ECLI:DE:BGH:2018:240918U5STR528.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 528/17 vom 24. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Septe m- ber 2018 , an der teilgen ommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König , Dr. Berger , Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vert reter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanw ältin J. , Rechtsanwalt E . als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerich ts Görlitz vom 14. Juli 2017 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Diebstahlstaten unter Einbeziehung der Strafen aus einem zäsurbildend en Urteil zu einer ersten G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wegen beso n- ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wo h- nungseinbruchdiebstahls und zwei Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine zwei te Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug der Strafe von einem Jahr und elf Monaten angeordnet und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit Beschluss vom 28. November 2017 (5 StR 528/17) hat der Senat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Schuldsprüche und die dafür verhängten Strafen richtete. Die Entscheidung über die Revision im Übr i- 1 2 - 4 - gen sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat er einer abschließenden En t- scheidung vorbehalten. Denn er wollte in einem anderen Verfahren die Frage der Darstellungsanfo rderungen bei DNA - Einzelspuren mit sachverständiger Hilfe grundsätzlich klären. Die Revision des Angeklagten bleibt auch im noch verbliebenen Umfang ohne Erfolg. 1. Die Darstellung der Gutachtenergebnisse bezüglich der DNA - Spuren in den Fällen 1, 3 und 5 der Urteilgründe ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats rechtsfehlerfrei. Der Senat hat insoweit entschi e- den (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 5 StR 50/17, zur Veröffentl i- e Wahrscheinlichkeitsberec h- nung ist in Bezug auf DNA - Einzelspuren standardisiert, so dass es einer Da r- stellung der Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme und der Anzahl der diesbezüglichen Übereinstimmungen nicht mehr bedarf. Das Tatgericht genügt den Dar legungsanforderungen, wenn es das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitteilt, da Im Fall 1 wurde am Tatort an einer Flasche eine DNA - Spur des Ang e- klagten gefunden. Nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverstä n- digengutachten ist es 3,1 Trilliarden mal wahrscheinlicher, dass sie vom Ang e- klagten stammt als von einer mit ihm unverwandten europäischen Person, we s- halb sie ohne v ernünftigen Zweifel von ihm herrührt. Auch in den Fällen 3 und 5 haben die Sachverständigen und mit ihnen das Gericht dargelegt, dass an den jeweiligen Tatorten DNA des Angeklagten gefunden wurde, die ohne vernünft i- gen Zweifel von ihm herrührt. Der Senat e ntnimmt der gleichlautenden verbal i- sierten Wahrscheinlichkeitsbezeichnung in den genannten Fällen, dass nach 3 4 5 - 5 - den jeweils standardisierten DNA - Untersuchungen auch die numerische Wah r- scheinlichkeitsaussage gleich lautet, also der ausdrücklich in Fall 1 bezei chn e- ten entspricht. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die n ä- her ausgeführte Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. a) Zwar hat das Landgericht in den Fällen bloß versuchten Einbruc hs nicht erkennbar erwogen, ob die Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB durch das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes entkräftet wird, sondern diesen Strafrahmen ohne weiteres nach § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB verschoben. Im Blick auf di e insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils fünf Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat angesichts gleicher Strafrahmenu n- tergrenzen aber aus, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzume s- sung, 6. Aufl., Rn. 1144 mwN). b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass wie weithin üblich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212) die Therapiedauer im Maßregelvollz ug mit zwei Jahren angesetzt worden ist. Daraus ergibt sich der ausgeurteilte Vorwe g- vollzug gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB. c) Dass das Landgericht nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperre von drei Jahren für die Neuerteilung einer Fahre rlaubnis festgesetzt hat, ohne dies näher zu begründen, nimmt der Senat hin. Denn der drogenabhäng i- ge Angeklagte ist nur wenige Monate vor den zwei verfahrensgegenständlichen Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen eines unter Drogeneinfluss 6 7 8 9 - 6 - begangenen Verkehrsdelikts unter Anordnung einer einjährigen isolierten Spe r- re verurteilt worden (vgl. auch § 69a Abs. 3 StGB). Sander König Berger Mosba cher Köhler
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