5 StR 529/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Die Revision des Nebenkl344gers gegen das vorbezeichne-te Urteil wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzu-l344ssig verworfen. 3. Der Antrag des Nebenkl344gers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zur374ckgewiesen, weil die Revision unzul344ssig ist (vgl. BGHR StPO 247 397a Abs. 1 Prozess-kostenhilfe 6). 4. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy