5 StR 528/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Land-gerichts Cottbus vom 10. Juli 2009 wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. De-zember 2009 nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verwor-fen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die durch den Angeklagten erhobene R374ge, die Strafkammer habe Bekun-dungen des psychiatrischen Sachverst344ndigen 374ber Zusatztatsachen verwer-tet, obwohl der Sachverst344ndige nicht als Zeuge belehrt und vernommen worden sei, ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zul344ssig als Verfahrensr374ge erhoben. Jedoch schlie337t der Senat unter den hier gege-benen Umst344nden aus, dass der Sachverst344ndige, w344re er zugleich als Zeu-ge behandelt worden, andere Angaben gemacht h344tte, und dass dann die - 3 - Beweisw374rdigung f374r den Angeklagten g374nstiger ausgefallen w344re (vgl. BGH NStZ 1985, 135). Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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