5 StR 527/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 7. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter vors344tzlicher Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit ent-sprechendem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. In 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass der Drogenkurier S. am 15. September 2009 aus Uganda in die Hamburger Wohnung des Angeklagten reiste, um 81 verschluckte Body-Packs mit insgesamt 710 g Heroingemenge zu exkorporieren. Der Angeklagte erwartete ein geringes Entgelt f374r Verk366stigung und Unterbringung des Kuriers. Insoweit hat das Landgericht beweisw374rdigend bedingten Vorsatz des Angeklagten ange-nommen (UA S. 32). 2 2. Zu Recht machen die Revision und der Generalbundesanwalt gel-tend, dass auf dieser Grundlage die Annahme, der Angeklagte sei hinsicht-lich der Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens als Mitt344ter anzusehen, 3 - 3 - nicht tragf344hig begr374ndet ist. Dahingehende Belastungen durch den Zeugen S. haben in den Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten keinen Nie-derschlag gefunden. 3. Die Sache bedarf neuer Aufkl344rung und Bewertung. Hinsichtlich ei-ner Mitt344terschaft des Angeklagten verbleiben im Blick auf den im Urteil fest-gestellten, gesondert verfolgten weiteren Mitt344ter D. Aufkl344rungschan-cen. Zur W374rdigung der Aussage des Zeugen S. weist der Senat vorsorg-lich auf BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 226 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222 f. hin. 4 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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