BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 526/99 URTEIL vom 11. Januar 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Jan u - ar 2000 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt O als Verteidiger des Angeklagten M , Rechtsanwalt S als Verteidiger des Angeklagten Sc , Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 1999 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. - Von Rechts wegen - G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diese Fre i - sprüche richten sich die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisi o - nen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie haben keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen überfuhr das westdeutsche Vermessung s - schiff Kugelbake, das für Peilungsarbeiten in der Elbe eingesetzt war, im Sommer 1965 mehrfach die in ihrem genauen Verlauf strittige Grenzlinie zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR. Da die dem Wa s - serstraßenamt der DDR zuvor fernmündlich angekündigten Vermessungsa r - beiten der zuständigen Grenzkompanie aus ungeklärten Gründen nicht we i - tergemeldet worden waren, ging man in der DDR von bewußten Grenzpr o - vokationen seitens der Bundesrepublik Deutschland aus. Aus diesem Gru n - de wurde eine fünfköpfige Alarmgruppe unter Führung des Angeklagten - 4 - M und Beteiligung des Angeklagten Sc gebildet, die den Sachve r - halt aufklären und die Bootsbesatzung gegebenenfalls festnehmen sollte. Nachdem die Kugelbake, die in etwa 60 m Entfernung vom Standort der Angeklagten erneut Kurs auf das DDR-Ufer genommen hatte, auf mehrfache Anrufe, Zeichen und Warnschüsse nicht reagiert hatte, befahl der Angeklagte M , das Ruderhaus des Schiffes nunmehr gezielt unter Feuer zu ne h - men, um eine Rückkehr des Schiffes in die Hoheitsgewässer der Bundesr e - publik Deutschland zu verhindern. Während der Angeklagte Sc auf den Stahlrumpf des Schiffes feuerte, schossen der Angeklagte M und zwei weitere Soldaten auf das Ruderhaus. Einige Geschosse durchschlugen die hölzernen Wände des Ruderhauses, andere schlugen in Mast und Geländer ein, weitere prallten von der Stahlhaut des Schiffes ab, ein Geschoß durc h - schlug das stählerne Vorschiff. Spätestens als die ersten Kugeln in das R u - derhaus einschlugen, ging die Bootsbesatzung in Deckung, indem sie sich entweder zu Boden warf oder unter Deck flüchtete. Dem Schiffsführer gelang es, die Kugelbake wieder in die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlaufende Fahrrinne zu manövrieren. Keines der Besa t - zungsmitglieder wurde verletzt. II. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint, weist keinen Rechtsfehler auf. Die Angeklagten haben einen Tötungsvorsatz bestritten. Sie haben sich in der Hauptverhandlung übereinstimmend dahin eingelassen, sie hätten geglaubt, der gesamte Schiffskörper einschließlich der Aufbauten bestehe aus Metall, so daß ein Eindringen von Kugeln in das Schiffsinnere für sie ferngelegen habe. Zudem seien sie davon ausgegangen, sämtliche Besa t - zungsmitglieder seien bereits aufgrund der Warnschüsse in Deckung gega n - gen, so daß die Gefahr tödlicher Verletzungen für sie, die Angeklagten, nicht ersichtlich gewesen sei. - 5 - Das Landgericht hat diese Angaben für glaubhaft erachtet. Es hat se i - ne Überzeugung im wesentlichen darauf gestützt, daß sich die Angeklagten ausweislich entsprechender Vernehmungsprotokolle bei Befragungen durch Militärangehörige der DDR im Jahr 1965 in gleicher Weise geäußert hätten. Angesichts der Praxis des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze hätten sie auch bei offenkundiger Gefährdung von Grenzprovok a - teuren seinerzeit keine Nachteile fürchten müssen. Ein Motiv, insoweit die Unwahrheit zu sagen, habe daher für die Angeklagten aus damaliger Sicht nicht vorgelegen. Diese Wertung des Gerichts ist zumindest möglich; zwi n - gend muß sie nicht sein (vgl. zur Beweislage auch BGHSt 42, 356, 363). Soweit die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des Landgerichts im Rahmen der Sachrüge mit der Vorlage von Lichtbildern, der partiellen Wi e - dergabe von Zeugenaussagen in Vorverfahren und Hauptverhandlung sowie der Mitteilung des Inhalts von Urkunden angreift, handelt es sich um urteil s - fremdes Vorbringen, das nicht geeignet ist, die behauptete Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe im Revisionsverfahren zu belegen. Zulässige Verfahren s - rügen sind insoweit nicht erhoben. Harms Häger Basdorf Tepperwien Raum
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