5 StR 528/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 14. Februar 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der sexuellen N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Diebstahl schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen 226 mit Ausnah-me derjenigen zur verminderten Schuldf344higkeit des An-geklagten, die bestehen bleiben 226 aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung, ge-f344hrlicher K366rperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie 1 - 3 - aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat 374bersehen, dass nur nach dem Zweifelsgrundsatz anzunehmen war, dass die gef344hrliche K366rperverletzung nicht mehr zur Durchsetzung sexueller Handlungen dienen und mit der vorangegangenen Gewalt nicht auch die anschlie337ende Wegnahme gef366rdert werden sollte. Die gebotene doppelte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes veranlasst die 304n-derung des Schuldspruchs auf Tateinheit (vgl. BGHR StGB 247 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4). 2 Dies zieht die Aufhebung des gesamten 226 f374r sich freilich angesichts des Unrechtsgehalts nicht etwa schon der H366he nach bedenklichen 226 Straf-ausspruchs nach sich. Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung die Einw344nde aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu beachten und besonders zu bedenken haben, dass sich die vollendete sexuelle N366ti-gung im Grenzbereich des Tatbestandes befand. 3 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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