwalt selbst darauf hingewi esen, dass der vom Landgericht angewendete Strafra h- men des § 239a Abs. 1 StGB auch bei Hinzutreten des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB s- drücklich zu L asten des Angeklagten gewertet worden; dem gerade hierdurch verwirklichten Qualifikationstatbestand kommt als solchem deshalb keine we i- tergehende unrechts - oder schulderhöhende Bedeutung zu. b) Beim Angeklagten T . hat das Landgericht zwar einen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraub e s (§ 239a Abs. 2 StGB) a n- genommen, so dass der über § 255 StGB für die schwere räuberische Erpre s- sung eröffnete Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB höher gewesen wäre. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht lediglich bei dem die Tat pr ä- genden erpresserischen Menschenraub einen minder schweren Fall angeno m- 13 14 15 16 - 9 - men, einen solchen bei der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 3, § 255 StGB) dagegen abgelehnt hätte. Auch bei diesem Angeklagten hat es n e- (besonders) schweren räuberischen Erpressung als minder schweren Fall b e- stimmenden Zumessungsumstände berücksichtigt. 6. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionen der Angeklagten b e- ruht auf § 473 Abs. 1 StPO, diejenige betreffend die staatsanwaltschaftliche Revision auf § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO und diejenige bezüglich der Adhäsion auf § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO. Mutz bauer Sander Schneider Berger Mosbacher 17
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