5 StR 528/02 (alt: 5 StR 119/02)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 24. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Die zulässige Anlastung der gravierenden Tatbilder entspricht den Vorgabendes Senats im Beschluß vom 14. Mai 2002. Der Schriftsatz der Verteidigerinvom heutigen Tage hat dem Senat vorgelegen.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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