5 StR 529/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben, soweit das Verfahren nach 247 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt wird. 2. Im Umfang der Aufhebung wird der Angeklagte freige-sprochen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Nebenkl344gerin gegen dieses Urteil werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Der Angeklagte und die Nebenkl344gerin tragen jeweils die Kosten des eigenen Rechtsmittels, jedoch tr344gt die Lan-deskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. - 3 - G r 374 n d e 1. Das Landgericht hat den mit der Anklage und dem Er366ffnungsbe-schluss erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Tatzeit bis zum 2. Oktober 1990) nach 247 148 Abs. 2 StGB-DDR f374r nicht erwiesen gehalten und die Verfolgung der Taten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des 247 148 Abs. 1 StGB-DDR zutreffend als verj344hrt angesehen. Das Verfah-ren hat es insoweit nach 247 260 Abs. 3 StPO eingestellt. F374r vier weitere F344lle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach 247 176 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. (Tatzeit zwischen 4. Oktober 1990 und 17. Januar 1991) hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (Einzelfreiheitsstrafen jeweils drei Jahre) verh344ngt. 1 2 2. Im Blick darauf, dass die schweren psychischen Folgesch344den der Nebenkl344gerin erst viele Jahre nach Beendigung der nach DDR-Recht be-gangenen Taten diagnostiziert wurden, nimmt der Senat hin, dass die Straf-kammer die Voraussetzungen des 247 148 Abs. 2 StGB-DDR nicht bejaht hat (vgl. hierzu die Zuschrift des Generalbundesanwalts). In der Einstellung des Verfahrens liegt jedoch ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auf Frei-spruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vor-wurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Pro-zesshindernisses nicht verfolgbar ist (vgl. BGHSt 36, 340). 3. Die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Bei ihrer Bemessung sind zum einen in gewissem Widerspruch zur Verneinung des 247 148 Abs. 2 StGB-DDR die schweren psychischen Folgesch344den ber374ck-sichtigt worden. Auch ist zu besorgen, dass der ganz erhebliche zeitliche Ab-stand zu den Taten, bei denen erst zehn Tage vor Eintritt der absoluten Ver-j344hrung der Ablauf der Frist des 247 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde, nicht ausreichend ber374cksichtigt worden ist. 3 - 4 - Hingegen haben angesichts der sonst rechtsfehlerfrei angenommenen Strafsch344rfungsgr374nde die verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen Bestand. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung hier-aus eine niedrigere Gesamtstrafe als f374nf Jahre Freiheitsstrafe gebildet h344tte und setzt diese angesichts der bislang verstrichenen erheblichen Zeit seit Tatbegehung, um das Verfahren nunmehr zum Abschluss zu bringen, selbst fest (247 354 Abs. 1 StPO analog). 4 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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